Standortkonzept und Ermessensrichtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Stadt Menden (Sauerland)

Die Stadt Menden (Sauerland) weist darauf hin, dass mit Ratsbeschluss vom 07.05.2024 ein Standortkonzept und Ermessensrichtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Stadt Menden (Sauerland) in Kraft getreten ist. Der Zeitraum der Sondernutzung beginnt am 01.07.2024 und endet am 31.12.2024. Gemeinnützige und gewerbliche Sammler erhalten bis zum 31.05.2024 die Möglichkeit einen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse erfolgt im Losverfahren. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur fristgerecht und vollständig eingegangene Antragsunterlagen bei der Stadt Menden (Sauerland) berücksichtigt werden.

Standortkonzept und Ermessensrichtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Stadt Menden (Sauerland)

Stand: 07.05.2024

Mit dem Standortkonzept und der Ermessensrichtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Containern zur Sammlung von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen - nachfolgend Altkleidercontainer genannt- in der Stadt Menden (Sauerland) wird die Verteilung, die Standorte und die Anzahl der Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum geregelt.


Die Stadt Menden (Sauerland) sieht für gemeinnützige und gewerbliche Altkleidersammlungen Standorte auf bzw. an öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen vor. Die Nutzung dieser Standorte erfordert eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW. Die Standorte für die Sondernutzung mit Altkleidercontainern werden anhand sachlicher Gründe mit Bezug zur Straße ausgewählt.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Kriterien die zu berücksichtigen sind:

  • die Sicherung eines einwandfreien Straßenzustandes (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs),
  • die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbe-nutzer und Straßenanlieger (etwa Lärm, Schutz vor Abgasen oder sonstigen Störungen) und,
  • die Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds, u. ä.).

Die Gesamtanzahl der Standorte bestimmt sich anhand der Einwohnerzahl (1000 Einwohner pro Standort). Soweit nicht anders angegeben, kann ein Standort maximal einen Altkleidercontainer aufnehmen.


Die, nach unter 2. Standortkonzept, ausgewählten Standorte sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie dargestellt (Standortliste). Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer für andere Standorte, die nicht in der Anlage genannt sind, wird ausgeschlossen.

Die Sondernutzungserlaubnisse im Sinne dieser Richtlinie werden ausschließlich befristet erteilt.

Der Zeitraum der Sondernutzung auf Basis dieser Richtlinie beginnt am 01.07.2024 und endet am 31.12.2024.

Die Befristung erfolgt im Hinblick auf die ab dem 01.01.2025 für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger geltende Getrenntsammlungspflicht für Altkleider und sonstige Textilabfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sondernutzungserlaubnisse sind dem Begünstigten mit der Auflage zu erteilen, dass die aufgestellten Altkleidercontainer mindestens zweimal wöchentlich zu entleeren und die Verkehrsflächen des unmittelbaren Umfeldes zu reinigen sind. Die Reinigung bezieht sich auch auf sonstige Verunreinigungen, die mit der Nutzung der Altkleidercontainer im Zusammenhang stehen. Bei begründetem Anlass hat der Begünstigte nach Aufforderung der Verwaltung, unverzüglich eine außerplanmäßige Entleerung und Reinigungen vorzunehmen. Die Altkleidercontainer sind so aufzustellen, dass diese gegen Umstürzen und Wegrücken gesichert sind. Für Schäden am Eigentum Dritter haftet der Eigentümer. Weiterhin müssen die Altkleidercontainer ein GS-Prüfsiegel haben sowie gegen Einbruch gesichert, CE- gekennzeichnet, in technisch einwandfreiem Zustand sein und vom Aufsteller in diesem Zustand erhalten werden. Die Altkleidercontainer müssen deutlich sichtbar einen angebrachten Hinweis haben, welcher den Einstieg in den Altkleidercontainer (Sammelbehälter) verbietet und dürfen keine kommerzielle Werbung aufweisen. Die Altkleidercontainer sind mit Hinweisen für die Benutzerinnen und Benutzer zu Einwurfzeiten (werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr), Sortierhinweisen, Firmenname und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) zu kennzeichnen. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich auf allen Altkleidercontainern zu vermerken.


Der Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für die Standorte gem. Anlage 1 dieser Richtlinie (Standortliste) ist schriftlich in der Zeit vom 08.05.2024 bis zum 31.05.2024 zu stellen.

Es werden nur fristgerecht und vollständig eingegangene Antragsunterlagen bei der Stadt Menden (Sauerland) berücksichtigt.
Das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen zur Aufstellung von Altkleidercontainern (Anlage 2) ist zu verwenden. Gleichzeitig ist eine Kopie der Anzeige nach § 18 des KrWG beim Märkischen Kreis einzureichen.


Die Antragsunterlagen sind vollständig und fristgerecht im Sinne dieser Ermessensrichtlinie einzureichen; Anträge, auf die dies nicht zutrifft, werden in der Auswahl nicht berücksichtigt.

Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse erfolgt im Losverfahren, in dem für jeden Altkleidercontainer aus einem Topf mit allen Bewerbern jeweils ein Los entnommen wird. Will ein Bewerber nur eine begrenzte Anzahl von Behältern aufstellen, so wird dessen Los nach Erreichen der gewünschten Behälteranzahl aus dem Lostopf entfernt und der Bewerber scheidet aus dem Losverfahren aus.

Das Ergebnis der Auslosung wird allen Antragstellern innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt. Die Sondernutzungserlaubnis wird innerhalb von zwei Wochen versandt.

Sollten nach Abschluss des Verfahrens noch offene Standplätze vorhanden sein, sind nachträgliche Bewerbungen möglich.


Das Verfahren nach Ziffer 4 beginnt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien für alle in der Anlage genannten Standorte.

Bis dahin bestehende Sondernutzungserlaubnisse für Altkleidercontainer an den in der Anlage genannten Standorten oder auf anderen öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet werden mit Ablauf des 30.06.2024 widerrufen und die Altkleidercontainer sind zu entfernen, es sei denn, das Verfahren nach Ziffer 4 teilt den Antragstellern an entsprechenden Standorten eine neue Sondernutzungserlaubnis zu.


Diese Richtlinie tritt mit Ratsbeschluss der Stadt Menden (Sauerland) vom 07.05.2024 in Kraft und hat eine Wirksamkeit bis zum 31.12.2024.