Der Erschließungsbeitrag kann für die erstmalige Herstellung einer Straße grundsätzlich erst dann erhoben werden, wenn alle Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt wurden. Eine ausgebaute Teilstrecke kann nur dann beitragsrechtlich abgerechnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sich die Gemeinde für eine abschnittsweise Abrechnung entschieden hat. Demnach ist auch die Abrechnung von einzelnen Teileinrichtungen im Rahmen einer Kostenspaltung möglich.
Die Herstellungsmerkmale, wann eine beitragsfähige Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Der Begriff der endgültigen Herstellung umfasst allerdings nicht nur die Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Gehewege, Entwässerung, Beleuchtung und weitere Teilanlagen) entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung, sondern weiteres Merkmal ist auch der Abschluss des Grunderwerbs, wonach sich alle als Straße ausgebauten Flächen zwingend im Eigentum der Stadt befinden müssen. Darüber hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen vorliegen, die sich im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung entwickelt haben. Die Straße muss z.B. nach dem politisch beschlossenen Bauprogramm ausgebaut sein, welches den Anforderungen des Planungsrechts entspricht. Demnach muss für die betroffene Erschließungsanlage auch ein Bebauungsplan bestehen. Nach dem Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW muss die Straße auch für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein. Aufgrund der Vielzahl von Voraussetzungen ist erkennbar, dass es durchaus mehrere Jahre dauern kann, bis bei Straßen alle Anforderungen erfüllt sind und der Erschließungsbeitrag erhoben werden kann.
Der Prozess von der erstmaligen Maßnahmenplanung bis hin zur abschließenden Erhebung der Erschließungsbeiträge läuft in der Regel wie folgt ab:
Zunächst werden für die beabsichtigte Maßnahme entsprechende Ausbaupläne erstellt, die den Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt und im Anschluss daran politisch beschlossen werden (Bauprogramm). Da zwischen dem politischen Beschluss zur erstmaligen Herstellung einer Anlage, dem tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten und der abschließenden Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen kann, obliegt den Gemeinden die Möglichkeit, für bereits begonnene, noch nicht fertig gestellte Anlagen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben, die im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung wieder verrechnet werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt oder bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Schließlich müssen die endgültigen Erschließungsbeiträge nach dem Grundsatz der Verjährungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mit der Erfüllung sämtlicher Kriterien für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage und dem Erhalt der letzten Unternehmerrechnung für die abzurechnende Baumaßnahme, erhoben werden. Über die bevorstehende Geltendmachung der endgültigen Erschließungsbeiträge wird den Beitragspflichtigen im Rahmen einer Anhörung vor Erlass der entsprechenden Heranziehungsbescheide nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wenn die erstmalige Herstellung der Straße vertragsrechtlich auf einen Dritten übertragen worden ist (z.B. Bauträger), werden die Erschließungsbeiträge in der Regel zusammen mit dem Kaufpreis für das Baugrundstück von den künftigen Eigentümer*innen direkt an den Dritten gezahlt. Eine Erhebung der Erschließungsbeiträge durch die Stadt Menden ist in diesem Fall nicht möglich.