Grundsteuer

Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.

Datenschutzhinweis

Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Im Laufe eines Jahres veräußerte Grundstücke werden dem neuen Eigentümer erst am 01.01. des Folgejahres steuerlich angerechnet!  (s. Tipp 1)

Tipp 1: Sie haben Ihr Haus verkauft?
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer/ die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes. Da die grundbuchrechtliche Umschreibung und die Mitteilung an das Finanzamt oftmals einen längeren Zeitraum einnehmen, dies jedoch Voraussetzung für einen Änderungsbescheid durch die Stadt ist, empfiehlt sich eine privatrechtliche Regelung im Kaufvertrag (Notar) mit/oder Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch den neuen (zukünftigen) Eigentümer (Zahlungsvertreter Vollmacht) bei der Stadt.

Tipp 2: Einzugsermächtigung
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Finanzbuchhaltung Menden eine Einzugsermächtigung erteilen.


Die aktuellen Hebesätze in der Stadt Menden (Sauerland) betragen für

  • die Grundsteuer A: 250 v.H. und für
  • die Grundsteuer B: 595 v.H.

Grundlage für die Berechnung der Steuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes bzw. des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Beispiel:
Ermittelter Steuermessbetrag des Finanzamtes Iserlohn 105,00 EUR, Hebesatz Grundsteuer B 595 %, zu zahlende Grundsteuer B = 624,75 EUR (105,00 x 595 %).



  • Straßen A - E: Frau Isken
    (A 218 / 02373-903-1453)
  • Straßen F - H: Frau Klix
    (A 218 / 02373-903-1452)
  • Straßen I - M: Frau Hielscher
    (A 219 / 02373-903-1455)
  • Straßen N - Z: Herr Milewski
    (A 219 / 02373-903-1454)