Düngen in der Landwirtschaft

Stoffkreislauf hin oder her - Gülle ist sehr geruchsintensiv, besser gesagt: Gülle stinkt! Daher unterliegt das Ausbringen der Gülle auch gewissen Regeln.

Der Nährstoffbedarf der Felder muss ermittelt werden.

Die Gülle muss auf dem Feld verbleiben, darf also nicht direkt in einen Vorfluter einfließen oder durch ein Regenereignis umgehend von dem Feld abgespült werden.

Die Regeln und Anforderungen sind in der Düngemittelverordnung (s. folgenden Auszug) zusammengefasst:

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

"Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)"

§ 3 Grundsätze für die Anwendung

  • § (5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.

§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln

  • § (2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.
  • § (5) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
  1.  
    1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
    2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

 

Also lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Landwirte dürfen Gülle auf ihren Feldern wieder ausbringen. Die Ausbringung soll zu frostfreien und niederschlagsfreien Zeiten erfolgen. Die Landwirte sind aber auch verpflichtet, die ausgebrachte Gülle umgehend einzuarbeiten. Hier ist noch anzumerken, dass sich die Geruchsbelästigung in Menden noch relativ gering darstellt. Schlimm ist es in den Regionen, wo intensive Massentierhaltung betrieben wird. So riecht man auf der Bundesautobahn 1 schon, wann man den Landkreis Vechta erreicht hat. Eine Ausschilderung ist hier gar nicht mehr notwendig.

Soweit sich Anhaltpunkte ergeben, dass gegen die Düngeverordnung bzw. gute fachliche Praxis verstoßen wird, kann sich der Bürger auch an die Landwirtschaftskammer NRW; Kreisstellen Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr, Ruhr-Lippe; Telefon 02303/96161-0 wenden, oder aber bei extremen Belästigungen an die Mendener Ordnungsbehörde.