Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie über die wesentlichen Inhalte des Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrechts informieren.

Bitte beachten Sie jedoch, dass das Beitragsrecht grundsätzlich an Einzelfallbetrachtungen gebunden ist, weshalb nicht jedes Detail, welches möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnte, berücksichtigt werden kann.

Bei Fragen zu konkreten Abrechnungsmaßnahmen oder auch bei allgemeinen Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie uns gerne persönlich.

 

Grundsätzliches:

Bei der Erhebung von Anliegerbeiträgen für Straßenbaumaßnahmen durch die Gemeinde muss zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Falltypen unterschieden werden, für welche auch verschiedene gesetzliche Regelungen gelten:

  • für die erstmalige Herstellung einer Straße werden Erschließungsbeiträge nach den §§ 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB) erhoben und
  • für die nachmalige Herstellung (Erneuerung), Erweiterung oder Verbesserung einer bereits baulich hergestellten Straße sollen Straßenbaubeiträge nach den §§ 8 und 8a Kommunales Abgabengesetz NRW (KAG NW) erhoben werden.

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen des BauGB’s, sowie zur Konkretisierung des KAG‘s hat die Stadt Menden sowohl eine Erschließungsbeitragssatzung, als auch eine Straßenbaubeitragssatzung erlassen.

Bei vereinzelten Reparaturen oder kleinen Instandhaltungsmaßnahmen handelt es sich um reine Straßeninstandhaltungsmaßnahmen, welche keiner Beitragspflicht unterliegen.

Häufig gestellte Fragen:

Grundsätzlich sind die Gemeinden dazu verpflichtet, öffentliche Erschließungsanlagen - wie z.B. Straßen, Wege und Plätze - herzustellen, um Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise nutzbar zu machen. In diesem Sinne bedeutet „Erschließung“ die erstmalige Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch den Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Strom, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Nach dem Ortsrecht beinhaltet die ordnungsgemäße Herstellung öffentlicher Straßen im Regelfall mindestens die Errichtung von Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen inkl. Bordanlage, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung.

Durch die städtische Investition für den Straßenneubau erhalten die Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten der Anliegergrundstücke die Möglichkeit, das eigene Grundstück zu bebauen, sowie gewerblich oder anderweitig zu nutzen. Die entstandenen Ausbaukosten einer Erschließungsanlage dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht allein von der Allgemeinheit getragen werden, da dieser Umstand einen individuellen Vorteil darstellt, welcher durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von den Anlieger*innen refinanziert werden muss. Dies gilt bereits seit dem Inkrafttreten des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875. Heute verpflichtet der Bundesgesetzgeber in den §§ 127 ff. BauGB die Gemeinden dazu, 90 % der entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage auf die Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten umzulegen. Die übrigen 10 % trägt die Gemeinde nach dem für Kommunen geltenden Prinzip der Gemeinwohlmaximierung.

Da eine Erschließungsanlage nur ein einziges Mal im beitragsrechtlichen Sinne erstmalig endgültig fertiggestellt werden kann, wird der Erschließungsbeitrag für jede Straße auch nur einmal erhoben.


Hierbei handelt es sich um alle öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die in einem Bebauungsplangebiet oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. Straßen, Wege und Plätze im Außenbereich sind hingegen keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Ebenfalls beitragsfähige Erschließungsanlagen sind auch die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb von Baugebieten, z. B. Wohnwege, Fußwege, Parkflächen für den ruhenden Verkehr und Grünflächen, Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, sowie Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zu ihrer Erschließung notwendig sind.


Der Erschließungsbeitrag kann für die erstmalige Herstellung einer Straße grundsätzlich erst dann erhoben werden, wenn alle Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt wurden. Eine ausgebaute Teilstrecke kann nur dann beitragsrechtlich abgerechnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sich die Gemeinde für eine abschnittsweise Abrechnung entschieden hat. Demnach ist auch die Abrechnung von einzelnen Teileinrichtungen im Rahmen einer Kostenspaltung möglich.

Die Herstellungsmerkmale, wann eine beitragsfähige Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Der Begriff der endgültigen Herstellung umfasst allerdings nicht nur die Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Gehewege, Entwässerung, Beleuchtung und weitere Teilanlagen) entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung, sondern weiteres Merkmal ist auch der Abschluss des Grunderwerbs, wonach sich alle als Straße ausgebauten Flächen zwingend im Eigentum der Stadt befinden müssen. Darüber hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen vorliegen, die sich im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung entwickelt haben. Die Straße muss z.B. nach dem politisch beschlossenen Bauprogramm ausgebaut sein, welches den Anforderungen des Planungsrechts entspricht. Demnach muss für die betroffene Erschließungsanlage auch ein Bebauungsplan bestehen. Nach dem Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW muss die Straße auch für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein. Aufgrund der Vielzahl von Voraussetzungen ist erkennbar, dass es durchaus mehrere Jahre dauern kann, bis bei Straßen alle Anforderungen erfüllt sind und der Erschließungsbeitrag erhoben werden kann.

Der Prozess von der erstmaligen Maßnahmenplanung bis hin zur abschließenden Erhebung der Erschließungsbeiträge läuft in der Regel wie folgt ab:

Zunächst werden für die beabsichtigte Maßnahme entsprechende Ausbaupläne erstellt, die den Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt und im Anschluss daran politisch beschlossen werden (Bauprogramm). Da zwischen dem politischen Beschluss zur erstmaligen Herstellung einer Anlage, dem tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten und der abschließenden Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen kann, obliegt den Gemeinden die Möglichkeit, für bereits begonnene, noch nicht fertig gestellte Anlagen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben, die im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung wieder verrechnet werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt oder bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Schließlich müssen die endgültigen Erschließungsbeiträge nach dem Grundsatz der Verjährungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mit der Erfüllung sämtlicher Kriterien für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage und dem Erhalt der letzten Unternehmerrechnung für die abzurechnende Baumaßnahme, erhoben werden. Über die bevorstehende Geltendmachung der endgültigen Erschließungsbeiträge wird den Beitragspflichtigen im Rahmen einer Anhörung vor Erlass der entsprechenden Heranziehungsbescheide nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wenn die erstmalige Herstellung der Straße vertragsrechtlich auf einen Dritten übertragen worden ist (z.B. Bauträger), werden die Erschließungsbeiträge in der Regel zusammen mit dem Kaufpreis für das Baugrundstück von den künftigen Eigentümer*innen direkt an den Dritten gezahlt. Eine Erhebung der Erschließungsbeiträge durch die Stadt Menden ist in diesem Fall nicht möglich.


Unabhängig von evtl. anderslautenden privatrechtlichen Vereinbarungen ist der-/diejenige Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigte beitragspflichtig, der/die zum Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheides im Grundbuch als Eigentümer*in oder Erbbauberechtigte*r verzeichnet ist. Ergehen mehrere Heranziehungsbescheide zu einem Grundstück (wie z.B. bei Eheleuten oder bei ungeteilter Erbengemeinschaft), so haften diese gesamtschuldnerisch und haben den geforderten Erschließungsbeitrag insgesamt nur einmal zu zahlen. Befindet sich ein Grundstück im Eigentum von Wohnungs- und Teileigentümer*innen, werden diese mit ihrem entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück zum Erschließungsbeitrag herangezogen.

Grundsätzlich lastet der Erschließungsbeitrag auf dem Grundstück und wird in seiner Gesamtheit auf alle bebauten, unbebauten, aber bebaubaren, gewerblich sowie mit Garagen und Stellplätzen nutzbaren Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Erschließungsanlage erschlossen werden. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Erschließungsanlage rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. In der Regel handelt es sich dabei um Anliegergrundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen. Im Einzelfall können jedoch auch s.g. „Hinterliegergrundstücke“ beitragsfähig sein, welche hinter einem nutzbaren Baugrundstück liegen, selbständig nutzbar und über die angrenzenden Anliegergrundstücke aufgrund von Eigentümeridentität oder mithilfe von gesicherten Zugangs-/Zufahrtsrechten (öffentlich eingetragene Baulasten) betreten oder befahren werden können.

In Ausnahmefällen können auch mehrere Buchgrundstücke als "wirtschaftliche Einheit" zusammengefasst werden, sofern eine Eigentümeridentität vorliegt und die einzelnen Flurstücke erst zusammen baulich oder wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Unerheblich ist außerdem, ob das Grundstück zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits bebaut ist.

Ist ein Grundstück von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen, so entsteht die Beitragspflicht für jede dieser Erschließungsanlagen. Diesen Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung jedoch durch die Zulassung von sog. „Eckvergünstigungen“ gemildert. In Menden beträgt die Eckvergünstigung für Grundstücke, die überwiegend dem Wohnzweck dienen, 1/3 der für die jeweilige Berechnung maßgeblichen Grundstücksfläche, sodass dass abzurechnende Grundstück nur mit 2/3 seiner maßgeblichen Fläche zu berücksichtigen ist.

Möglicherweise wurde zu einem damaligen Zeitpunkt, während ein neues Baugebiet vorerst durch eine reine Baustraße erschlossen wurde, bereits mit einigen Grundstückseigentümer*innen und/oder Erbbauberechtigten ein sog. öffentlich-rechtlicher „Ablösevertrag“ geschlossen, der gem. § 133 Absatz 3 BauGB die Möglichkeit beinhaltet, künftige Erschließungsbeiträge mittels Vereinbarung vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vollständig abzulösen. Durch einen wirksamen Ablösevertrag wird unabhängig von der Höhe der ursprünglich gezahlten Ablösesumme der endgültige Erschließungsbeitrag nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch nach mehreren Jahrzehnten für das im Vertrag genannte Grundstück als erledigt betrachtet. In solch einem Fall bleibt allerdings die Höhe des von dem übrigen beitragspflichtigen Personenkreis zu zahlenden Erschließungsbeitrages unberührt. Eine hierdurch entstehende Mindereinnahme geht zu Lasten der Gemeinde.


Die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Investitionsaufwand und umfasst

  • die Grunderwerbskosten,
  • die Kosten für die Freilegung der Straßenflächen,
  • die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straße einschließlich ihrer Teileinrichtungen „Fahrbahn, beidseitige Gehwege inkl. Bordanlage, Straßenentwässerung und Beleuchtung“,
  • bei Bedarf auch die Kosten für Parkstreifen, Radwege und unselbstständige Grünflächen sowie
  • die Kapitalkosten, welche zur Beschaffung der Finanzmittel für die Investitionsmaßnahme aufgebracht werden müssen.

Die Straßenentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen (z. B. Sinkkästen, Rinnen) zur Ableitung des Oberflächenwassers und dem Regen- bzw. Mischwasserkanal. Da der Regen- bzw. Mischwasserkanal auch der Entwässerung der Grundstücke dient, wird nur ein Teil der Herstellungskosten beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand berücksichtigt. Der Aufwand, der auf die Grundstücksentwässerung entfällt, wird mit dem Kanalanschlussbeitrag refinanziert. Auch die Kosten für Versorgungsleitungen, wie Strom, Gas und Wasser sowie Kommunikationsleitungen in der Straße gehören nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werden von der Stadt Menden für die Allgemeinheit getragen. Die verbleibenden 90 % werden auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt (umlagefähiger Erschließungsaufwand).


Die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes erfolgt nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Grundstücksflächen zueinander und soll sich an dem Vorteil orientieren, der für das einzelne Anliegergrundstück durch diese Maßnahme entsteht. Dabei ergibt sich der Verteilungsmaßstab aus der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Menden und sieht vor, dass neben der Grundstücksfläche, auch die Art (Wohngebiet, gewerbliche Nutzung, Garage) und das Maß (Zahl der Vollgeschosse) der baulichen oder sonstigen Nutzung sowie die Erschließung des Grundstücks durch eine oder mehrere Straßen anhand bestimmter Faktoren berücksichtigt werden. Dabei richten sich die Nutzungsfaktoren nach der im Bebauungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Bebaubarkeit, sofern ein solcher vorhanden ist und die höchstzulässige Geschosszahl auch bestimmt. Ansonsten richtet sich der Nutzungsfaktor nach der tatsächlichen Bebauung. Ist tatsächlich eine höhere als die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. Die Anzahl der zugrunde zu legenden Vollgeschosse und die jeweilige Nutzungsart bestimmen schließlich den sog. „Vervielfältiger“, mit dem die Grundstücksflächen jeweils multipliziert werden (maßgebliche Nutzflächen).

Zu beachten ist hierbei, dass auch die bereits abgelösten Grundstücke in die Berechnung mit einfließen, ihr berechneter Erschließungsbeitrag allerdings unabhängig von der ursprünglich gezahlten Ablösesumme im Anschluss entfällt und mögliche Mindereinnahmen zu Lasten der Gemeinde gehen!

Nachdem also der umlagefähige Erschließungsaufwand und die beitragspflichtigen Grundstücke ermittelt wurden, werden alle teilnehmenden Grundstücke entsprechend ihrer Geschossigkeit gewichtet. Dazu werden die jeweiligen Grundstücksflächen mit dem Faktor multipliziert, der laut Erschließungsbeitragssatzung für die jeweilige Zahl der Vollgeschosse vorgesehen ist. Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,25, bei einer dreigeschossigen Bebauung ein Faktor von 1,50 und so weiter. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken wird dieser Faktor zudem um 0,5 erhöht, weil durch diese Grundstücke die Straße stärker in Anspruch genommen wird. Ist ein Grundstück tiefer als 40 m, und ist entweder kein Bebauungsplan vorhanden oder hat dieser keine Nutzung festgelegt, so wird die darüber hinausgehende Fläche nur berücksichtigt, wenn die tatsächliche Nutzung diese Grenze überschreitet. In einem solchen Fall endet die nutzbare Grundstücksfläche mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Ist außerdem ein Grundstück von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen, so greift die s.g. "Eckvergünstigung" und das abzurechnende Grundstück wird nur mit 2/3 seiner maßgeblichen Nutzungsfläche berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße (Flächeneinheit). Diese Verteilungsgröße wird durch die 90 % der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jede/r Anlieger*in pro Quadratmeter Nutzungsfläche zahlt.


Berechnungsbeispiel:

Die erstmalige Herstellung einer 240 Meter langen Straße erfolgte im vorletzten Jahr. Neben der Fahrbahn und der beidseitigen Gehwege inkl. Bordanlage wurden auch die Straßenentwässerungsanlage und die Beleuchtungseinrichtung sowie ein Parkstreifen in mehreren Abschnitten ausgebaut. Auch das erforderliche Straßenland wurde bereits vor dem Ausbauzeitraum von der Stadt erworben. Der Straßenausbau entspricht nunmehr den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach förmlicher Widmung für den öffentlichen Verkehr und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung ist die sachliche Beitragspflicht entstanden.

Folgenden Aufwand hat die Stadt vorfinanziert:

  • Grunderwerb:                          25.000 €
  • Fahrbahn:                               120.000 €
  • Gehwege inkl. Bordanlage:     70.000 €
  • Beleuchtungseinrichtung:      30.000 €
  • Straßenentwässerung:            20.000 €
  • Parkstreifen:                            20.000 €
  • Finanzierungskosten:              15.000 €
  • Summe:                                  300.000 €
  • davon 90 %:                             270.000 € (beitragsfähiger Erschließungsaufwand)

Die verbleibenden Kosten von 30.000 € trägt die Stadt Menden (=Gemeindeanteil).

Insgesamt sind alle beitragspflichtigen Grundstücke 16.000 m² groß. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden verschiedene Vervielfältiger auf die einzelnen Grundstücke angewandt (Grundstücksfläche x Vervielfältiger je nach Anzahl der Vollgeschosse + ggf. Gewerbezuschlag). Die bewertete Gesamtfläche aller Grundstücke beträgt insg. 24.000 m².

Das ergibt einen Betrag von 11,25 € pro Quadratmeter Nutzfläche (270.000 € : 24.000 m²).

Für das gesamte Baugebiet liegt ein Bebauungsplan vor. Die erschlossenen Grundstücke sind ein- bis dreigeschossig bebaut, eines ist zwar unbebaut, aber bebaubar und weiterhin wird ein Grundstück gewerblich genutzt. Ablöse- oder Vorausleistungsverträge wurden vorab nicht geschlossen.

Die Grundformel für die individuelle Berechnung lautet:

(Grundstücksgröße x Nutzungsfaktor) x Preis pro m² / ggf. Eigentumsanteil

Die Erschließungsbeiträge für die nachfolgend aufgeführten Grundstückstypen ergeben sich demnach wie folgt (Liste nicht abschließend!):

Einfamilienhaus

  • Grundstücksgröße:                            500 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  1
  • Tatsächliche Bebauung:                    2
  • Faktor laut Satzung:                          1,25
  • Eigentumsanteil:                                1/1
  • Maßgebliche Nutzfläche: 500 m² x 1,25 = 625 m²
  • Beitrag: 625 m² x 11,25 €/m² = 7.031,25 €

Wohnung im Mehrfamilienhaus (6 Parteien)

  • Grundstücksgröße:                            600 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  3
  • Tatsächliche Bebauung:                    3
  • Faktor laut Satzung:                          1,5
  • Eigentumsanteil:                               1/6 (Teileigentum)
  • Maßgebliche Nutzfläche: 600 m² x 1,5 = 900 m²
  • Beitrag: (900 m² x 11,25 €/m²) / 6 = 1.687,50 €

Gewerbegebäude auf Eckgrundstück

  • Grundstücksgröße:                            450 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  2
  • Tatsächliche Bebauung:                    1
  • Faktor laut Satzung:                          1,25 zzgl. 0,5 (Gewerbezuschlag)
  • Eigentumsanteil:                                1/1
  • Maßgebliche Nutzfläche: (450 m² x 2/3) x 1,75 = 525 m²
  • Beitrag: 525 m² x 11,25 €/m² = 5.906,25 €

Unbebautes aber bebaubares Grundstück

  • Grundstücksgröße:                            850 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  1
  • Tatsächliche Bebauung:                    /
  • Faktor laut Satzung:                          1,0
  • Eigentumsanteil:                                1/1 (ungeteilte Erbengemeinschaft)
  • Maßgebliche Nutzfläche: 850 m² x 1,0 = 850 m²
  • Betrag: 850 m² x 11,25 €/m² = 9.562,50 € 

Wie alle öffentlichen Abgaben ist auch der Erschließungsbeitrag entsprechend der Regelungen im Baugesetzbuch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

In besonderen Härtefällen ist eine Stundung des Erschließungsbeitrages möglich. Sofern sich ein/e Beitragspflichtige*r nachweislich nicht in der Lage sieht, den erhobenen Erschließungsbeitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, kann eine Verrentung oder Ratenzahlung gewährt werden. Hierzu muss ein begründeter Antrag gestellt werden, dem ggfls. Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sind. Die gestundeten Beträge werden jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften verzinst.

Wird der Erschließungsbeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt und liegt der Stadt kein Antrag auf Zahlungserleichterung vor, gerät der/die Zahlungspflichtige automatisch in Verzug. Die säumigen Forderungen werden von der Stadtkasse gemahnt und vollstreckt. Hierbei fallen Mahn-, Vollstreckungsgebühren und Säumniszuschläge an.


Es kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg erhoben werden. Die Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsfrist. Auf Antrag kann allerdings die Aussetzung der Vollziehung (= die Gemeinde sieht von Beitreibungsmaßnahmen ab) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Bei entsprechender Bewilligung können jedoch Aussetzungszinsen anfallen.



Grundsätzlich sind die Gemeinden nicht nur dazu verpflichtet, öffentliche Erschließungsanlagen - wie z.B. Straßen, Wege und Plätze - herzustellen, sondern auch sämtliche Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. In der Regel sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze nach Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer verschlissen und müssen aus diesen Gründen nachmalig hergestellt und/oder nach den neuen straßenbautechnischen Regeln verbessert oder erweitert werden.

Mit dem Begriff einer nachmaligen Herstellung ist die Erneuerung gemeint. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Es handelt sich um eine Erweiterung, wenn z.B. eine Straße durch eine Baumaßnahme eine größere Gesamtbreite bekommt (z. B. Aufweitung von bisher 10 Meter auf künftig 12 Meter Gesamtbreite). Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. durch den erstmaligen Einbau eines frostsicheren Unterbaus) von ihrem ursprünglichen Zustand vorteilhaft unterscheidet. Maßgeblich ist der Vergleich des ursprünglichen mit dem neuen Zustand. Als Verbesserung gilt auch, wenn die Straße vorteilhaft in ihrer funktionalen Aufteilung geändert wird, wie zum Beispiel durch die Anlegung von separaten Parkstreifen (statt des vorherigen Parkens am Straßenrand) oder durch zusätzliche Radwege.

Zum Ersatz des Aufwandes für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von bereits erstmalig endgültig hergestellten und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechneten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümer*innen und/oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile hat der Gesetzgeber in § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) die Gemeinden dazu verpflichtet, hierfür Straßenbaubeiträge zu erheben. Dabei ergibt sich der wirtschaftliche Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten, verbreiterten oder verbesserten Erschließungsanlage. Der sog. Gebrauchsvorteil drückt sich nicht selten in einer besseren und ungehinderten Nutzung des Grundstücks und damit in einer, vielleicht nicht immer messbaren, Wertsteigerung des Grundstücks aus.

Werden also in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, die beidseitigen Gehwege samt Bordanlage, die Beleuchtungseinrichtung, die Straßenentwässerung, der Parkstreifen, der Radweg und/oder die unselbstständige Grünanlage nachmalig hergestellt, erneuert oder verbessert, so ist die Gemeinde dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer*innen und/oder Erbbauberechtigten an diesen Kosten zu beteiligen. Vereinzelte Reparaturen oder kleine Instandhaltungsmaßnahmen zählen zu sog. Unterhaltungsmaßnahmen und sind daher nicht beitragspflichtig. Die abzurechnende Ausbaumaßnahme muss sich zudem auf eine eindeutig abgrenzbare Straßenstrecke, jedoch nicht zwangsläufig auf die gesamte Straßenlänge, beziehen. Abgegrenzt werden diese entweder nach örtlichen Gegebenheiten, wie einmündende Straßen oder Kreuzungen oder aber durch rechtliche Gründe.

Die Gemeinde hat auf Grundlage des KAG eine Straßenbaubeitragssatzung erlassen, welche die Details der Beitragserhebung regelt. So sind unter anderem die Gemeinde- bzw. Anliegeranteile für die unterschiedlichen Teileinrichtungen einer Straße (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Entwässerung etc.) in Abhängigkeit von deren Verkehrsbedeutung festgeschrieben.


Grundsätzlich können Straßenbaubeiträge nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine nachmalige Herstellung, Erweiterung und/oder Verbesserung einer eindeutig abgrenzbaren Straßenstrecke handelt und die zu erneuernde Straße oder ihre Teileinrichtungen abgenutzt bzw. ihre übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Sollte die übliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sein, die Straße oder ihre Teileinrichtung aber durch die Baumaßnahme insgesamt verbessert werden, so ist hierfür jedoch auch ein Straßenbaubeitrag zu erheben.

Der Prozess von der erstmaligen Maßnahmenplanung bis hin zur abschließenden Erhebung der Straßenbaubeiträge läuft in der Regel wie folgt ab:

Zunächst werden für die beabsichtigte Ausbaumaßnahme entsprechende Ausbaupläne erstellt, die den Eigentümer*innen und Erbbauberechtigten im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt und im Anschluss daran politisch beschlossen werden (Bauprogramm). Da zwischen dem politischen Beschluss zur nachmaligen Herstellung, Erweiterung und/oder Verbesserung einer Anlage, dem tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten und der abschließenden Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen kann, obliegt den Gemeinden die Möglichkeit, für bereits begonnene, noch nicht fertig gestellte Baumaßnahmen Vorausleistungen auf den Straßenbaubeitrag zu erheben, die im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung wieder verrechnet werden müssen. Schließlich müssen die endgültigen Straßenbaubeiträge nach dem Grundsatz der Verjährungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und somit spätestens vier Jahre nach erfolgter Bauabnahme, erhoben werden. Über die bevorstehende Geltendmachung der endgültigen Straßenbaubeiträge wird den Beitragspflichtigen im Rahmen einer Anhörung vor Erlass der entsprechenden Heranziehungsbescheide nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für dieselbe Ausbaumaßnahme wird der Straßenbaubeitrag nur einmal erhoben. Für verschiedene Ausbaumaßnahmen an der gleichen Straße wird jeweils ein Straßenbaubeitrag erhoben. Dieses kann dazu führen, dass für ein Grundstück auf einen längeren Zeitraum bezogen mehrfach ein Straßenbaubeitrag zu zahlen ist.


Unabhängig von evtl. anderslautenden privatrechtlichen Vereinbarungen ist der-/diejenige Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigte beitragspflichtig, der/die zum Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheides im Grundbuch als Eigentümer*in oder Erbbauberechtigte*r verzeichnet ist. Ergehen mehrere Heranziehungsbescheide zu einem Grundstück (wie z.B. bei Eheleuten oder bei ungeteilter Erbengemeinschaft), so haften diese gesamtschuldnerisch und haben den geforderten Straßenbaubeitrag insgesamt nur einmal zu zahlen. Befindet sich ein Grundstück im Eigentum von Wohnungs- und Teileigentümer*innen, werden diese mit ihrem entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück zum Straßenbaubeitrag herangezogen.

Grundsätzlich lastet der Erschließungsbeitrag auf dem Grundstück und wird in seiner Gesamtheit auf alle bebauten, unbebauten, aber bebaubaren, gewerblich sowie mit Garagen und Stellplätzen nutzbaren Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Erschließungsanlage erschlossen werden und durch die Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Erschließungsanlage rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. In der Regel handelt es sich dabei um Anliegergrundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen. Im Einzelfall können jedoch auch s.g. „Hinterliegergrundstücke“ beitragsfähig sein, welche hinter einem nutzbaren Baugrundstück liegen, selbständig nutzbar und über die angrenzenden Anliegergrundstücke aufgrund von Eigentümeridentität oder mithilfe von gesicherten Zugangs-/Zufahrtsrechten (öffentlich eingetragene Baulasten) betreten oder befahren werden können.

In Ausnahmefällen können auch mehrere Buchgrundstücke als s.g. "wirtschaftliche Einheit" zusammengefasst werden, sofern eine Eigentümeridentität vorliegt und die einzelnen Flurstücke erst zusammen baulich oder wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Unerheblich ist außerdem, ob das Grundstück zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits bebaut ist.

Ist ein Grundstück von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen, so entsteht die Beitragspflicht im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht für jede dieser Erschließungsanlagen. Dies gilt selbst dann, wenn die erneuerte oder verbesserte Straße nicht als Zugang zu dem eigenen Grundstück genutzt wird. Entscheidend ist einzig, ob die rechtliche Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme der abzurechnenden Anlage besteht.


Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Investitionsaufwand und kann folgende Kosten umfassen:

  • die Grunderwerbskosten,
  • die Kosten für die Freilegung der Straßenflächen,
  • die Kosten für die nachmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Straße einschließlich ihrer Teileinrichtungen „Fahrbahn, beidseitige Gehwege inkl. Bordanlage, Straßenentwässerung und Beleuchtung“,
  • bei Bedarf auch die Kosten für Parkstreifen, Radwege und unselbstständige Grünflächen sowie
  • die Kapitalkosten, welche zur Beschaffung der Finanzmittel für die Investitionsmaßnahme aufgebracht werden müssen.

Von dem errechneten Aufwand wird ein von der Kommune zu tragender Gemeindeanteil - in Menden mindestens 25 % - entsprechend der Klassifizierung der abzurechnenden Straße gestaffelt nach der jeweiligen Teileinrichtung gem. § 3 Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung abgezogen. Dieser Eigenanteil spiegelt den Anteil des Aufwandes wieder, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. So ist dieser Anteil bei Hauptverkehrsstraßen höher anzusetzen als bei Anliegerstraßen, die fast ausschließlich durch die Anlieger*innen genutzt werden. Nach Abzug des Gemeindeanteils ergibt sich der beitragsfähige Restaufwand, der auf die teilnehmenden Grundstücke umgelegt wird.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat am 03.05.2022 (zunächst befristet bis zum 31.12.2026) eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen erlassen, nach welcher das Land NRW bei allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Maßnahmen, die ab dem 01.01.2018 politisch beschlossen wurden, die auf die Anlieger*innen umzulegenden Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen vollumfänglich übernimmt. Dies bedeutet für die Eigentümer*innen und/oder Erbbauberechtigten, dass sich der Kostenanteil für ihr Grundstück durch das aktuell geltende Landesförderprogramm bei positiver Bescheidung auf 0,- € reduzieren wird. Ein entsprechender Antrag auf Förderung kann seitens der Stadt allerdings erst dann gestellt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen sowie abgenommen ist, sämtliche Unternehmerrechnungen vorliegen und damit die endgültigen Kosten der Maßnahme ermittelt wurden. Ein Anspruch auf Förderung durch das Land besteht nicht, ebenso wenig die Möglichkeit, selbst einen Zuschuss beim Land NRW zu beantragen.

>> Die Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie können Sie hier nochmal detailliert nachlesen <<


Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einer Straßenbaumaßnahme erfolgt nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Grundstücksflächen zueinander und soll sich an dem Vorteil orientieren, der für das einzelne Anliegergrundstück durch diese Maßnahme entsteht. Dabei ergibt sich der Verteilungsmaßstab aus der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Menden und sieht vor, dass neben der Grundstücksfläche, auch die Art (Wohngebiet, gewerbliche Nutzung, Garage) und das Maß (Zahl der Vollgeschosse) der baulichen oder sonstigen Nutzung anhand bestimmter Faktoren berücksichtigt werden. Dabei richten sich die Nutzungsfaktoren nach der im Bebauungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Bebaubarkeit, sofern ein solcher vorhanden ist und die höchstzulässige Geschosszahl auch bestimmt. Ansonsten richtet sich der Nutzungsfaktor nach der tatsächlichen Bebauung. Ist tatsächlich eine höhere als die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. Die Anzahl der zugrunde zu legenden Vollgeschosse und die jeweilige Nutzungsart bestimmen schließlich den sog. „Vervielfältiger“, mit dem die Grundstücksflächen jeweils multipliziert werden (maßgebliche Nutzflächen).

Nachdem also der umlagefähige Aufwand einer Straßenbaumaßnahme und die beitragspflichtigen Grundstücke ermittelt wurden, werden alle teilnehmenden Grundstücke entsprechend ihrer Geschossigkeit gewichtet. Dazu werden die jeweiligen Grundstücksflächen mit dem Faktor multipliziert, der laut Straßenbaubeitragssatzung für die jeweilige Zahl der Vollgeschosse vorgesehen ist. Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 1,0 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,3, bei einer dreigeschossigen Bebauung ein Faktor von 1,5 und so weiter. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken wird dieser Faktor zudem um 0,5 erhöht, weil durch diese Grundstücke die Straße stärker in Anspruch genommen wird. Ist ein Grundstück tiefer als 40 m, und ist entweder kein Bebauungsplan vorhanden oder hat dieser keine Nutzung festgelegt, so wird die darüber hinausgehende Fläche nur berücksichtigt, wenn die tatsächliche Nutzung diese Grenze überschreitet. In einem solchen Fall endet die nutzbare Grundstücksfläche mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße (Flächeneinheit). Diese Verteilungsgröße wird durch den jeweiligen Anteilssatz der Ausbaukosten, welcher sich aus der Straßenbaubeitragssatzung entsprechend der Funktion der Straße und der jeweilig abzurechnenden Teileinrichtung entnehmen lässt, dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Beitragspflichtige pro Flächeneinheit zu zahlen hat.


Berechnungsbeispiel:

Die nachmalige Herstellung einer 200 Meter langen Haupterschließungsstraße erfolgte im vorletzten Jahr. Neben der Fahrbahn und der beidseitigen Gehwege inkl. Bordanlage wurden auch die Straßenentwässerungsanlage und die Beleuchtungseinrichtung erneuert bzw. verbessert. Nach der ordnungsgemäßen Bauabnahme ist nunmehr die sachliche Beitragspflicht entstanden.

Folgender Aufwand ist der Stadt durch die Baumaßnahme entstanden:

  • Fahrbahn:                               120.000 €
  • Gehwege inkl. Bordanlage:     70.000 €
  • Beleuchtungseinrichtung:      35.000 €
  • Straßenentwässerung:            25.000 €
  • Summe:                                  250.000 €

Entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung beträgt der Anteil für die Beitragspflichtigen

  • für die Fahrbahn:         45 %     54.000 €
  • für die Gehwege:          65 %     45.500 €
  • für die Beleuchtung:    55 %      19.250 €
  • für die Entwässerung:  55 %      13.750 €
  • Summe:                                       132.500 € (beitragsfähiger Ausbauaufwand)

Die verbleibenden Kosten von 117.500 € trägt die Stadt Menden (=Gemeindeanteil).

Insgesamt sind alle beitragspflichtigen Grundstücke 16.000 m² groß. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden verschiedene Vervielfältiger auf die einzelnen Grundstücke angewandt (Grundstücksfläche x Vervielfältiger je nach Anzahl der Vollgeschosse + ggf. Gewerbezuschlag). Die bewertete Gesamtfläche aller Grundstücke beträgt insg. 24.000 m².

Das ergibt einen Betrag von 5,52 € pro Quadratmeter Nutzfläche (132.500 € : 24.000 m²).

Für das gesamte Baugebiet liegt ein Bebauungsplan vor. Die erschlossenen Grundstücke sind ein- bis dreigeschossig bebaut, eines ist zwar unbebaut, aber bebaubar und weiterhin wird ein Grundstück gewerblich genutzt.

Die Grundformel für die individuelle Berechnung lautet:

(Grundstücksgröße x Nutzungsfaktor) x Preis pro m² / ggf. Eigentumsanteil

Die Straßenbaubeiträge für die nachfolgend aufgeführten Grundstückstypen ergeben sich demnach wie folgt (Liste nicht abschließend!):

Einfamilienhaus

  • Grundstücksgröße:                            500 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse: 1
  • Tatsächliche Bebauung:                    2
  • Faktor laut Satzung:                          1,3
  • Eigentumsanteil:                                1/1
  • Maßgebliche Nutzfläche: 500m² x 1,3 = 650 m²
  • Beitrag: 650 m² x 5,52 €/m² = 3.588,00 €

Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus (6 Parteien)

  • Grundstücksgröße:                            600 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  3
  • Tatsächliche Bebauung:                    3
  • Faktor laut Satzung:                           1,5
  • Eigentumsanteil:                                1/6 (Teileigentum)
  • Maßgebliche Nutzfläche: 600 m² x 1,5 = 900 m²
  • Beitrag: (900 m² x 5,52 €/m²) / 6 = 828,00 €

Gewerbegrundstück

  • Grundstücksgröße:                            450 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  2
  • Tatsächliche Bebauung:                    1
  • Faktor laut Satzung:                           1,3 zzgl. 0,5 (Gewerbezuschlag)
  • Eigentumsanteil:                                1/1
  • Maßgebliche Nutzfläche: 450 m² x 1,8 = 810 m²
  • Beitrag: 810 m² x 5,52 €/m² = 4.471,20 €

Unbebautes aber bebaubares Grundstück

  • Grundstücksgröße:                            850 m²
  • Zahl der zulässigen Vollgeschosse:  1
  • Tatsächliche Bebauung:                    /
  • Faktor laut Satzung:                           1,0
  • Eigentumsanteil:                                1/1 (ungeteilte Erbengemeinschaft)
  • Maßgebliche Nutzfläche: 850 m² x 1,0 = 850 m²
  • Betrag: 850 m² x 5,52 €/m² = 4.692,00 € 

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des KAG‘s für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, wonach der Landesgesetzgeber den § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt hat. Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat nunmehr jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über einen fünfjährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben. Es beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme.

Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen und die betroffenen Anlieger*innen bzw. Grundstückseigentümer*innen frühzeitig über anstehende Baumaßnahmen zu informieren. Gleichzeitig ist es eine Voraussetzung, um entsprechende Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen zu können, da nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines solchen Straßen- und Wegekonzepts erfolgt sind.

Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden hat im Rahmen der Delegation nach § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW in seiner Sitzung am 03.09.2020 erstmalig das Straßen- und Wegekonzept der Stadt Menden  beschlossen und mit Beschluss vom 02.12.2021 bis zum Jahr 2026 fortgeschrieben.

>>Hier geht es zum aktuell gültigen Straßen- und Wegekonzept der Stadt Menden<<

 

Darüber hinaus finden Sie hier eine

>>Liste über sämtliche sich derzeit in Planung, im Bau und in Abrechnung befindlichen Straßenausbaumaßnahmen<< 

mit dem Hinweis, welche dieser Maßnahmen nach der dezeitgen Sach- und Rechtslage förderfähig sein sollten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Auskunft keinen rechtsverbindlichen Anspruch erhebt und sich aufgrund der ständig wandelnden Rechtslage jederzeit ändern kann. Ein Anspruch auf Förderung besteht erst dann, wenn die Maßnahme abgeschlossen, sowie abgenommen ist, sämtliche Unternehmerrechnungen vorliegen und damit die umlagefähigen Kosten der Maßnahme ermittelt werden konnten. Erst dann kann ein Förderantrag bei der NRW.Bank gestellt werden, dessen positive Bescheidung abzuwarten ist.


Wie alle öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch für den Fall eines Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht.

In besonderen Härtefällen ist eine Stundung des Straßenbaubeitrages möglich. Sofern sich ein/e Beitragspflichtige*r nachweislich nicht in der Lage sieht, den erhobenen Straßenbaubeitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, kann eine Verrentung oder Ratenzahlung gewährt werden. Hierzu muss ein begründeter Antrag gestellt werden, dem ggfls. Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sind. Die gestundeten Beträge werden nach den Vorschriften des § 8a KAG NRW (ab 02.01.2020) mit 2 % über dem Basiszinssatz (EZB) des jeweiligen Jahres, mindestens jedoch mit 1 % pro Jahr, verzinst.

Wird der Straßenbaubeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt und liegt der Stadt kein Antrag auf Zahlungserleichterung vor, gerät der/die Zahlungspflichtige automatisch in Verzug. Die säumigen Forderungen werden von der Finanzbuchhaltung gemahnt und vollstreckt. Hierbei fallen Mahn-, Vollstreckungsgebühren und Säumniszuschläge an.


Es kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Menden eingelegt werden. Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsfrist. Auf Antrag kann allerdings die Aussetzung der Vollziehung (= die Gemeinde sieht von Beitreibungsmaßnahmen ab) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Bei entsprechender Bewilligung können jedoch Aussetzungszinsen anfallen.



Anliegerbescheinigung über künftige Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Ob eine bestimmte Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt wurde und ob für ein bestimmtes Grundstück bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet wurden oder noch abzurechnen sind, kann Ihnen gerne auf schriftliche Anfrage in Form einer Anliegerbescheinigung mitgeteilt werden.

Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge ruhen als öffentliche Lasten auf den Baugrundstücken. Vor dem Kauf/Verkauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist es daher wichtig, zu klären, ob für das betreffende Objekt noch Beiträge zu zahlen oder bereits gezahlt sind. Davon hängt letztendlich auch die Höhe des Kaufpreises ab. In der Regel wird bereits zur Finanzierung des Kaufpreises eine Beitragsbescheinigung benötigt, die dem Kreditinstitut vorzulegen ist. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern möglich, bei Bedarf noch Regelungen bezüglich der Beiträge in den notariellen Kaufvertrag mit aufzunehmen.

Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt nach der Verwaltungsgebührensatzung vom 07.12.2021 26,50 € und wird mit Zusendung der schriftlichen Anliegerbescheinigung in Rechnung gestellt.


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