Öffnungszeiten Bürgerbüro

Bürgerbüro Menden

Tag
Montag:7:30 - 17:00 Uhr
Dienstag:7:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch:7:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag:7:30 - 18:00 Uhr
Freitag:7:30 - 13:00 Uhr
Samstag:jeden 1. im Monat 9:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Team Bürgerbüro

Rathaus
Neumarkt 5
58706 Menden
 02373 903-1550 02373 903-10-1272 (Fax) E-Mail schreiben

Herzlich Willkommen auf den Seiten des Bürgerbüros Menden! Hier finden Sie Informationen zu unseren Leistungen. Während unserer Öffnungszeiten beraten wir Sie gerne persönlich oder telefonisch. Darüber hinaus können Sie das Bürgerbüro schriftlich oder per E-Mail kontaktieren.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Die Vereinbarung ist telefonisch (02373 903-1550) oder online möglich.

Folgende Anliegen sind auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu unseren Öffnungszeiten möglich:

 

-     Abholung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen
-     Einschalten der Online-Ausweisfunktion (Personalausweis)
-     Neusetzen der PIN für die Online-Ausweisfunktion (Personalausweis)
-     Beantragung von Führungszeugnissen
-     Ausstellung von Lebens- und Meldebescheinigungen
-     Auskunft der Steuer-ID
-     Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen
-     Abholung von Wohnberechtigungsscheinen und Einkommensbescheinigungen für den sozialen Wohnungsbau

 

Bitte beachten Sie: Am 19.04.2024 ist das Bürgerbüro, wie auch das Rathaus, geschlossen!


Das Bürgerbüro ist, wie auch das gesamte Rathaus, Rosenmontag nur bis 12:30 Uhr und Pfingstdienstag bis 12:00 Uhr geöffnet.



Dienstleistungen

Abmeldung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist dies bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes möglich.

Es fallen keine Gebühren an.

  • Abmeldeformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass (von allen Personen, die abgemeldet werden)
  • Persönliches Erscheinen oder schriftliche Abmeldung per Post

Bei persönlicher Vorsprache: sofort


Anmeldung

Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.

Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich und erforderlich. Die Anmeldung muss dem Bürgerbüro innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.

Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.

Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen.

Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes: Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben.

Die An- und Ummeldung ist gebührenfrei.

Erfolgt die An- oder Ummeldung verspätet, also erst nach mehr als einem Monat, ist eine Verwarngebühr von 10,00 € zu zahlen.

  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen und bei Doppelstaatlern alle Nationalpässe.
  • ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
  • bei Minderjährigen ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bei persönlicher Vorsprache: sofort


Ausländer

Zuständige Ausländerbehörde für den Bereich der Stadt Menden (Sauerland) ist der Märkische Kreis in Lüdenscheid. Folgende Dienstleistungen werden in Lüdenscheid angeboten:

  • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen,
  • Erteilung und Verlängerung von Duldungen,
  • Visaangelegenheiten,
  • Ausweisungen, Abschiebungen,
  • Asylangelegenheiten,
  • Passangelegenheiten von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern,
  • Information und Beratung für die Einladung ausländischer Besucher, die ein Einreisevisum benötigen

Weitere Informationen hierzu direkt unter folgendem Link:

http://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/dienstleistungen/auslaender/Aufenthaltserlaubnis-allgemein.php

Beim Bürgerbüro der Stadt Menden (Sauerland) kann lediglich bei einer Adressänderung, also einer An- oder Ummeldung der elektronische Ausländertitel geändert werden.

Für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge aus Balve, Hemer und Menden bietet die Ausländerbehörde des Märkischen Kreises

jeden Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Sprechstunden in den Räumlichkeiten des Hönne-Berufskollegs, Hofeskamp 12, 58706 Menden, an.

Hier finden Sie einen Ansprechpartner für ausländerrechtliche Angelegenheiten. Nach Möglichkeit werden auch die erforderlichen ausländerrechtlichen Bescheinigungen ausgestellt. Darüber hinaus findet eine Beratung in ausländer- und asylrechtlichen Fragen statt.

 


Beglaubigungen

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB (beispielhaft durch einen Notar) vorgesehen ist.
  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schliesst die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen anthalten, die im Original nicht vorhanden sind.

Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).

Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt.Für im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellte öffentliche Urkunden fertigt die Bezirksregierung Arnsberg die Überbeglaubigung/ Apostille an.

Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt 5,40 €.

Werden Kopien zur Beglaubigung gefertigt, sind pro Seite 0,25 € zu zahlen.

Originalschriftstück sowie zu beglaubigende Abschrift oder Fotokopie. Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

In der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung. Bei umfangreicheren Beglaubigungen können die Unterlagen hinterlegt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeholt werden.

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen


Bildungs- und Teilhabepaket

Der Märkische Kreis bearbeitet Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Personen, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld und Kindergeld beziehen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Weitere Informationen zum Bildungs-und Teilhabepaket gibt es hier:

http://www.maerkischer-kreis.de/jugend-bildung/soziale-hilfen/bildungs-und-teilhabepaket/index.php?ajaxsearch=1


Die Bearbeitung erfolgt direkt durch den Märkischen Kreis. Die Antragsannahme, Beratung und die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung haben die Städte und Gemeinden übernommen. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie daher im Bürgerbüro.

 


eID-Karte für Unionsbürger

Bürger*innen der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen. eID-Karte ist eine Abkürzung für „Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis".

Mit der Einführung der eID-Karte für Unionsbürger soll die Lücke für EU-Staatsangehörige geschlossen werden, welche im Bezug auf den elektronischen Identitätsnachweis zwischen dem Personalausweis (deutsche Staatsangehörige) und dem elektronischen Aufenthaltstitel (Nicht-EU-Staatsangehörige) besteht. Die eID-Karte sorgt dafür, dass Unionsbürger die Funktion des elektronischen Identitätsausweises nutzen können. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und kein Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe. Die Beantragung ist ab der Vollendung des 16. Lebensjahres eigenständig möglich. Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre und kann nicht verlängert werden.

Die Gebühr von 37,00 € ist bei Antragstellung möglichst per EC-Zahlung oder in bar zu entrichten.

Sie haben sich unter Vorlage eines gültigen ausländischen Passes zu identifizieren.

Die eID-Karte wird von der Bundesdruckerei erstellt und ist in ca. drei Wochen abholbereit.


Familienpass

In Menden gibt es den Familienpass. Diesen kostenlosen Pass erhalten alle Familien auf Antrag, die mit Hauptwohnsitz in Menden gemeldet sind und in denen mindestens ein Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Pro Familie wird nur ein Pass ausgegeben.

Inhaber des Familienpasses können insbesondere Vergünstigungen in städtischen Einrichtungen erhalten.

    Der Familienpass wird auf Dauer ausgestellt und ist solange gültig, wie die o.g. Voraussetzungen (mindestens ein Kind unter 18 Jahren) erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer wird auf der Rückseite des Passes erfasst und ist nur in Verbindung mit einem Personalausweis gültig.

    Auf der Rückseite des Passes werden die Namen der Familienmitglieder sowie der/die Geburtsmonat(e) und -jahr(e) des/der Kinder(s) erfasst.

    Nach Prüfung des Antrages wird der Familienpass übersandt oder kann an der Information des Bürgerbüros abgeholt werden.

    Frau A. Schlüchter

    Team Ambulante Hilfen
    Details

    Fahrzeugscheinänderung

    Fahrzeugscheine können bei der An- und Ummeldung im Bürgerbüro gleich mit geändert werden, wenn die Anmeldung innerhalb des Märkischen Kreises erfolgt. Erfolgt der Zuzug aus einem anderen Kreis oder einer Kreisfreien Stadt, so kann der Fahrzeugschein nur vom

    Bürgerbüro des Märkischen Kreises Iserlohn
    Griesenbraucker Str. 6
    58640 Iserlohn

    Bürgerbüro des Märkischen Kreises Lüdenscheid
    Heedfelder Str. 45
    58509 Lüdenscheid

    geändert werden.

    Dies gilt auch für Namensänderungen der Fahrzeughalter.

     

    Änderung pro Fahrzeugschein:    11,10 €


    Fischereischein

    Erstausstellung eines Fischereischeines: 

    Der Fischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt.

    Der Fischereischein berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei im Bundesgebiet. Zusätzlich muss ggf. für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden. Für welche Gewässer ein Erlaubnisschein notwendig ist, wissen die jeweilgen Angelsportvereine.

    Verlängerung des Fischereischeines:

    Die Verlängerung des Fischereischeines kann nur dann vorgenommen werden, wenn es der Zustand des Dokumentes, hierbei insbesondere die Aktualität des Passfotos, zulässt.

    Jugendfischereischein:

    Der Jugendfischereischein wird ebenfalls im Bürgerbüro ausgestellt für Kinder und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dieser kann auch ohne abgelegte Fischereiprüfung erteilt werden und berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Antragstellung muss durch eine/n Erziehungsberechtigte/n erfolgen. Der Jugendfischereischein hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

    Sonderfischereischein:

    Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. er wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt.

    Die Fischereiprüfung wird von der Unteren Fischereibehörde des Märkischen Kreises durchgeführt (Tel. 0 23 51 / 9 66-63 24).

    Folgende Gebühren werden von Ihnen für die Ausstellung bzw. die Verlängerung erhoben:

    • 48,00 € für einen Fünfjahresfischereischein,
    • 16,00 € für einen Jahresfischereischein,
    •   8,00 € für einen Jugendfischereischein sowie
    •   5,00 € für einen Ersatzfischereischein.

    Für einen Sonderfischerein gelten die Gebühren entsprechend.

    Folgende Unterlagen werden bei der Erstausstellung eines Fischereischeines von Ihnen benötigt:

    • Nachweis der abgelegten Fischereiprüfung (Ausnahme: Jugendfischereischein),
    • ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) sowie
    • ein aktuelles Passbild.

    Sofern Sie Ihren Fischereischein verlängern lassen möchten, werden folgende Nachweise benötigt:

    • ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass),
    • der abgelaufene Fischereischein sowie
    • ggf. ein aktuelles Passbild (sofern Sie auf dem bisherigen Foto nicht mehr zweifelsfrei zu erkennen sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren).

    Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, erfolgt die sofortige Ausstellung.

    Nach dem 15.12. eines Jahres kann der Fischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.

    Landesfischereigesetz in der derzeit gültigen Fassung


    Führerschein

    Zulassung zur Fahrprüfung

    Für die Zulassung zur Fahrprüfung müssen vorab die melderechtlichen Daten des Führerscheinbewerbers im Bürgerbüro geprüft und bestätigt werden. In der Regel kümmert sich die Fahrschule um die Erledigung dieser Formalität. Der Fahrschüler kann sich aber auch selbst eine entsprechende Bescheinigung in der Meldebehörde ausstellen lassen.

    Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    Anträge auf Neuerteilung eines entzogenen Führerschein sind nicht beim Märkischen Kreis zu stellen, sondern im Bürgerbüro. Der Antrag sollte ca.10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist hier gestellt werden.

    Zuständig für die Neuerteilung und damit auch Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Neuerteilung ist der Märkische Kreis und dort die Bürgerbüros in Iserlohn und Lüdenscheid.

    Erweiterung einer Fahrerlaubnis

    Für die Erweiterung des Führerscheins kann der Antrag bei der Führerscheinstelle des Märkischen Kreises oder im Bürgerbüro gestellt werden. Das Straßenverkehrsamt schickt dem TÜV den Führerschein und erteilt den Prüfauftrag. Der TÜV wird die Fahrschule per Mitteilungskarte über den Eingang der Papiere benachrichtigen.

    Anträge auf Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Anträge auf Erteilung einer Fahrererlaubnis zu Fahrgastbeförderung sind nicht beim Märkischen Kreis zu stellen, sondern im Bürgerbüro. Der Antrag sollte ca.10 Wochen vor Ablauf hier gestellt werden, da die Ausstellung eines hierfür notwendigen Führungszeugnisses länger dauern kann.

    Zuständig und damit auch Ansprechpartner zu allen Fragen rund um Fahrgastbeförderung ist der Märkische Kreis und dort der FD 36 - Verkehrssicherung/-lenkung, Fahrerlaubnis in Lüdenscheid.

    Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Klasse D/DE/D1/D1E (Bus-Führerschein)

    Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Klasse D/DE/D1/D1E sind ebenfalls im Bürgerbüro zustellen. Der Antrag sollte auch hier ca.10 Wochen vor Ablauf gestellt werden, da die Ausstellung eines hierfür notwendigen Führungszeugnisses länger dauern kann.

    Zuständig und damit auch Ansprechpartner zu allen Fragen rund um diesen Antrag ist auch wieder der Märkische Kreis und dort der FD 36 - Verkehrssicherung/-lenkung, Fahrerlaubnis in Lüdenscheid.

     

    Gebühren für die Zulassung zur Fahrprüfung:             5,10 €

    Gebühren für die Erweiterung der Fahrerlaubnis:        5,10 €

    Gebühren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis:     18,10 €

    Gebühren für die Fahrgstbeförderung:                       18,10 €

    Gebühren für den Bus-Führerschein:                         18,10 €

    (Der Märkische Kreis erhebt weitere Gebühren)


    Führungszeugnis

    Bei einem „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ („Führungszeugnis“ oder landläufig auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt), handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden.

    Unterschieden werden folgende Arten:

    Privatführungszeugnis

    (Führungszeugnis für private Zwecke)

    Wird das Führungszeugnis z.B. zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis (Belegart N). Die Übersendung erfolgt direkt an Ihre Meldeanschrift.

    Behördenführungszeugnis

    (Führungszeugnis für behördliche Zwecke)

    Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (Belegart O) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Die Übersendung erfolgt in diesen Fällen unmittelbar an die betreffende Behörde. Die Anschrift der Behörde ist bei Antragstellung anzugeben. Auf Verlangen kann Ihnen vorab beim Amtsgericht Einsicht gewährt werden (Belegart P).

    Erweitertes Führungszeugnis

    Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich (z.B. Sportverein oder Schule) tätig werden wollen.

    Im Rahmen der Zulassung zur Ausbildung von Pflegefachkräften sind auch Pflegeschulen seit dem 27.01.2020 verpflichtet, die persönliche Eignung von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Nr.  2 Pflegeberufegesetz durch ein erweitertes Führungszeugnis zu überprüfen. 

    In beiden Fällen ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der die anfordernde Stelle  die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bestätigt.

    Für alle drei Arten von Führungszeugnissen ist es jedoch wichtig zu wissen, dass für Personen, die neben der deutschen noch eine weitere europäische Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt wird.

    Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder online erfolgen:

    • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
    • Die persönliche Antragstellung kann im Bürgerbüro erfolgen.
    • Für eine schriftliche Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle (z.B. Notar, sonstige Behörde) erforderlich.
    • Für die online Beantragung über das Portal des Bundesamtes für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
      Seit der Cebit 2017 ist die Online-Beantragung auch mit einem NFC-fähigen Smartphone oder Tablet, in Verbindung mit der AusweisApp2 (erhältlich über den Google Play Store), ohne zusätzliche Hardware möglich.

    Die Gebühren betragen jeweils 13,00 €.

    Befreiungen

    Wird das Führungszeugnis wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit beantragt, muss durch eine Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Der Verwendungszweck ist anzugeben.

    Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird.

    • amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
    • für ein erweitertes Führungszeugnis ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz bestätigt. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Formulare".
    • bei schriftlicher Antragstellung das ausgefüllte Antragsformular mit einer vom Notar oder sonstigen amtlichen Stelle beglaubigten Unterschrift

     

    Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und nimmt in der Regel ein bis zwei Wochen in Anspruch. Es kann jedoch auch hier zu Engpässen kommen, so dass mit einer längeren Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen zu rechnen ist.

    Für ein Europäisches Führungszeugnis verlängert sich die Lieferzeit generell um bis zu 20 Arbeitstagen.

    Daher bitte ein Führungszeugnis immer schnellstmöglich beantragen.

    §§ 30 ff des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)


    Grillhütte am Hexenteich (aufgrund der akuten Waldbrandgefahr nur als Schutzhütte nutzbar)

    Sie können einen Termin zu Nutzung der Grilhütte vereinbaren

     - per Mail an info@menden.de,
     - per Telefon (02373) 903-1550
     - oder auch persönlich an der Information des Rathauses der Stadt Menden.

    Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Berechtigungsschein (spätestens 14 Tage vor dem Termin) für den Zeitraum der Nutzung. Dieser Schein ist auf Verlangen vorzulegen.

    Die Benutzung der Hütte ist kostenfrei. 

    Bei persönlicher Vorsprache wird der Berechtigungsschein sofort ausgestellt.

    • Aufgrund der akuten Waldbrandgefahr ist das Grillen bis auf Weiteres untersagt. Die Grillhütte kann daher nur als Schutzhütte genutzt werden.
    • Die Benutzung der Schutzhütte geschieht auf eigene Gefahr.
    • Die Verwendung elektrischer Tonwiedergabegeräte ist nicht erlaubt.
    • Entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Die Kosten einer evtl. Schadensregulierung trägt der Benutzungsberechtigte.
    • Bitte lassen Sie keine Abfälle liegen. Verlassen Sie die Hütte erst nach vollständiger Reinigung. Bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Tages ist die gesamte Anlage zu reinigen.
    • Die kommerzielle Nutzung der Schutzhütte ist untersagt.
    • Sollten Sie die Schutzhütte nicht wie vereinbart in Anspruch nehmen, benachrichtigen Sie uns bitte umgehend, damit der Termin anderweitig vergeben werden kann.
    • Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.

    Hundesteuer

    Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Alle Hunde in einem Haushalt gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

     

    Die Hundesteuer beträgt für...

    • nur 1 Hund 84,00 Euro.
    • 2 Hunden, je Hund 96,00 Euro.
    • 3 und mehrere Hunden, je Hund 108,00 Euro.

    Ausgehend von den Festsetzungen des Landeshundegesetzes NRW wird für Hunde nach § 3 und § 10 eine erhöhte Hundesteuer erhoben:

    • bei nur 1 Hund 552,00 Euro
    • bei 2 und mehr Hunden, je Hund 816,00 Euro

     

    Beginn der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. 

     

    Ende der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. 

     

    Anzeige eines Hundes nach Landeshundegesetz

    Nach dem Landeshundegesetz müssen Sie Ihren Hund zusätzlich bei der Ordnungsbehörde anzeigen, wenn:

    • Ihr Hund größer als 40 cm (Widerristhöhe) und/oder schwerer als 20 kg ist (§11 LHundG NRW).
    • Es sich um einen Hund bestimmter Rasse handelt (§10 LHundG NRW).
    • Es sich um einen gefährlichen Hund handelt (§3 LHundG NRW).

    Hier können Sie Ihren großen Hund bei der Ordnungsbehörde anzeigen.

    Hier können Sie einen Hund bestimmter Rassen oder einen gefährlichen Hund bei der Ordnungsbehörde anzeigen.

    Herr F. Rüschenbaum

    Straßen A - E Team Steuerverwaltung
    Details

    Frau J. Klix

    Straßen F - H Team Steuerverwaltung
    Details

    Frau M. Hielscher

    Straßen I - M Team Steuerverwaltung
    Details

    Frau I. Thal

    Straßen N - Z Team Steuerverwaltung
    Details

    Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

    Große Hunde im Sinne des § 11 Landeshundegesetz NRW sind Hunde

    • mit einem Gewicht von über 20 kg und / oder
    • einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr

    Maßgeblich für die Einstufung als großer Hund sind dabei Gewicht und Schulterhöhe in ausgewachsenem Zustand des Tieres.
    Die Kontrolle über beide Parameter obliegt dem Hundehalter.
    Die Verpflichtung zur Anzeige eines großen Hundes besteht bereits im Welpenalter, wenn aufgrund der Rasse feststellbar ist, dass der Hund im ausgewachsenen Zustand die Größe und/oder das Gewicht überschreiten wird.

    Die Haltung eines großen Hundes ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

    Folgende Unterlagen müssen mitsamt der Anzeige eingereicht werden:

    • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt
    • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
    • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.

    Ein polizeiliches Führungszeugnis kann von der Behörde in besonderen Einzelfällen angefordert werden (§11 Abs. 5 LHundG NRW).

    Frau C. Hafrung

    Team Sicherheit und Ordnung
    Details

    Kinderreisepass

    Der Kinderreisepass ist das Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, er wird direkt im Bürgerbüro erstellt und ausgehändigt. Für die Beantragung wird jedoch in jedem Fall ein Termin benötigt. 

    Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr.

    Eine Verlängerung von jeweils einem Jahr (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder ab Seite 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden

    Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

    Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht, bitte beachten Sie jedoch, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind unabhängig vom Alter grundsätzlich verpflichtet sind, einen gültigen Reisepass mitzuführen (Passpflicht).

      Erst- und Neuausstellung:  13,00 €

      Aktualisierung:                      6,00 €

      Verlängerung:                        6,00 €

      • Lichtbild aus neuester Zeit, das nicht älter als 3 Monate sein darf und die Identität des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig darstellen muss. Die Größe des Bildes muss 45 x 35 mm (ohne Rand),sein und den Anforderungen der ICAO-Richtlinien entsprechen (biometrietaugliches Passfoto). Bitte weisen Sie den Fotografen ausdrücklich darauf hin, dass das Passfoto für einen neuen deutschen (Kinder-) Reisepass benötigt wird. Ungeeignete Lichtbilder müssen bei der Antragsstellung zurückgewiesen werden!
      • Als zusätzliche Serviceleistung bieten wir Ihnen die Nutzung des Speed Captures an. Die Speed Capture Station ist ein Terminal, an welchem Sie in wenigen Minuten selbständig die für die Beantragung eines Ausweises oder Passes notwendigen biometrischen Merkmale - Lichtbild und Unterschrift - erfassen lassen können. Das Nutzungsentgelt für die Aufnahme des Fotos beträgt 6,- Euro. BITTE BEACHTEN SIE JEDOCH: Die Station kann aus technischen Gründen erst ab einer Körpergröße von 1,20 Meter genutzt werden.
      • Bei Kindern ab 10 Jahren muss der Kinderreisepass vom Passinhaber (Kind) unterschrieben werden.
      • Der Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses wird vom Bürgerbüro im automatisierten Verfahren erstellt.
      • Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn diese zusammenleben.
      • Das Kind muss bei der Antragstellung immer anwesend sein!

      Die Ausstellung ist nach vorheriger Terminvereinbaung möglich.


      Meldebescheinigung

      Bescheinigung aus dem Melderegister über die eigenen Personendaten zur Vorlage bei Behörden, Banken, Vereinen. Online beantragen

      Die Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung, die zusätzliche Daten zum Familienstand, Religion, der Staatsangehörigkeit und des Meldezeitraums enthält, ist in der Regel nur zur Anmeldung der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft beim Standesamt erforderlich.

      Befindet sich der Hauptwohnsitz in Düsseldorf, kann die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgestellt werden.

      Die Meldebehörde erteilt auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung.
      Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

      • Familienname
      • frühere Namen
      • Vornamen
      • Doktorgrad
      • Ordens-, Künstlername
      • Geburtsdatum und Ort sowie bei geburt im Ausland auch den Staat
      • derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

      Die Aufenthaltsbescheinigung oder auch erweiterte Meldebescheinigung ist weitestgehend mit der Meldebescheinigung identisch.

      Auf Antrag können folgende Daten zusätzlich in die Bescheinigung aufgenommen werden:

      • gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
      • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
      • frühere Anschriften,
      • das Einzugs- und Auszugsdatum sowie
      • der Familienstand oder auch die Religionszugehörigkeit.

      In der Regel wird die Aufenthaltsbescheinigung zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt  benötigt oder bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern zur Vorlage bei deren Konsulat.

      Insbesondere Bezieher ausländischer Renten werden mindestens einmal jährlich aufgefordert bei der ausländischen Rentenbehörde eine Lebensbescheinigung einzureichen.

      Sie belegt, dass eine Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gelebt hat. Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache daher zwingend erforderlich. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, kann die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person erfolgen. Allerdings erhält die Bescheinigung dann den Zusatz, dass die Person laut Melderegister als lebend registriert ist.

      Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

      Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

       

      Die Gebühr beträgt 9,00 €.

      Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) der betroffenen Person

       

      Sofortige Ausstellung bei Vorsprache

      • Meldebescheinigung

        Wenn Sie in der Stadt Menden (Sauerland) gemeldet sind, können Sie hier eine Meldebescheinigung beantragen.


      Personalausweis

      Hinweis auf die allgemeine Ausweispflicht

      Das deutsche Personalausweisrecht schreibt vor, dass jeder meldepflichtige Deutsche über 16 Jahren einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen muss. Die Ausweispflicht wird auch mit einem gültigen Reisepass erfüllt. Wer jedoch gegen die Ausweispflicht verstößt, verhält sich ordnungswidrig und muss mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 10,00 € oder sogar mit einem Bußgeld rechnen.

      Ausstellung von Personalausweisen

      Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises wird vom Bürgerbüro im automatisierten Verfahren erstellt. Der Antragsteller muss zur Überprüfung seiner Identität sowie zur Unterschriftsleistung grundsätzlich persönlich erscheinen.

      Nach erfolgter Fertigstellung des neuen Ausweises durch die Bundesdruckerei in Berlin, was in der Regel bis zu drei Wochen dauern kann, erhalten Sie einen PIN-Brief. Sobald Ihnen dieser Brief zugestellt worden ist, können Sie den Personalausweis im Bürgerbüro abholen. Bei der Bestellung Ihres Personalausweises wurde Ihnen ein Code mitgegeben. Mit diesem Code haben Sie hier die Möglichkeit, den Status Ihres Dokuments abzufragen.

      Kann der Antragsteller zur Abholung nicht persönlich erscheinen, so besteht die Möglichkeit, den Ausweis auch von einem Bevollmächtigten abholen zu lassen. In diesem Fall muss jedoch die schriftliche Vollmacht zur Abholung ausgefüllt sein.

      In einem glaubhaft nachgewiesenen Notfall kann bei der Beantragung eines Personalausweises auch noch ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Monaten ausgestellt werden.

      Terminreservierung für die Beantragung eines Personalausweises.

      Die Abholung des Personalausweises ist ohne Termin möglich.

      Ausstellung des neuen Personalausweises für Personen unter 24 Jahren: 22,80 € 
      Ausstellung des neuen Personalausweises für Personen über 24 Jahren: 37,00 €
      Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €

      Die Gebühr ist bei Antragstellung möglichst per EC-Zahlung oder in bar zu entrichten.

      Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

      • 1 biometrisches Lichtbild aus neuester Zeit, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand). Als zusätzliche Serviceleistung bieten wir Ihnen die Nutzung des Speedcaptures an. Die Speed Capture Station ist ein Terminal, an welchem Sie in wenigen Minuten selbständig die für die Beantragung eines Ausweises oder Passes notwendigen biometrischen Merkmale - Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift - erfassen lassen können. Das Nutzungsentgelt für die Aufnahme des Fotos beträgt 6,- Euro. Die Kosten fallen auch nur einmalig an - falls Sie also zum Beispiel gleichzeitig einen neuen Personalausweis und Reisepass beantragen. Die Station kann jedoch aus technischen Gründen erst ab einer Körpergröße von 1,20 Meter uneingeschränkt genutzt werden.
      • der alte Personalausweis; wenn kein alter Personalausweis vorhanden ist, genügt auch ein Reisepass oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis zwecks Identitätsfeststellung. Andernfalls ist eine Bestätigung der Identität durch einen Zeugen erforderlich,
      • bei Spätaussiedlern zusätzlich eine Bescheinigung über die Namensführung und die Spätaussiedlerbescheinigung,
      • Jugendliche vor dem 16. Lebensjahr müssen den Personalausweis gemeinsam mit einem sorgeberechtigten Elternteil beantragen.

      Reisepass

      Seit dem 01.03.2017 gibt es den Reisepass der 3. Generation!

      Seit ein paar Jahren gibt es den biometrischen Reisepass (e-Pass) in Deutschland. Neben den chipgespeicherten persönlichen Daten werden auch zwei Fingerabdrücke gespeichert. Damit sollen Reisepässe noch sicherer gegen Fälschungen und Missbrauch geschützt werden. Diesen e-Pass gibt es nun seit dem 01.03.2017 in einem neuen Format. Alle früher ausgestellten Reisepässe behalten jedoch ihre Gültigkeit.

      Hinweise zur Beantragung neuer Reisepässe

      Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses wird vom Bürgerbüro im automatisierten Verfahren erstellt. Der Antragsteller muss zur Überprüfung seiner Identität sowie zur Unterschriftsleistung persönlich erscheinen. Der neue Reisepass wird im Bürgerbüro der Stadt Menden ausgehändigt. Bei der Bestellung Ihres Reisepasses wurde Ihnen ein Code mitgegeben. Mit diesem Code haben Sie hier die Möglichkeit, den Status Ihres Dokuments abzufragen.

      Kann der Antragsteller zur Abholung nicht persönlich erscheinen, so besteht die Möglichkeit, den Reisepass auch von einem Bevollmächtigten abholen zu lassen. In diesem Fall muss jedoch die schriftliche Vollmacht im unteren Abschnitt der Miteilung zur Abholung ausgefüllt sein.

      Expresspass

      Der Expresspass ist als EU-Reisepass mit 32 Seiten oder als 48-Seiten-Pass erhältlich und vor allem für Bürger interessant, die sehr kurzfristig einen Reisepass benötigen. Die Anlieferung der Express-Dokumente in der jeweiligen Behörde erfolgt derzeit nicht mehr innerhalb von 3 Werktagen, da die Bundesdruckerei die Lieferzeiten nicht mehr garantieren kann, es ist daher mit einer längeren Lieferfrist zu rechnen.

      Kosten

       

       Standard
      (32 Seiten)
      Standard
      (48 Seiten)
      Express
      (32 Seiten)
      Express
      (48 Seiten)
      Reisepass und noch keine 24 Jahre alt37,50 €59,50 €69,50 €91,50 €
      Reisepass 24 Jahre alt oder älter60,00 €82,00 €92,00 €114,00 €
      Kinderreisepass13,00 €
      Verlängerung und Aktualisierung Kinderreisepass6,00 €

      Bitte beachten Sie: Die Gebühr ist bei Antragstellung in bar oder per EC-Zahlung zu entrichten.

      Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:   

      • 1 Lichtbild aus neuester Zeit, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand), das den Anforderungen der ICAO-Richtlinien entspricht (biometrietaugliches Passfoto). Bitte weisen Sie den Fotografen ausdrücklich darauf hin, dass das Passfoto für einen neuen deutschen Reisepass benötigt wird. Ungeeignete Lichtbilder müssen bei der Antragsstellung zurückgewiesen werden! Als zusätzliche Serviceleistung bieten wir Ihnen die Nutzung des Speedcaptures an. Die Speed Capture Station ist ein Terminal, an welchem Sie in wenigen Minuten selbständig die für die Beantragung eines Ausweises oder Passes notwendigen biometrischen Merkmale - Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift - erfassen lassen können. Das Nutzungsentgelt für die Aufnahme des Fotos beträgt 6,- Euro. Die Kosten fallen auch nur einmalig an - falls Sie also zum Beispiel gleichzeitig einen neuen Personalausweis und Reisepass beantragen. Die Station kann jedoch aus technischen Gründen erst ab einer Körpergröße von 1,20 Meter uneingeschränkt genutzt werden.
      • der alte Reisepass; wenn kein alter Reisepass vorhanden ist, genügt auch ein Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis zwecks Identitätsfeststellung. Andernfalls ist eine Bestätigung der Identität durch einen Zeugen erforderlich,
      • bei Spätaussiedlern und anderen Personen, bei denen sich nachträglich Änderungen der Namensführungen ergeben haben, zusätzlich eine Bescheinigung über die Namensführung und die Spätaussiedlerbescheinigung,
      • für Personen unter 18 Jahren muss der Reisepass grundsätzlich von den gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Dies sind in der Regel beide Eltern. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss der andere Elternteil nicht am Antrag mitwirken. Das alleinige Sorgerecht muss jedoch bei Antragstellung nachgewiesen werden.
      • ist das Kind 10 Jahre oder älter, muss es den Antrag unterschreiben.

      Rentenangelegenheiten

      Die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros Menden helfen Ihnen bei der Antragstellung in Rentenangelgenheiten der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte vereinbaren Sie einen Termin Tel.: 02373 903-1550

      Da wir keinen Zugriff auf Ihr persönliches Rentenkonto haben, können wir Sie jedoch in Ihren Rentenfragen nicht beraten. Hierzu bedarf es dann eines Beratungstermins bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Hagen oder in  Dortmund.

      Weitere Informationen zum Thema Rente erhalten Sie direkt bei den zuständigen Versicherungsträgern:

      Das Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung Westfalen finden Sie unter
      www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de

      Das Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie unter
      www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

       


      Schwerbehindertenausweis

      Seit dem 01.01.2008 ist nach Auflösung der Versorgungsämter der Märkische Kreis für das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht zuständig.

      Informationen können Sie auch direkt auf der Homepage des Märkischen Kreises erhalten:

      www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/dienstleistungen/soziales/Schwerbehindertenausweis.php


      Die Stadt Menden (Sauerland) ist den betroffenen Personen bei der Antragsstellung behilflich, entsprechende Anträge sind bei der Stadt Menden (Sauerland) erhältlich.
      Darüber hinaus können hier vor Ort Schwerbehindertenausweise verlängert werden.

      Eine Ausweisverlängerung ist jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn auf dem Ausweis kein freies Feld für einen Verlängerungsvermerk vorhanden ist. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Der neue Schwerbehindertenausweis hat dann ein Scheckkartenformat.

      Zur Beantragung muss der Ausweisinhaber seinen alten Ausweis zusammen mit einem neuen Lichtbild mit der Bitte um Neuausstellung seines Ausweises beim Märkischen Kreis, Fachdienst Schwerbehindertenrecht, per Post oder persönlich einreichen. Im Bürgerbüro eingereichte Unterlagen werden an den Märkischen Kreis weitergeleitet.

      Es fallen keine Gebühren an.

      Sozialgesetzbuch IX, Zuständigkeitsverordnung zum Sozialgesetzbuch IX


      Untersuchungsberechtigungsschein

      Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.

      Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

      Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

      Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

      Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

      Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskostenerstattet bekommt.

       

      Verfahrensablauf

      Beantragung online:

      Rufen Sie den Online-Antrag unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.

      Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):

      Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins

      Ärztliche Untersuchung:

      Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

      Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

      Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

      Unterlagen, die Sie benötigen:

      • ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

      Unterlagen, die Sie zur Vorlage beim Arzt oder der Ärztin erhalten:

      • Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID
      • Erhebungsbogen


      Sprechstunden und Beratungen

      Pflegeberatung

      Jeden Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bietet der Märkische Kreis eine Pflegeberatung in den Räumlichkeiten des Bürgerbüros an.

      Die Pflegeberatung unterstützt Betroffene und pflegende Angehörige bei der Entwicklung von individuellen, ambulanten und bedarfsgerechten Hilfepaketen im Falle eintretender Pflegebedürftigkeit. Darüber hinaus informiert die Pflegeberatung über alle Leistungen der Pflegekassen und Möglichkeiten der Betreuung und häuslichen Entlastung. Das Angebot der Pflegeberatung ist trägerunabhängig und für alle kostenlos.

      Eine vorherige Terminvereinbarung für die Wohn- und Pflegeberatung ist an den Wochentagen von Montag bis Donnerstag beim Märkischen Kreis unter der Nummer 02352-966 7103 möglich.