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Parkausweis öffentlicher Verkehrsraum (ortsgebunden)

Diese Ausnahmegenehmigung wird für Fahrzeuge erteilt, die aufgrund einer kurzzeitigen Tätigkeit (z. B. kleinere handwerkliche Tätigkeit) einen Parkplatz in einem durch Parkregelungen eingeschränkten öffentlichen Verkehrsbereich benötigen. Diese Ausnahmegenehmigung ist ortsgebunden und wird für maximal 2 Monate ausgestellt. Sie ist nicht verlängerbar.

Reine Ladetätigkeiten ohne Anschlussarbeiten sind nicht Bestandteil dieser Ausnahmegenehmigung.

 

Geltungsbereich

Für folgende Bereiche kann eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden:

  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, ohne diese zu bedienen (gilt nicht im Parkhaus)
  • im verkehrsberuhigten Bereich, ohne den Verkehr zu behindern
  • im eingeschränkten Haltverbot oder einer Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)

 

Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet nicht das Parken in der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten (6 bis 11 Uhr und 18 bis 19 Uhr). Ferner besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Sollten Sie dies benötigen, müssen entsprechende Beschilderungen aufgestellt werden. Dies muss bei der Abteilung Straßenbau und Verkehr beantragt werden. (Antrag auf Arbeitsvorhaben im öffentlichen Verkehrsraum).
 

Folgende Gebühr wird pro Parkausweis erhoben:

bis zu einer Woche15,00 €
für jede weitere Woche zusätzlich10,00 €

 

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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