- Erarbeitung des Lärmaktionsplans
Am 21.03.2019 hat der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen beschlossen den vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 3 mit den Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmproblematik an Bundes- und Landstraßen und der Ausweisung von ruhigen Gebieten im Stadtgebiet über die Presse bekannt zu geben und auf den Internetseiten der Stadt Menden zu veröffentlichen. Den Mendener Bürgerinnen und Bürgern soll somit die Gelegenheit gegeben werden bis zum 18. April 2019 Anregungen und Bedenken vorzutragen. Nachfolgend einige Erläuterungen zum Lärmaktionsplan.
A. Lärmschutzmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen in Menden
Die Liste der Einzelmaßnahmen der 2. Stufe des Lärmaktionsplans aus dem Jahr 2017 ist für die nun anstehende 3. Stufe überarbeitet und ergänzt worden. Die Aktualisierung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d BImSchG, die eine Aufgabe der Städte und Gemeinden ist, bezieht sich ausschließlich auf die Bundes- und Landesstraßen. Die mögliche Umsetzung steht dabei jeweils unter dem Vorbehalt des Einvernehmens von Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde sowie der zuständigen politischen Gremien.
a. Entwicklung der Lärmproblematik im Mendener Stadtgebiet
Die Berechnungen der Lärmemissionen im Rahmen der Stufe 3 erfolgten auf Grundlage neuerer Verkehrszählungen. Hierdurch ergaben sich im Vergleich zu den Ergebnissen im Rahmen der Stufe 2 kleinere Änderungen bei verschiedenen Straßenabschnitten des Mendener Stadtgebietes. Die Entwicklung der Verkehrszahlen ist dabei nicht einheitlich. Zunahmen der Belastungen in einzelnen Bereichen stehen auch Reduzierungen in anderen Straßenabschnitten gegenüber. Der Entwurf des Lärmaktionsplans – Stufe 3 listet tabellarisch die verschiedenen Straßenabschnitte auf, in denen Wohngebäude Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die oberhalb der definierten Auslösewerte liegen. Die betroffenen Strecken werden im entsprechenden Lageplan des Lärmaktionsplans dargestellt.
b. Möglichkeiten zur Minderung der Lärmproblematik
Zur Minderung der Lärmproblematik stehen prinzipiell verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, hierzu gehören unterschiedliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verlagerung von Lärmemissionen (s. Lärmaktionsplan).
Die größten Potenziale zur Lärmminderung bieten neben aktiven und passiven Schall-schutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, Lärmschutzfenster etc.) vor allem die Verwendung lärmmindernder Fahrbahnbeläge sowie eine Reduzierung und Verstetigung der gefahrenen Geschwindigkeiten.
c. Allgemeine Verkehrsentwicklung der nächsten Jahre in Menden
Grundsätzlich ist in den kommenden Jahren im größten Teil des Mendener Straßennetzes von einer Stagnation bzw. einem Rückgang der Verkehrsmengen auszugehen. In erster Linie ist hierfür der spürbare Rückgang der Wohnbevölkerung ursächlich. Lediglich in einigen Bereichen, in denen größere Wohn- oder Gewerbegebiete entstehen, wird dieser Effekt abgeschwächt.
Darüber hinaus sind sowohl im städtischen Klimaschutz-Konzept, im Verkehrsentwicklungsplan Hemer – Iserlohn – Menden als auch im Radverkehrskonzept zahlreiche Maßnahmen enthalten, die den ÖPNV sowie den Fuß- bzw. Radverkehr fördern und somit zu einem höheren Anteil dieser Verkehrsarten führen.
d. Mögliche Einzelmaßnahmen in der Stadt Menden
Die Liste der Einzelmaßnahmen der 2. Stufe des Lärmaktionsplans aus dem Jahr 2017 ist für die nun anstehende 3. Stufe überarbeitet und ergänzt worden. Sie enthält - neben kürzlich durchgeführten Projekten - realisierbare kurz-, mittel- oder langfristig umzusetzende Maßnahmen. Dabei handelt es sich vor allem um den möglichen Einbau lärmmindernder Fahrbahnbeläge. In einzelnen Bereichen sorgen Kreisverkehrsplätze für einen stetigen Verkehrsablauf. In weiteren Straßen wird durch Markierung von Radverkehrs-Schutzstreifen die Distanz zwischen fließendem Verkehr und Häuserfassaden vergrößert. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in besonders betroffenen Straßenabschnitten hatte der Ausschuss für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Beschlussfassung zur Stufe 2 des Lärmaktionsplans am 15.02.2017 mehrheitlich abgelehnt.
Die Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung einzelner Maßnahmen liegt im Falle baulicher Veränderungen (Fahrbahnbelag etc.) beim Landesbetrieb Straßenbau als Träger der Straßenbaulast. Bei der Einrichtung von Kreisverkehrsplätzen sind, je nach Ver-kehrsaufkommen der untergeordneten Straßen, Aufgabenteilungen notwendig. Für die Umsetzung geänderter Verkehrsregelungen ist die Stadt Menden verantwortlich.
Alle Maßnahmen befinden sich im Einklang mit dem gemeinsamen Verkehrsentwicklungsplan Hemer – Iserlohn – Menden sowie (im Falle der Schutzstreifen) dem Radverkehrskonzept der Stadt Menden. Sie stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt des Einvernehmens von Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau), Straßenver-kehrsbehörde (Stadtverwaltung) sowie der zuständigen politischen Gremien.
In die Maßnahmenliste des Lärmaktionsplans (s. Anlage) ist der Weiterbau der BAB A 46 als Langfrist-maßnahme eingeflossen. Dies spiegelt den momentanen Planungsstand wider, da der Lückenschluss zwischen Hemer und Arnsberg Im Bundesverkehrswegeplan 2030 sowie im entsprechenden Fernstraßenausbaugesetz des Bundes enthalten ist. Die tatsächliche Umsetzung hängt dabei vom weiteren Planungsprozess ab, an dem u. a. auch der Rat der Stadt Menden durch erforderliche Beschlüsse, wie beispielsweise im Zuge des Linienbestimmungsverfahrens, maßgeblich beteiligt sein wird.
B. Identifizierung und Auswahl „Ruhiger Gebiete“
Neben der Lärmminderung für belastete Bereiche nennt die Umgebungslärmrichtlinie auch die Identifizierung ruhiger Gebiete. Diese sollen im Sinne der Lärmvorsorge vor einer Zunahme von Lärm geschützt werden.
Das Vorhandensein ruhiger Gebiete setzt voraus, dass sie im Plan festgesetzt und die räumliche Ausdehnung und Lage (bspw. durch eine Kartendarstellung) eindeutig beschrieben worden sind.
a. Definitionen und mögliche Auswahlkriterien
Konkrete Definitionen für ruhige Gebiete, wie bestimmte zu unterschreitende Lärmpegel werden weder in der EU-Umgebungslärmrichtlinie noch im 2005 eingeführten deutschen Recht genannt.
In der aktuellen Praxis sind die Ansätze und Kriterien zur Identifizierung ruhiger Gebiete sehr unterschiedlich. Die möglichen Auswahlkriterien können entweder in Kombination oder schrittweise angewendet werden; hierzu gehören: akustische Indikatoren, Funktion und Lage der Fläche, Abstände zu Lärmquellen, Geräuschkulisse, Größe, bestehende Schutzfestlegungen usw.
Weitere Ausführungen zu den möglichen Auswahlkriterien zur Identifikation ruhiger Gebiete können dem als Anlage beigefügten Entwurf zum Lärmaktionsplan (Kap. 4.1) entnommen werden.
b. Gewählte Auswahlkriterien
Da davon ausgegangen wird, dass bei den im Rahmen der Lärmkartierung betroffenen Bundes- und Fernstraßen ab einer Entfernung von 250 m deren Lärmauswirkung unter 50 dB(A) sinkt, wird ein Puffer von 250 m gewählt. Der Abstand zu weiteren verkehrsrelevanten Straßen wird im Einzelfall betrachtet.
Da von Gewerbegebieten vergleichbare Immissionswerte ausgehen, wird hier ebenfalls ein Puffer von 250 m gewählt.
Als grundsätzlich in Betracht zu ziehende Flächennutzungen werden Öffentliche Grünflächen, Waldflächen, (größere) Wasserflächen, Naturschutz- / FFH-Gebiete und Landwirtschaftsflächen angesehen.
Ruhige Gebiete sollten möglichst siedlungsnah und öffentlich zugänglich sein; im Idealfall sind sie für viele Naherholungssuchende fußläufig erreichbar und mit einem ausreichenden Wegenetz durchzogen. Ein weiteres Indiz für die Eignung einer Fläche als ruhiges Gebiet ist die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG).
Als Mindestgröße werden 2 ha gewählt.
Weitere Ausführungen zu den gewählten Auswahlkriterien können Kap. 4.2 des LAP-Entwurfs entnommen werden.
c. Vorgehensweise bei der Ermittlung der ruhigen Gebiete
Grundsätzlich erfolgt die Flächenermittlung in den nachfolgenden Arbeitsschritten:
- Bildung von Puffern um die lärmrelevanten Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebiete gemäß den gewählten Abständen.
- Identifizierung der grundsätzlich funktional geeigneten Flächen unter Berücksichtigung der genannten Kriterien zur Flächennutzung.
- Überprüfung der sich ergebenden potentiellen Flächen auf Eignung zur Ausweisung als ruhiges Gebiet nach den Kriterien bezüglich Lage, Zugänglichkeit und Mindestgröße..
- Kartographische Abgrenzung der jeweiligen Gebiete unter pragmatischen Gesichtspunkten und der faktischen Erholungsnutzung.
d. Ergebnis der Ermittlung geeigneter ruhiger Gebiete
Nach der o.g. Vorgehensweise haben sich im Ergebnis folgende potentielle ruhige Gebiete ergeben:
- Waldemei
- Rothenberg
- Halinger Heide
- Sundern
- Berkenhofskamp
Die Beschreibung der Flächen kann dem Lärmaktionsplanf Kap. 4.4.1 – 4.4.5 entnommen werden. Die Lage und Ausdehnung der Flächen wird in den entsprechenden Anlagen des Lärmaktionsplans dargestellt.