"Chemische Keule" gefährdet unsere Gewässer

Bei nicht sachgerechter "Unkraut"-Bekämpfung drohen Bußgelder

Pflanzenschutzmittel - Unkrautbekämpfungsmittel - Pestizid - Herbizid ... Diese Liste lässt sich bestimmt noch verlängern. Die Vielzahl an Begriffen vereinigt letztendlich das Bestreben gewisse Pflanzen (Unkraut) zu beseitigen.

Erst einmal vorweg. Das „Un" ist ein Unwort. Es gibt in der Buchhaltung keine Unkosten, bei der Arbeit keine Untätigkeit und in der Natur keine Unkräuter.

Im Übrigen: „Unkraut" ist eine Pflanze der spontanen Begleitvegetation in Kulturpflanzenbeständen, Grünland oder Gartenanlagen, die dort nicht gezielt angebaut wird und aus dem Samenpotential des Bodens oder über Zuflug zur Entwicklung kommt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Hauptkriterium, um eine Pflanze als Unkraut zu bezeichnen, dass sie unerwünscht ist. „Unkräuter" können daher als Nutzpflanze oder auch Heilkraut durchaus positive Eigenschaften besitzen; nur an der Stelle wo diese blühen und gedeihen sind sie möglicherweise nicht erwünscht. Der subjektiv geprägte Begriff sollte daher besser durch Wildkräuter oder Beikräuter ersetzt werden.

Nun gibt es verschiedene Wege, die unerwünschten Pflanzen zu entfernen. Den leichten Weg, den schweren Weg und den richtigen Weg. Als leichten Weg möchten wir an dieser Stelle den Griff zur "chemischen Keule" bezeichnen. Der Bürger geht in den nächstgelegenen Baumarkt mit Gartenabteilung und kauft sich das Produkt seines Vertrauens. Und dann wird frei nach dem Motto "Viel hilft Viel" besprüht und begossen, was die Kanne hergibt.

Doch so wird aus dem "UnkrautEx" (Anm. Das "gute" Alte auf Basis von Natriumchlorat) schnell ein Umweltex. Insbesondere dann, wenn die Chemikalien in die Kanalisation oder gar direkt in Oberflächengewässer gelangen. Der Eintrag von Pflanzenschutzmittel in die Kanalisation bedeutet erheblich mehr Aufwand bei der Reinigung in Kläranlagen (Beeinträchtigung der biologischen Klärstufe). Gelangen diese Mittel in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser, so ist die Trinkwassergewinnung gefährdet. Daher bedarf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (Garageneinfahrten, Bürgersteigen, Verbundsteinpflaster, Plattenwegen, Dächern) rund um das Haus grundsätzlich einer Genehmigung. Oder anders formuliert:

Auf versiegelten Flächen ist der Einsatz von Herbiziden und aller Mittel, die Unkraut abtöten, (also auch sogenannter Hausmittel oder mit der Bezeichnung "biologisch abbaubar") ohne ausdrückliche Genehmigung verboten.

Umweltschäden sind insbesondere dann zu befürchten, wenn die Chemikalien in die Kanalisation oder gar direkt in Oberflächengewässer gelangen. Der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Kanalisation bedeutet erheblich mehr Aufwand bei der Reinigung in Kläranlagen (Beeinträchtigung der biologischen Klärstufe). Gelangen diese Mittel in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser, so ist die vorhandene Biozönose (Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren) und u. U. die Trinkwassergewinnung gefährdet.

Was viele nicht wissen: der Einsatz aller Mittel, die unerwünschte Pflanzen abtöten - also auch sogenannte „Hausmittel" - ist auf befestigten Flächen verboten. So werden leider immer wieder Straßenränder und ganze Terrassen dick mit Streusalz - vermutlich aus Restbeständen der letzten Wintersaison - „behandelt". Die Fälle werden dem Pflanzenschutzdienst NRW gemeldet; gegen die Anwender werden u. U. Bußgelder verhängt.

In gärtnerisch genutzten Anlagen wie Beete, Rasen oder Baumscheiben dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, wenn sie für die jeweilige Krankheit oder den Schädling in der entsprechenden Kultur zugelassen sind.

Neben der geschilderten "chemischen Keule" gibt es aber auch mechanische und thermische Verfahren, ungewünschte Pflanzen zu entfernen. Dies ist zwar der aufwendigere (und mühsame) Weg aber der richtige Weg. Oder aber vielleicht mal in Erwägung ziehen, dass aus der einen oder anderen Ritze im Boden auch mal etwas Grünes wachsen darf...

Weitere Informationen und Auskünfte zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zu rechtlichen Grundlagen im Pflanzenschutz können beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer eingeholt werden. Ein Merkblatt zum Einsatz von Totalherbiziden im privaten Bereich finden Sie dort auch.

Meldungen von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz können über ein entsprechendes Formular - auch online - ausgefüllt und dem Pflanzenschutzdienst auf dem Postweg zugesandt werden.

Es gibt aber auch mechanische und thermische Verfahren, ungewünschte Pflanzen zu entfernen. Dies ist zwar der aufwendigere (und mühsame) Weg aber der richtige Weg. Eine Übersicht über diese Verfahren ist auch auf den Broschüren des Arbeitskreis Wasser- und Pflanzenschutz dargestellt.

Ist der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln nicht zu vermeiden, so ist unbedingt den Gebrauchsanweisungen (Dosierung, Handhabung, Entsorgung, etc.) folge zu leisten. Die Abspülung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in die Kanalisation und Gewässer muss verhindert werden (auch bei späteren Regenereignissen!).

Also:

  • Alternativen suchen (mechanische, thermische Verfahren)
  • Einsatz genehmigen lassen
  • Gebrauchsanleitung beachten
  • richtig dosieren
  • Abschwemmung verhindern
  • Entsorgung sicherstellen

Hierzu auch das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)