Die Errichtung einer baulichen Anlage in einem bislang unbebauten Gebiet verschlechtert die Funktionen von Natur und Landschaft. Wer einen derartigen "Eingriff" in Natur und Landschaft plant, muss eine Abfolge von drei Fragen klären:
- Kann der Eingriff vermieden werden?
- Kann der Eingriff vermindert werden?
- Wie kann der unvermeidbare Eingriff ausgeglichen werden?
(vgl. Landesnaturschutzgesetz §§ 30 - 32; hier ist darüberhinaus definiert, dass auch weitere für die Natur negative Boden- und Nutzungsveränderungen als "Eingriff" gelten.)
Die Beurteilung des auszugleichenden Eingriffs bedarf eines objektiven Ermittlungs- und Bewertungsverfahrens. Dieses wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW entwickelt: „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“.
Prinzipiell funktioniert das Bewertungsverfahren folgendermaßen: Der Biotopwert des Eingriffsorts wird im Rahmen einer Skala von 0 - 10 eingeschätzt (z.B.: Straße hat den Biotopwert 0, eine Viehweide den Wert 4, ein natürlicher Bach den Wert 10). Dieser Wert wird mit der durch den Eingriff negativ beeinflussten Flächengröße multipliziert, und das Ergebnis stellt den Eingriffsumfang in Ökopunkten (ÖP) dar. Beispielsrechnung: Eine Ackerfläche (Wert 2) von 300 m² soll bebaut werden → 2 x 300 = 600 (ÖP).
Dieser Eingriff ist durch eine Aufwertung der Biotopfunktion einer anderen Fläche auszugleichen. Dabei ist von dem aktuellen/bisherigen Biotopwert der ins Auge gefassten Ausgleichsfläche auszugehen, denn es wird für den Ausgleich nur die Aufwertung angerechnet (die der Differenz zwischen dem aktuellen Biotopwert der betreffenden Fläche und dem Biotopwert des Entwicklungsziels entspricht). Fortführung der Beispielsrechnung (angenommen, der Bauherr kann Ackerfläche für die Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung stellen, möchte die Aufwertung durch eine einfache Pflanzung heimischer, standortgerechter Sträucher erreichen und will nun wissen, wieviel der Ackerfläche er für den Ausgleich benötigt): auf einer Ackerfläche (Wert 2) soll der o.a. Eingriff von 600 ÖP durch eine Strauchpflanzung (als ungeschnittene Hecke - Wert 5) ausgeglichen werden → 600 ÖP : (5 - 2) = 200, d.b., dass 200 m² der Ackerfläche für die Ausgleichsmaßnahme bereitzustellen sind.