Nachbarschaftstsprobleme (Lärm/Grenzbepflanzung)

Rasenmähen am Abend, Geruchsbelästigung durch andauerndes Grillen, Bäume auf der Grenze, spielende und tobende Kinder, einmal nicht “Guten Tag“ gesagt………..

Der Anlass für einen Nachbarschaftsstreit ist so mannigfaltig und teilweise auch so nichtig, dass man sich dies kaum vorstellen kann. Und so erreichen die Mitarbeiter der Umweltabteilung wiederholt Anfragen, z.B. ob man das Recht hat, den Nachbarn zu zwingen einen Baum zu fällen, der schon seit langem auf oder nahe an der Grenze steht.

Hier ist von vornherein zu bemerken, dass die Bäume, die die Auslöser für den Nachbarschaftsstreit sind, (oder auch nur Mittel zum Zweck sind), auf Privatgrund stehen. Solange keine öffentlichen Interessen betroffen sind (z.B. Gefährdung von Verkehrswegen) gilt in diesen Fällen auch nur Privatrecht. Dieses Privatrecht ist bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 903 bis 924 und 1004) und länderspezifisch für Nordrhein-Westfalen im Nachbarrechtsgesetz vom 15.04.1969 geregelt.

Da Nachbarschaftsstreitigkeiten sehr häufig vorkommen, hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine Infobroschüre über "Rechtsprobleme an der Gartengrenze" herausgegeben. Exemplare dieser Broschüre liegen in der Abteilung Umwelt- und Bauverwaltung vor, können aber auch von der Homepage des Justizministeriums als pdf-Datei eingesehen und kostenlos bestellt werden. Wer es etwas ausführlicher möchte, schaut auf diese Seite des Justiz-Portals NRW an oder lädt sich die dort verlinkten Erläuterungen klassischer Beispielfälle aus dem Nachbarrecht herunter.

Eine Einschränkung des angesprochenen Privatrechts ist z.B. durch Baumschutzsatzungen gegeben. Handlungen an Bäumen ab einer gewissen Größe (Rodung, Rückschnitt, etc.) müssen von der Kommune genehmigt werden. Da es aber in Menden keine solche Baumschutzsatzung gibt, ist es den Mendenern Bürgern überlassen, über ihre Sträucher und Bäume selbst zu "richten". Aber Vorsicht! "Richten" zur richtigen Zeit und mit dem richtigen Maß! So verbietet das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in § 39 u.a.:

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Die Verbote gelten nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Ein weiterer Auslöser für Nachbarschaftsstreitigkeiten ist Lärm zu unüblichen Zeiten. Beeinträchtigungen durch Lärm sind dem Ordnungsamt oder der örtlichen Polizei zu melden. In diesem Zusammenhang wurde schon wiederholt das Problem des Rasenmähens am Abend oder an Wochenenden / Feiertagen durch Mitbürger angesprochen. Auch dieses Problem ist gesetzlich geregelt und zwar im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (BImSchGvom 15.03.1974, Neufassung 26.09.2002).

Im Internet wird häufig noch auf die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (Rasenmäherlärmverordnung 8.BImschV) verwiesen. Diese Verordnung wurde aber im Jahr 2002 durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung 32.BImschV) abgelöst.

Alt:       8. BImSchV

            § 6 Regelung des Betriebs

            (1) Rasenmäher außer solchen im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden,

            (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind, oder vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden und mit einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.

Neu:     32. BImSchV

            § 7 Betrieb in Wohngebieten

            (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten,

            Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die

            Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien            

            1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

            2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02 (Freischneider), 24 (Grastrimmer), 34 (Laub-   bläser) und 35 (Laubsammler) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Das BImSchG wird durch das Landesimmissionsschutzgestz NRW (LImSchG vom 18.03.1975, letzte Änderung 12.12.2006) und die Ortssatzung der Stadt Menden ergänzt. In § 5 LImSchG (Ortsrechtliche Vorschriften) hat das Land NRW den Kommunen freigestellt, bestimmte Tätigkeiten zu beschränken.

Die Umsetzung erfolgte  mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffentliche Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet Menden.

§ 12 Wahrung der Mittagsruhe (Auszug)

(1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern;

Rasenmäher

Ausserhalb von Wohngebieten ist die Benutzung des Rasenmähers unabhängig von dem Personenkreis (privat oder gewerblich) und unabhängig von der Zuteilung eines Umweltzeichens in der Zeit von 06:00 bis 22:00 erlaubt. 

Freischneider, Laubbläser, etc. (gemäß Anhang 32. BImSchV)

In den Gewerbegebieten und Industriegebieten ist die Benutzung von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern unabhängig von dem Personenkreis (privat oder gewerblich) und unabhängig von der Zuteilung eines Umweltzeichens in der Zeit von 06:00 bis 22:00 erlaubt.

Damit ergibt sich als wichtigste Änderung von der 8.BImSchV zur 32. BImSchV und als Zusammenfassung aller rechtlichen Auflagen, dass die Benutzung von Rasenmähern in den für den Bürger relevanten Bereich der Wohnbebauung auf 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränkt wurde. Auch der Betrieb von Rasenmähern mit Umweltzeichen ist nach 20:00 nicht mehr zulässig. Damit stehen abends zwei Stunden weniger für lärmintensive Arbeiten zur Verfügung.

Der Blaue Engel ist ein seit 1978 vergebenes, nationales Prüfsiegel / Gütesiegel für besonders umweltschonende Produkte.

Das Europäische Umweltzeichen (kurz Euroblume) ist ein internationales Gütesiegel zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten, die sich durch besondere Umweltverträglichkeit und vergleichsweise geringe Gesundheitsbelastung auszeichnen sollen. Die Auszeichnung wurde 1992 von der Europäischen Kommission eingeführt und wird heute eigenverantwortlich durch nationale Institute der teilnehmenden Länder vergeben.

Dies waren zwei Beispiele (Bäume auf / an der Grundstücksgrenze und Lärmbelästigung durch Rasenmähen) als Auslöser für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Trotz eindeutiger Gesetzeslage kommt es immer wieder zu solchen "Revierkämpfen". Gesetze allein schützen daher nicht. Viel wichtiger ist daher auch der gute Wille zu einer funktionierenden Nachbarschaft. Toleranz, Nachsicht, Rücksicht - Dies sind viel wichtigere Bausteine für eine harmonische Beziehung über den Gartenzaun hinweg. Sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn; hören Sie ihm aber auch zu!

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,

wenn es dem Nachbarn nicht gefällt,

`drum sollte ein Jeder danach streben,

dass man die Gelassenheit behält."

[Ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadtverwaltung in Erweiterung eines altbekannten Spruches von Friedrich Schiller (Wilhelm Tell)]