3. Runde der Lärmkartierung (2017)

Wie für die 2. Stufe (s.u.) wurden auch für die 3. Runde der Lärmkartierung in Nordrhein-Westfalen 26 Ballungsräume, mehr als 8.000 km Bundesautobahnen (A), Bundesstraßen (B) und Landesstraßen (L), mehr als 2.000 km Schienenstrecken sowie die beiden Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn kartiert.

Aktuelle Lärmkarten der 3. Runde können NRW-weit - und damit auch für Menden - auf der entsprechenden Seite des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Lärmaktionsplanung der 3. Stufe (2019)

- Erarbeitung des Lärmaktionsplans

Am 21.03.2019 hat der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen beschlossen den vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 3 mit den Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmproblematik an Bundes- und Landstraßen und der Ausweisung von ruhigen Gebieten im Stadtgebiet über die Presse bekannt zu geben und auf den Internetseiten der Stadt Menden zu veröffentlichen. Den Mendener Bürgerinnen und Bürgern soll somit die Gelegenheit gegeben werden bis zum 18. April 2019 Anregungen und Bedenken vorzutragen. Nachfolgend einige Erläuterungen zum Lärmaktionsplan.

A.    Lärmschutzmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen in Menden

Die Liste der Einzelmaßnahmen der 2. Stufe des Lärmaktionsplans aus dem Jahr 2017 ist für die nun anstehende 3. Stufe überarbeitet und ergänzt worden. Die Aktualisierung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d BImSchG, die eine Aufgabe der Städte und Gemeinden ist, bezieht sich ausschließlich auf die Bundes- und Landesstraßen. Die mögliche Umsetzung steht dabei jeweils unter dem Vorbehalt des Einvernehmens von Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde sowie der zuständigen politischen Gremien.

a.    Entwicklung der Lärmproblematik im Mendener Stadtgebiet

Die Berechnungen der Lärmemissionen im Rahmen der Stufe 3 erfolgten auf Grundlage neuerer Verkehrszählungen. Hierdurch ergaben sich im Vergleich zu den Ergebnissen im Rahmen der Stufe 2 kleinere Änderungen bei verschiedenen Straßenabschnitten des Mendener Stadtgebietes. Die Entwicklung der Verkehrszahlen ist dabei nicht einheitlich. Zunahmen der Belastungen in einzelnen Bereichen stehen auch Reduzierungen in anderen Straßenabschnitten gegenüber. Der Entwurf des Lärmaktionsplans – Stufe 3 listet tabellarisch die verschiedenen Straßenabschnitte auf, in denen Wohngebäude Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die oberhalb der definierten Auslösewerte liegen. Die betroffenen Strecken werden im entsprechenden Lageplan des Lärmaktionsplans dargestellt.

b.    Möglichkeiten zur Minderung der Lärmproblematik

Zur Minderung der Lärmproblematik stehen prinzipiell verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, hierzu gehören unterschiedliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verlagerung von Lärmemissionen (s. Lärmaktionsplan).
Die größten Potenziale zur Lärmminderung bieten neben aktiven und passiven Schall-schutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, Lärmschutzfenster etc.) vor allem die Verwendung lärmmindernder Fahrbahnbeläge sowie eine Reduzierung und Verstetigung der gefahrenen Geschwindigkeiten.

c.    Allgemeine Verkehrsentwicklung der nächsten Jahre in Menden

Grundsätzlich ist in den kommenden Jahren im größten Teil des Mendener Straßennetzes von einer Stagnation bzw. einem Rückgang der Verkehrsmengen auszugehen. In erster Linie ist hierfür der spürbare Rückgang der Wohnbevölkerung ursächlich. Lediglich in einigen Bereichen, in denen größere Wohn- oder Gewerbegebiete entstehen, wird dieser Effekt abgeschwächt.

Darüber hinaus sind sowohl im städtischen Klimaschutz-Konzept, im Verkehrsentwicklungsplan Hemer – Iserlohn – Menden als auch im Radverkehrskonzept zahlreiche Maßnahmen enthalten, die den ÖPNV sowie den Fuß- bzw. Radverkehr fördern und somit zu einem höheren Anteil dieser Verkehrsarten führen.

d.    Mögliche Einzelmaßnahmen in der Stadt Menden

Die Liste der Einzelmaßnahmen der 2. Stufe des Lärmaktionsplans aus dem Jahr 2017 ist für die nun anstehende 3. Stufe überarbeitet und ergänzt worden. Sie enthält - neben kürzlich durchgeführten Projekten - realisierbare kurz-, mittel- oder langfristig umzusetzende Maßnahmen. Dabei handelt es sich vor allem um den möglichen Einbau lärmmindernder Fahrbahnbeläge. In einzelnen Bereichen sorgen Kreisverkehrsplätze für einen stetigen Verkehrsablauf. In weiteren Straßen wird durch Markierung von Radverkehrs-Schutzstreifen die Distanz zwischen fließendem Verkehr und Häuserfassaden vergrößert. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in besonders betroffenen Straßenabschnitten hatte der Ausschuss für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Beschlussfassung zur Stufe 2 des Lärmaktionsplans am 15.02.2017 mehrheitlich abgelehnt.

Die Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung einzelner Maßnahmen liegt im Falle baulicher Veränderungen (Fahrbahnbelag etc.) beim Landesbetrieb Straßenbau als Träger der Straßenbaulast. Bei der Einrichtung von Kreisverkehrsplätzen sind, je nach Ver-kehrsaufkommen der untergeordneten Straßen, Aufgabenteilungen notwendig. Für die Umsetzung geänderter Verkehrsregelungen ist die Stadt Menden verantwortlich.

Alle Maßnahmen befinden sich im Einklang mit dem gemeinsamen Verkehrsentwicklungsplan Hemer – Iserlohn – Menden sowie (im Falle der Schutzstreifen) dem Radverkehrskonzept der Stadt Menden. Sie stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt des Einvernehmens von Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau), Straßenver-kehrsbehörde (Stadtverwaltung) sowie der zuständigen politischen Gremien.

In die Maßnahmenliste des Lärmaktionsplans (s. Anlage) ist der Weiterbau der BAB A 46 als Langfrist-maßnahme eingeflossen. Dies spiegelt den momentanen Planungsstand wider, da der Lückenschluss zwischen Hemer und Arnsberg Im Bundesverkehrswegeplan 2030 sowie im entsprechenden Fernstraßenausbaugesetz des Bundes enthalten ist. Die tatsächliche Umsetzung hängt dabei vom weiteren Planungsprozess ab, an dem u. a. auch der Rat der Stadt Menden durch erforderliche Beschlüsse, wie beispielsweise im Zuge des Linienbestimmungsverfahrens, maßgeblich beteiligt sein wird.

B.    Identifizierung und Auswahl „Ruhiger Gebiete“

Neben der Lärmminderung für belastete Bereiche nennt die Umgebungslärmrichtlinie auch die Identifizierung ruhiger Gebiete. Diese sollen im Sinne der Lärmvorsorge vor einer Zunahme von Lärm geschützt werden.

Das Vorhandensein ruhiger Gebiete setzt voraus, dass sie im Plan festgesetzt und die räumliche Ausdehnung und Lage (bspw. durch eine Kartendarstellung) eindeutig beschrieben worden sind.

a.    Definitionen und mögliche Auswahlkriterien

Konkrete Definitionen für ruhige Gebiete, wie bestimmte zu unterschreitende Lärmpegel werden weder in der EU-Umgebungslärmrichtlinie noch im 2005 eingeführten deutschen Recht genannt.

In der aktuellen Praxis sind die Ansätze und Kriterien zur Identifizierung ruhiger Gebiete sehr unterschiedlich. Die möglichen Auswahlkriterien können entweder in Kombination oder schrittweise angewendet werden; hierzu gehören: akustische Indikatoren, Funktion und Lage der Fläche, Abstände zu Lärmquellen, Geräuschkulisse, Größe, bestehende Schutzfestlegungen usw.

Weitere Ausführungen zu den möglichen Auswahlkriterien zur Identifikation ruhiger Gebiete können dem als Anlage beigefügten Entwurf zum Lärmaktionsplan (Kap. 4.1) entnommen werden.

b.    Gewählte Auswahlkriterien

Da davon ausgegangen wird, dass bei den im Rahmen der Lärmkartierung betroffenen Bundes- und Fernstraßen ab einer Entfernung von 250 m deren Lärmauswirkung unter 50 dB(A) sinkt, wird ein Puffer von 250 m gewählt. Der Abstand zu weiteren verkehrsrelevanten Straßen wird im Einzelfall betrachtet.

Da von Gewerbegebieten vergleichbare Immissionswerte ausgehen, wird hier ebenfalls ein Puffer von 250 m gewählt.

Als grundsätzlich in Betracht zu ziehende Flächennutzungen werden Öffentliche Grünflächen, Waldflächen, (größere) Wasserflächen, Naturschutz- / FFH-Gebiete und Landwirtschaftsflächen angesehen.

Ruhige Gebiete sollten möglichst siedlungsnah und öffentlich zugänglich sein; im Idealfall sind sie für viele Naherholungssuchende fußläufig erreichbar und mit einem ausreichenden Wegenetz durchzogen. Ein weiteres Indiz für die Eignung einer Fläche als ruhiges Gebiet ist die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG).

Als Mindestgröße werden 2 ha gewählt.

Weitere Ausführungen zu den gewählten Auswahlkriterien können Kap. 4.2 des LAP-Entwurfs entnommen werden.

c.    Vorgehensweise bei der Ermittlung der ruhigen Gebiete

Grundsätzlich erfolgt die Flächenermittlung in den nachfolgenden Arbeitsschritten:

  1. Bildung von Puffern um die lärmrelevanten Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebiete gemäß den gewählten Abständen.
  2. Identifizierung der grundsätzlich funktional geeigneten Flächen unter Berücksichtigung der genannten Kriterien zur Flächennutzung.
  3. Überprüfung der sich ergebenden potentiellen Flächen auf Eignung zur Ausweisung als ruhiges Gebiet nach den Kriterien bezüglich Lage, Zugänglichkeit und Mindestgröße..
  4. Kartographische Abgrenzung der jeweiligen Gebiete unter pragmatischen Gesichtspunkten und der faktischen Erholungsnutzung.
d.    Ergebnis der Ermittlung geeigneter ruhiger Gebiete

Nach der o.g. Vorgehensweise haben sich im Ergebnis folgende potentielle ruhige Gebiete ergeben:

  1. Waldemei
  2. Rothenberg
  3. Halinger Heide
  4. Sundern
  5. Berkenhofskamp

Die Beschreibung der Flächen kann dem Lärmaktionsplanf Kap. 4.4.1 – 4.4.5 entnommen werden. Die Lage und Ausdehnung der Flächen wird in den entsprechenden Anlagen des Lärmaktionsplans dargestellt.


Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge der Lärmaktionsplanung Stufe 3

Von Ende März bis zum 21. April 2019 konnten sich die Mendener Bürgerinnen und Bürger über Informationsseiten im Internet sowie bei der Verwaltung über die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung informieren und hierzu Anregungen und Bedenken vortragen. In diesem Zeitraum gingen bei der Verwaltung sieben Meldungen über problematische Lärmsituationen durch Verkehrslärm und damit verbundene Vorschläge zu deren Verbesserung ein. Soweit die Eingaben von der Lärmkartierung betroffene Straßenabschnitte betrafen wurden diese in der Lärmaktionsplanung berücksichtigt. Anregungen in Bezug auf die Ausweisung ruhiger Gebiete wurden nicht gemacht.

Nach der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen am 16.05.2019 die nachfolgende Endfassung des Lärmaktionsplans beschlossen.

Lärmaktionsplan Stufe 3 (Mai 2019)


 

Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge der Lärmaktionsplanung Stufe 2


Von Mitte März bis zum 21. April 2017 konnten sich die Mendener Bürgerinnen und Bürger über die Informationsseiten im Internet sowie bei der Verwaltung über die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung informieren und hierzu Anregungen und Bedenken vortragen. In diesem Zeitraum gingen bei der Verwaltung vier Meldungen über problematische Lärmsituationen und damit verbundene Vorschläge zu deren Verbesserung ein, welche zum Teil in die Endfassung des Lärmaktionsplans aufgenommen wurden.

Auch der Straßenbaulastträger Straßen.NRW hat eine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben.

Die Endfassung des Lärmaktionsplans Stufe 2 kann hier heruntergeladen werden:

Lärmaktionsplan Stufe 2 - Endfassung (Mai 2017)


Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde am 25. Juni 2002 vom europäischen Parlament und dem Rat der europäischen Union erlassen. Ziel ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder zu mindern.

Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 24. Juni 2005 und Erlass der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (34. BIm-SchV) erfolgte die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie in Bundesrecht. In den Paragraphen 47 a bis f (Sechster Teil des BImSchG) sind die wesentlichen Inhalte der EG-Umgebungslärmrichtlinie übernommen.

  • § 47 a regelt den Anwendungsbereich: Lärmarten und zu betrachtende Bereiche
  • § 47 b definiert Begriffe: „Umgebungslärm", „Ballungsraum", „Hauptverkehrsstraße", „Haupteisenbahnstrecke", „Großflughafen"
  • § 47 c macht Vorgaben für die Lärmkarten: Termine, Mindestanforderungen, Überprüfung / Überarbeitung, Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit, Berichterstattung an EU und Bund.
  • § 47 d macht Vorgaben für Lärmaktionspläne: Termine, Mindestanforderungen, Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit, Umsetzung/Durchsetzung der Maßnahmen, Überprüfung / Überarbeitung, Bericht an EU und Bund.
  • § 47 e legt fest, welche Behörden in Deutschland für welche Aufgaben zuständig sind. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für die Kartierung und Aktionsplanung zuständig. Ausnahme: Lärm von Schienenwegen des Bundes kartiert das Eisenbahnbundesamt.
  • § 47 f ermächtigt die Bundesregierung weitere Verordnungen zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie zu erlassen:

    Die BImSchV regelt Details für die Erstellung der Lärmkarten in Deutschland. Außerdem konkretisiert sie einige Begrifflichkeiten.

    Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) haben die Gemeinden - somit auch die Stadt Menden - Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Grundlage bilden die im Rahmen der 2. Stufe erstellten Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Der Schienen- und Flugverkehr spielen für Menden keine Rolle.

     


    Die Belastung durch Umgebungslärm ist nach Bewertungsmethoden zu ermitteln und darzustellen, die für alle Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Lärmkarten werden erstellt um die Lärmbelastung zu erfassen und darzustellen. Die Lärmkarten bilden die Grundlage für die Lärmaktionsplanung.

    Lärmkarten werden getrennt für die verschiedenen Lärmarten (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr, Industrie) erstellt. Lärmkarten zeigen anhand von farblichen Flächen, sogenannten Isophonen, die Höhe der Lärmbelastungen für abgestufte Pegelbereiche.

    Die Lärmkarten sind weiter unterteilt nach dem zugrundeliegenden Zeitraum:

    • Lärmbelastungen für den gesamten Tag (0 bis 24 Uhr), bezeichnet als LDEN (Indikator für Lärmbelästigungen)
    • Lärmbelastungen für die Nacht (22 bis 6 Uhr), bezeichnet als LNight (Indikator für Schlafstörungen).

    Diese Lärmbelastungen werden durch Berechnungen ermittelt und durch farbliche Pegelbänder dargestellt.

    Für Menden ist praktisch nur die Lärmart "Straßenverkehr" relevant.

    Während in der vorgezogenen 1. Stufe 2007 nur Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr kartiert wurden, werden ab 2012 (2. Stufe) die Lärmbelastungen für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr dargestellt.

    Die Lärmkarten für den Umgebungslärm bestehen aus:

    • einem Kartenteil mit grafischen Darstellungen,
    • einem Textteil mit Erläuterungen und
    • Tabellen mit statistischen Daten.

    In den Lärmkarten werden europaweit einheitlich die Größen LDEN (Level Day, Evening, Night = Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht- Lärmindex) als Kenngrößen für die Lärmbelastung verwendet. Sie werden bezogen auf den Zeitraum des gesamten Berichtsjahres gebildet.

    LDEN ist der über alle 24-Stunden und alle Tage des Jahres gemittelte Dauerschallpegel. Die Pegel in der vierstündigen Abendzeit (18- 22 Uhr) gehen um 5 dB(A) und in der achtstündigen Nachtzeit (22 - 6 Uhr) um 10 dB(A) erhöht in den Gesamtpegel ein. Mit dieser Gewichtung trägt man der erhöhten Lästigkeit des Lärms in diesen Zeiten Rechnung. Der LDEN stellt ein Indikator für die Lärmbelästigung dar.

    LNight ist ein gemittelter Dauerschallpegel über alle Nächte des Jahres (= 8-stündige Nacht von 22 bis 6 Uhr). Der LNight dient als Nachtlärmindex der Beurteilung der Nachtruhe, mit seiner Hilfe können Aussagen über Schlafstörungen gemacht werden.

    Das Bezugsjahr ist das Jahr vor der Berichterstattung, in der 2. Stufe also das Jahr 2011.

    Die Bezugshöhe bzw. Berechnungspunkthöhe zur Ermittlung von LDEN und LNight liegt bei 4 m über dem Gelände.

    Berechnet wird in einem 10 mal 10 Meter Raster.

    Berechnet werden die Lärmkarten mit den Verkehrsmengen der Hauptverkehrsstraßen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) erhebt diese Zahlen regelmäßig für die Bundesverkehrszählung.

    Neben der Anzahl der Kraftfahrzeuge ergibt sich die Lärmbelastung aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Straßenoberfläche, der Steigung und dem LKW-Anteil.

    Dazu werden die lärmbetroffenen Menschen in Wohnungen, die innerhalb der jeweiligen Isophonenbänder liegen ermittelt. Die „Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm" (VBEB) bildet die Grundlage für die Ermittlung.

    Der Tabellenteil der Karten enthält je Gemeinde eine Gesamtauflistung der Betroffenen, aufgeteilt nach den verschiedenen Lärmarten und in die verschiedenen Pegelstufen.

    Wer berechnet / erstellt die Lärmkarten?

    Die Städte und Gemeinden sind in Nordrhein-Westfalen für die Lärmkartierung zuständig, mit Ausnahme der Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes. Diese berechnet und kartiert das Eisenbahn-Bundesamt.

    Nordrhein-Westfalen verfügt über komplexe Verkehrs- und Siedlungsstrukturen. Der Aufwand für die Datenerhebung und den Datenabgleich und die Berechnung ist daher sehr groß. Die Landesregierung hatte daher in 2006 beschlossen, die Kommunen mittels Hilfestellung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bei der Lärmkartierung zu unterstützen.

    Über die 'Interaktive Lärmkarte Nordrhein-Westfalen' des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen können durch Klicken in das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde,

    • der Bericht zur Lärmkartierung – mit Anzahl der Lärmbetroffenen Menschen, Angaben zu kartierten Verkehrswegen angezeigt werden,
    • der Kurzbericht zur Lärmaktionsplanung angezeigt werden.