Beteiligungsmanagement

Es steht den Kommunen nach Artikel 28 GG grundsätzlich frei, selbst die Organisationsform zur Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu wählen: kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Die Aufgabenverantwortung bleibt jedoch bei der Kommune, wodurch automatisch gegenüber Beteiligungen Kontroll- und Einwirkungspflichten entstehen. Hier setzt das Beteiligungsmanagement ein, welches der notwendigen Beteiligungssteuerung durch Entscheidungsvorbereitung, -unterstützung, -durchführung und -kontrolle dient.