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Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) in Kraft getreten. Seitdem gelten in NRW für die Haltung von Hunden bestimmte gesetzliche Voraussetzungen.

Das Gesetz unterteilt Hunde in drei verschiedene Kategorien:


Allgemeine Hinweise zur Hundehaltung

Alle Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Für alle Hunderassen gilt eine generelle Anleinpflicht der Tiere in folgenden Bereichen:

in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten in Teilen der Mendener Außenbezirke Schwitter Heide (südl. Ruhrgebiet einschl. Naturschutz-gebiet " Auf dem Stein"), Bösperde (Bahnlinie zwischen Märkische Straße und Bahnhof Bösperde, entlang der Hönne bis zur Einmündung Abtissenkamp), Lendringsen (Bieberpromenade), Ruhraue Bösperde / Halingen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf Kinder- und Jugendspielplätzen und Schulhöfen

Für große Hunde (§ 11 LHundeG NRW) gilt zusätzlich eine Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Hunde dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Verschmutzungen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Hundeführer sind verpflichtet, entsprechendes Reinigungsmaterial mit sich zu führen.

Herr T. Schröder

Team Sicherheit und Ordnung
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Frau C. Hafrung

Team Sicherheit und Ordnung
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