Die, nach unter 2. Standortkonzept, ausgewählten Standorte sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie dargestellt (Standortliste). Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer für andere Standorte, die nicht in der Anlage genannt sind, wird ausgeschlossen.
Die Sondernutzungserlaubnisse im Sinne dieser Richtlinie werden ausschließlich für einen Zeitraum von zwei Jahren befristet erteilt.
Die Sondernutzungsperiode beginnt erstmalig am 01.01.2025.
Die Sondernutzungserlaubnisse sind dem Begünstigten mit der Auflage zu erteilen, dass die aufgestellten Altkleidercontainer mindestens zweimal wöchentlich zu entleeren und die Verkehrsflächen des unmittelbaren Umfeldes zu reinigen sind. Die Reinigung bezieht sich auch auf sonstige Verunreinigungen, die mit der Nutzung der Altkleidercontainer im Zusammenhang stehen. Bei begründetem Anlass hat der Begünstigte nach Aufforderung der Verwaltung, unverzüglich eine außerplanmäßige Entleerung und Reinigungen vorzunehmen. Die Altkleidercontainer sind so aufzustellen, dass diese gegen Umstürzen und Wegrücken gesichert sind. Für Schäden am Eigentum Dritter haftet der Eigentümer. Weiterhin müssen die Altkleidercontainer ein GS-Prüfsiegel haben sowie gegen Einbruch gesichert, CE- gekennzeichnet, in technisch einwandfreiem Zustand sein und vom Aufsteller in diesem Zustand erhalten werden. Die Altkleidercontainer müssen deutlich sichtbar einen angebrachten Hinweis haben, welcher den Einstieg in den Altkleidercontainer (Sammelbehälter) verbietet und dürfen keine kommerzielle Werbung aufweisen. Die Altkleidercontainer sind mit Hinweisen für die Benutzerinnen und Benutzer zu Einwurfzeiten (werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr), Sortierhinweisen, Firmenname und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) zu kennzeichnen. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich auf allen Altkleidercontainern zu vermerken.