Wer muss die Gehwege räumen/streuen?

Der Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstückes ist grundsätzlich für die Beseitigung von Schnee und Eis und für das Streuen bei Glätte verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (z. B. bei Eckgrundstücken), so besteht demnach die Anliegereigenschaft zu beiden Straßen. Dabei ist es unerheblich, ob auf beiden Seiten ein Zugang besteht.

Wann muss geräumt werden?

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Wie muss geräumt werden?

Entlang der Grundstücksgrenze muss nach Möglichkeit so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidlich gefährdet oder behindert wird. Geräumt werden muss auch, wenn der Schnee „festgetreten“ wurde, denn hier besteht durch Eisglätte oder Unebenheiten eine erhöhte Unfallgefahr.

Wer muss das Streumittel später beseitigen?

Bei Tauwetter bzw. sobald die Witterung es zulässt sind die Streumittel vom Winterdienstpflichtigen zu entfernen.

Was ist, wenn sich an meinem Haus gefährliche Eiszapfen gebildet haben oder Dachlawinen drohen?

Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müssen Hausbesitzer diese Gefahren unverzüg-lich, beseitigen. Bis zur Beseitigung besteht die Verpflichtung, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und unter Umständen Sicherheitsabsperrungen einzurichten. Eine mehrtätige Absperrung ist kein Ersatz für eine Gefahrenbeseitigung.

Was kann passieren, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?

Sollte es durch mangelhaften Winterdienst zu Schäden kommen, können von dem Geschädigten zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz gegen die Pflichtige oder den Pflichtigen geltend gemacht werden. Darüber hinaus droht gem. der Straßenreinigungssatzung der Stadt Menden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn der Pflichtige vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder aber gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.