Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Alle Hunde in einem Haushalt gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Die Hundesteuer beträgt für...
- nur 1 Hund 84,00 Euro.
- 2 Hunden, je Hund 96,00 Euro.
- 3 und mehrere Hunden, je Hund 108,00 Euro.
Ausgehend von den Festsetzungen des Landeshundegesetzes NRW wird für Hunde nach § 3 und § 10 eine erhöhte Hundesteuer erhoben:
- bei nur 1 Hund 552,00 Euro
- bei 2 und mehr Hunden, je Hund 816,00 Euro
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Anzeige eines Hundes nach Landeshundegesetz
Nach dem Landeshundegesetz müssen Sie Ihren Hund zusätzlich bei der Ordnungsbehörde anzeigen, wenn:
- Ihr Hund größer als 40 cm (Widerristhöhe) und/oder schwerer als 20 kg ist (§11 LHundG NRW).
- Es sich um einen Hund bestimmter Rasse handelt (§10 LHundG NRW).
- Es sich um einen gefährlichen Hund handelt (§3 LHundG NRW).
Hier können Sie Ihren großen Hund bei der Ordnungsbehörde anzeigen.
Hier können Sie einen Hund bestimmter Rassen oder einen gefährlichen Hund bei der Ordnungsbehörde anzeigen.