Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.
Die Sachbearbeitung der Grundsteuer ist bei der Stadt Menden (Sauerland) nach Straßen gegliedert.
Die Steuerverwaltung wird über einen Eigentümerwechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet. Nach dem Grundsteuerrecht wird der durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ausgewiesene Eigentümer von der Gemeindebehörde so lange als Steuerschuldner geführt, bis vom Finanzamt der geänderte Grundsteuermessbescheid in Form einer Zurechnungsfortschreibung vorliegt. Ein im Laufe des Jahres übereigneter Steuergegenstand (Grundstück, Gebäude) wird vom Finanzamt dem Erwerber frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres steuerlich zugerechnet.
Eine Umstellung kann auf Wunsch beider Parteien (Käufer und Verkäufer) im laufenden Jahr durchgeführt werden, wenn der neue Eigentümer sich schriftlich dazu bereit erklärt die Grundsteuer sowie zu veranlagenden Gebühren zu zahlen und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Gebühren und Grundsteuer zum 01. des Folgemonats nach dem wirtschaftlichen Eigentumswechsel dem Erwerber zugerechnet. Der bisherige Eigentümer erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist. Der neue Eigentümer erhält einen separaten Abgabenbescheid.
Bitte nutzen Sie für die Mitteilung das Formular Eigentümerwechsel und fügen den Kaufvertrag sowie den Grundbuchauszug bei.
Es handelt sich dabei für die Grundsteuer B bei Wohngrundstücken um ein zweistufiges Verfahren. Aus den durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig. Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Stadt Menden, die davon nicht abweichen darf. Der darin festgestellte Messbetrag wird ab 2025 mit dem dann gültigen Hebesatz multipliziert.
Im Zuge der Grundsteuerreform löst der Messbetrag den Einheitswert ab.
Der Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt festgelegt. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Es handelt sich dabei für die Grundsteuer B bei Wohngrundstücken um ein zweistufiges Verfahren.
1. Ermittlung des Grundsteuerwerts: Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes Mit den von Ihnen im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in 2022 übermittelten Daten berechnet Ihr Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes. Als Ergebnis erhalten Sie einen Grundsteuerwertbescheid.
Aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Er dient lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.
2. Anwendung der Steuermesszahl: Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Parallel zum Grundsteuerwertbescheid erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des zuvor festgestellten Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl.
Auch aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Mit diesem Bescheid als Grundlage nimmt die Stadt Menden, die Festsetzung der Grundsteuer vor.
Diesen Bescheid erhält die Gemeinde auf elektronischem Weg.
Um die Höhe Ihrer Grundsteuer für 2025 zu berechnen, multiplizieren Sie vom Finanzamt festgelegten und mitgeteilten Messbetrag mit dem für Ihr Grundstück geltenden Hebesatz.
Der Grundsteuer-Hebesatz ist ein von der Kommune festgelegter Faktor, um die Grundsteuer zu berechnen und wird in Prozent angegeben. Die Grundsteuer gilt für alle Haushalte und Unternehmen und je nach Nutzung der Fläche kommt einer von drei Grundsteuer-Hebesätzen zum Einsatz.
Hebesatz Grundsteuer A (*1) ab 2025
291 %
Hebesatz Grundsteuer B Wohngrundstücke (*2) ab 2025
813 %
Hebesatz Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke (*3) ab 2025
1.327 %
Dem Messbescheid vom Finanzamt können Sie entnehmen, ob Ihr Grundstück unter die Grundsteuer A oder B fällt. Zudem hat das Finanzamt festgelegt, zu welcher Grundstücksart Ihr Grundstück zählt. Der Hebesatz richtet sich nach der Grundstücksart.
Zu Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 813 % zählen folgende Grundstücksarten: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.
Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.327 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.
Um die Höhe Ihrer Grundsteuer zu berechnen, multiplizieren Sie vom Finanzamt festgelegten und mitgeteilten Messbetrag mit dem für Ihr Grundstück geltenden Hebesatz.
Der Grundsteuerhebesatz wurde durch Beschluss des Haushaltssicherungskonzepts mit Ratsbeschluss vom 03.02.2026 ab dem 01.01.2026 für Wohngrundstücke auf 813 % und für Nichtwohngrundstücke auf 1.327 % festgelegt.
Die Grundsteuer B ist eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Stadtverwaltung. Mit ihr werden v.a. Einrichtungen der Daseinsvorsorge und die kommunale Infrastruktur finanziert. Alles, was der Allgemeinheit dient, soll über die Grundsteuer gedeckt werden. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen für die Sporthallen, Schulen und Kinderspielplätze einer Kommune. Aber auch die Instandhaltung von Straßen oder Investitionen in den Neubau von Straßen. Die Preissteigerungen, Inflationen und Aufgabenzuwächse der letzten Jahre führen dazu, dass rechnerisch immer weniger kommunale Leistungen über die Grundsteuer finanziert werden können. Die Finanzierungslücke ist selbstverständlich auch in Menden in den letzten Jahren angewachsen. Letztmalig wurde in Menden für das Haushaltsjahr 2018 der Hebesatz der Grundsteuer B erhöht und auf 595 v. H. festgelegt. Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01. Januar 2025 wurde keine Erhöhung eingepreist.
Im Zuge der Grundsteuerreform werden bei der Berechnung der Messbeträge durch das Finanzamt zwei verschiedenen Berechnungsmethoden (Ertragswertverfahren bei Wohngrundstücken, Sachwertverfahren bei Gewerbegrundstücken) angewandt.
Dadurch ergeben sich in Menden höhere Werte für Ein- und Zweifamilienhäuser und niedrigere Werte für gewerblich genutztes Eigentum. Das führt zu höheren Grundsteuerabgaben bei Ersteren und niedrigeren Abgaben bei Letzteren. Um dem entgegenzuwirken, ist es in Nordrhein-Westfalen möglich, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke einerseits und Nichtwohngrundstücke andererseits festzulegen.
Der Rat der Stadt Menden hat beschlossen, der Lastenverschiebung zuungunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser entgegenzuwirken und differenzierte Hebesätze zu erlassen. Infolgedessen werden die (durch das Finanzamt) im Schnitt niedriger bewerteten Nichtwohngrundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuert.
Wäre, wie bisher, ein einheitlicher Hebesatz festgelegt worden, käme es zu einer deutlichen Lastenverschiebung zu Ungunsten der Wohngrundstücke. Das hieße, dass das Wohnen in Menden generell teurer geworden wäre.
Die Grundsteuer wird wie bisher auch durch den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Menden festgesetzt.
Bei der Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Hebesätzen, kommt der Stadt Menden kein Ermessen zu. Ausschlaggebend für die Zuordnung des Hebesatzes ist die im Messbescheid vom Finanzamt festgestellte Grundstücksart. Einwendungen gegen die Grundstücksart sind beim Finanzamt geltend zu machen.
Zu den Wohngrundstücken gehören die Grundstücke, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Nichtwohngrundstücke umfassen in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung die unbebauten Grundstücke und die Grundstücke, die im Sachwertverfahren bewertet worden sind.
Zu Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 813 % zählen folgende Grundstücksarten: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.
Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.327 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.
Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.327 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.
Sofern Ihr Grundstück bewohnt ist und beispielsweise ein Ladenlokal im Erdgeschoss ist, zählt es als Geschäftsgrundstück oder gemischt genutztes Grundstück. Die Zuordnung zu den Nichtwohngrundstücken im Bescheid ist somit korrekt.
Die Grundstücksart wurde durch das zuständige Finanzamt mit dem Messbetragsbescheid festgelegt.
Bei der Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Hebesätzen, kommt der Stadt Menden kein Ermessen zu, da diese durch das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) vorgegeben ist.
Grundsteuer B =Die gängigste Grundsteuer ist die Kategorie B, die für das Eigentum an bebauten oder bebaubaren Grundstücken und Gebäuden erhoben wird. Diese wird in drei Verfahrensschritten ermittelt. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert und setzt diesen mit einem eigenen Bescheid fest. Anschließend wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert und dadurch der Grundsteuermessbetrag festgelegt und vom Finanzamt mit eigenem Bescheid bekannt gegeben. Für Einsprüche gegen den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag ist daher das Finanzamt zuständig. Im dritten Schritt wird der von der Stadt Menden erlassene Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert und die zu zahlende Grundsteuer durch den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Neben der Grundsteuer B gibt es auch noch die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer C (unbebaute, aber baureife Grundstücke).
Hebesatz = Der Hebesatz ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der den Prozentsatz bezeichnet, mit dem die Steuerschuld berechnet wird. Er wird insbesondere bei der Grundsteuer angewendet. Der Hebesatz wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und variiert daher je nach Standort.
Grundsteuermessbetrag = Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl. Diese richtet sich nach der Nutzungsart und wird vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt.
Aufkommenneutralität = „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Ein Beispiel: Eine Kommune hat im Jahr 2024 insgesamt 50 Millionen Euro Grundsteuer bekommen. Um aufkommensneutral zu handeln, müsste sie ihren Hebesatz also so wählen, dass sie auch im Jahr 2025 in etwa 50 Millionen Euro einnimmt. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt.