Grundsteuer

Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.

Die Sachbearbeitung der Grundsteuer ist bei der Stadt Menden (Sauerland) nach Straßen gegliedert.

Die Steuerverwaltung wird über einen Eigentümerwechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet. Nach dem Grundsteuerrecht wird der durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ausgewiesene Eigentümer von der Gemeindebehörde so lange als Steuerschuldner geführt, bis vom Finanzamt der geänderte Grundsteuermessbescheid in Form einer Zurechnungsfortschreibung vorliegt. Ein im Laufe des Jahres übereigneter Steuergegenstand (Grundstück, Gebäude) wird vom Finanzamt dem Erwerber frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres steuerlich zugerechnet.

Eine Umstellung kann auf Wunsch beider Parteien (Käufer und Verkäufer) im laufenden Jahr durchgeführt werden, wenn der neue Eigentümer sich schriftlich dazu bereit erklärt die Grundsteuer sowie zu veranlagenden Gebühren zu zahlen und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Gebühren und Grundsteuer zum 01. des Folgemonats nach dem wirtschaftlichen Eigentumswechsel dem Erwerber zugerechnet. Der bisherige Eigentümer erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist.
Der neue Eigentümer erhält einen separaten Abgabenbescheid.

Bitte nutzen Sie für die Mitteilung das Formular Eigentümerwechsel und fügen den Kaufvertrag sowie den Grundbuchauszug bei. 

Datenschutzhinweis

Frau I. Thal

Straßen A - D Team Steuerverwaltung
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Herr F. Rüschenbaum

Straßen E - J Team Steuerverwaltung
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Frau J. Klix

Straßen K - S Team Steuerverwaltung
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Frau M. Hielscher

Straßen St - Z Team Steuerverwaltung
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Grundsteuer

Der Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt festgelegt. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. 
Nähere Informationen erhalten Sie unter: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/was-passiert-nach-der-abgabe-der-grundsteuererklaerung.

Es handelt sich dabei für die Grundsteuer B bei Wohngrundstücken um ein zweistufiges Verfahren.
Aus den durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Stadt Menden, die davon nicht abweichen darf.
Der darin festgestellte Messbetrag wird ab 2025 mit dem dann gültigen Hebesatz multipliziert.

Im Zuge der Grundsteuerreform löst der Messbetrag den Einheitswert ab. Liegt der neue Messbetrag bei den Wohngrundstücken um weniger als 17 Prozent unter dem bisherigen Messbetrag, fällt der Grundsteuerbetrag bei 713 Hebepunkten höher aus als bisher. Bei größeren Abweichungen als minus 17 Prozent ist der Steuerbetrag ab 2025 geringer.


Der Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt festgelegt. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. 
Es handelt sich dabei für die Grundsteuer B bei Wohngrundstücken um ein zweistufiges Verfahren. 

1. Ermittlung des Grundsteuerwerts: Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes 
Mit den von Ihnen im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in 2022 übermittelten Daten berechnet Ihr Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes. Als Ergebnis erhalten Sie einen Grundsteuerwertbescheid.
 
Aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Er dient lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte. 
 
2. Anwendung der Steuermesszahl: Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes 
Parallel zum Grundsteuerwertbescheid erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des zuvor festgestellten Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl.

Auch aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Mit diesem Bescheid als Grundlage nimmt die Stadt Menden, die Festsetzung der Grundsteuer vor.

Diesen Bescheid erhält die Gemeinde auf elektronischem Weg.

Um die Höhe Ihrer Grundsteuer für 2025 zu berechnen, multiplizieren Sie vom Finanzamt festgelegten und mitgeteilten Messbetrag mit dem für Ihr Grundstück geltenden Hebesatz.

Die Formel für die Grundsteuer ist demnach:

Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Weitergehende Informationen finden Sie unter:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform 


Der Grundsteuer-Hebesatz ist ein von der Kommune festgelegter Faktor, um die Grundsteuer zu berechnen und wird in Prozent angegeben. Die Grundsteuer gilt für alle Haushalte und Unternehmen und je nach Nutzung der Fläche kommt einer von drei Grundsteuer-Hebesätzen zum Einsatz.

Hebesatz Grundsteuer A (*1) ab 2025291 %
Hebesatz Grundsteuer B Wohngrundstücke (*2) ab 2025713 %
Hebesatz Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke (*3) ab 20251.227 %

Dem Messbescheid vom Finanzamt können Sie entnehmen, ob Ihr Grundstück unter die Grundsteuer A oder B fällt. Zudem hat das Finanzamt festgelegt, zu welcher Grundstücksart Ihr Grundstück zählt. Der Hebesatz richtet sich nach der Grundstücksart.

Zu Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 713 % zählen folgende Grundstücksarten: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.227 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.

Um die Höhe Ihrer Grundsteuer für 2025 zu berechnen, multiplizieren Sie vom Finanzamt festgelegten und mitgeteilten Messbetrag mit dem für Ihr Grundstück geltenden Hebesatz.

Die Formel für die Grundsteuer ist demnach:

Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Weitergehende Informationen finden Sie unter:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform 


Die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bis 2024 noch aufbaut ist völlig veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert.
Die bis zum 31.12.2024 vom Finanzamt festgesetzten Messbeträge, die die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer bilden, verlieren zum 01.01.2025 ihre Wirkung. Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden daher ab dem 01.01.2025 gültige Messbeträge, die auf einer neuen Berechnungsgrundlage beruhen, erlassen.
Der ab dem 01.01.2025 gültige Messbetrag sollte Ihnen durch einen Bescheid vom Finanzamt bereits mitgeteilt worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Die Messbeträge fallen insgesamt niedriger aus, wodurch es unerlässlich ist die Hebesätze anzupassen, um eine Aufkommensneutralität sicher zu stellen. Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten. Das bedeutet, nach der Reform im Jahr 2025 in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie in den Vorjahren. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.

Daher handelt es sich um keine Erhöhung der Hebesätze, sondern um eine Angleichung der Hebesätze an die geänderte Grundlage der Finanzverwaltung NRW, um einen Ertragsverlust der Stadt Menden zu vermeiden.


Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.


Im Zuge der Grundsteuerreform werden bei der Berechnung der Messbeträge durch das Finanzamt zwei verschiedenen Berechnungsmethoden (Ertragswertverfahren bei Wohngrundstücken, Sachwertverfahren bei Gewerbegrundstücken) angewandt. 

Dadurch ergeben sich in Menden höhere Werte für Ein- und Zweifamilienhäuser und niedrigere Werte für gewerblich genutztes Eigentum. Das führt zu höheren Grundsteuerabgaben bei Ersteren und niedrigeren Abgaben bei Letzteren. Um dem entgegenzuwirken, ist es in Nordrhein-Westfalen möglich, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke einerseits und Nichtwohngrundstücke andererseits festzulegen. 

Der Rat der Stadt Menden hat beschlossen, der Lastenverschiebung zuungunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser entgegenzuwirken und differenzierte Hebesätze zu erlassen. Infolgedessen werden die (durch das Finanzamt) im Schnitt niedriger bewerteten Nichtwohngrundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuert. 

Wäre, wie bisher, ein einheitlicher Hebesatz festgelegt worden, käme es zu einer deutlichen Lastenverschiebung zu Ungunsten der Wohngrundstücke. Das hieße, dass das Wohnen in Menden generell teurer geworden wäre. 


Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb von Menden ab. 

Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.

Um die Höhe Ihrer Grundsteuer für 2025 zu berechnen, multiplizieren Sie den für Ihr Grundstück geltenden Hebesatz mit dem vom Finanzamt festgelegten und mitgeteilten Messbetrag. Die Formel für die Grundsteuer ist demnach:

Hebesatz x Messbetrag = Grundsteuer

Weitergehende Informationen finden Sie unter:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform 

Ansonsten steht Ihnen die Steuerabteilung unter der Mailadresse: 
steuerabteilung@menden.de für individuelle Rückfragen zur Verfügung.


Die Grundsteuer wird wie bisher auch durch den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Menden festgesetzt.


Das lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich sind die Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer, die sich aus Hebesatz und Messwert ergeben, sehr individuell. 
Ausschlaggebend ist der vom Finanzamt festgelegte Grundsteuerwert. 
Durch den Erlass der differenzierten Hebesätze sollen, die in Menden insgesamt vom Finanzamt (durch den Messbetrag) höher bewerteten Wohngrundstücke, entlastet und dadurch das Wohnen als hohes soziales Gut gefördert werden. 

Des Weiteren hat die Stadt Menden z.B. auch das Programm "Jung kauft Alt" aufgelegt, wo jungen Familien Fördermittel ermöglicht werden, wenn sie eine Altimmobilie erwerben.


Wohngrundstücke haben in den vergangenen Jahrzehnten einen höheren Wertzuwachs erfahren als Geschäftsgrundstücke. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, für die Berechnung der Grundsteuer aktuelle Werte zu verwenden. Dadurch werden Wohngrundstücke über die Festlegung des Messbetrags durch das Finanzamt in der Regel stärker belastet als Gewerbeimmobilien.
Die Messbeträge fallen in Menden insgesamt niedriger aus, wodurch es unerlässlich ist die Hebesätze anzupassen, um eine Aufkommensneutralität sicher zu stellen. 

Besonders die Messbeträge von Nichtwohngrundstücken sind, mit Ausnahme der unbebauten Grundstücke, deutlich niedriger bewertet worden. Bei einem einheitlichen Hebesatz, käme es daher zu einer deutlichen Lastenverschiebung zuungunsten von Wohngrundstücken. Das hieße, dass die Eigentümer von Wohngrundstücken dies hätten auffangen müssen. 

Der Rat der Stadt Menden hat beschlossen, der Lastenverschiebung zuungunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser entgegenzuwirken und differenzierte Hebesätze zu erlassen. Infolgedessen werden die (durch das Finanzamt) im Schnitt niedriger bewerteten Nichtwohngrundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuert. 
Das bedeutet Wohngrundstücke werden dadurch insgesamt entlastet und das Wohnen als hohes soziales Gut gefördert. 

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da die Höhe der Grundsteuer sich nach vielen ausschlaggebenden Faktoren richtet. In jedem Einzelfall können die differenzierten Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.


Die individuelle Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer 

Liegt der neue Messbetrag bei den Wohngrundstücken um weniger als 17 Prozent unter dem bisherigen Messbetrag, fällt der Grundsteuerbetrag bei 713 Hebepunkten höher aus als bisher. Bei größeren Abweichungen als minus 17 Prozent ist der Steuerbetrag ab 2025 geringer.

Beispiel 1: Einfamilienhaus in Bösperde

Ein Einfamilienhaus in Bösperde (Randlage, Baujahr 2022) hatte bislang einen Messbetrag von 105,60 Euro, ab 2025 liegt dieser bei 96,50 Euro (minus 8,62 Prozent). Bisher haben die Eigentümer eine Grundsteuer in Höhe von 628,32 Euro bezahlt. Mit dem differenzierten, aufkommensneutralen Hebesatz von 713 Prozent läge dieser Wert bei 688,05 Euro.

Bisher: 

105,60 € (Messbetrag) x 595 % (Hebesatz) = 628,32 € 

(144,97 x 5,95 = 862,57) 

Ab 2025: 

96,50 € (Messbetrag) x 713 % (Hebesatz) = 688,05 €

(96,50 x 7,13 = 688,05) 

Ein Einfamilienhaus in Bösperde (Baujahr 2020) hatte bislang einen Messwert von 144,97 Euro, ab 2025 liegt dieser bei 119,23 Euro (minus 17,76 Prozent). Bisher haben die Eigentümer eine Grundsteuer in Höhe von 862,57 Euro bezahlt. Mit dem differenzierten, aufkommensneutralen Hebesatz von 713 Prozent liegt dieser Wert bei 850,11 Euro. 

Bisher: 

144,97 € (Messbetrag) x 595 % (Hebesatz) = 862,57 € 

(144,97 x 5,95 = 862,57) 

Ab 2025: 

119,23 € (Messbetrag) x 713 % (Hebesatz) = 850,11 €

(119,23 x 7,13 = 850,11) 

Dieses Beispiel zeigt: Während Grundstückseigentümer A für sein Einfamilienhaus in Bösperde 60,27 Euro Grundsteuer mehr zahlt, erlebt Grundstückseigentümer B eine Minderung von 12,46 Euro. 



Beispiel 2: Einfamilienhaus in Schwitten

Einfamilienhaus A in Schwitten (Baujahr 1994) hatte bislang einen Messbetrag von 122,68 Euro, ab 2025 liegt dieser bei 111,45 Euro (minus 9,15 Prozent). Bisher haben die Eigentümer eine Grundsteuer in Höhe von 729,95 Euro bezahlt. Mit dem differenzierten, aufkommensneutralen Hebesatz von 713 Prozent liegt dieser Wert bei 794,64 Euro. 

Bisher: 

122,68 € (Messbetrag) x 595 % (Hebesatz) = 729,95 € 

(122,68 x 5,95 = 729,95) 

Ab 2025: 

111,45 € (Messbetrag) x 713 % (Hebesatz) = 794,64 €

(111,45 x 7,13 = 794,64) 

Einfamilienhaus B in Schwitten (Randlage, Baujahr 2019) hatte bislang einen Messbetrag von 119,56 Euro, ab 2025 liegt dieser bei 98,15 Euro (minus 17,91 Prozent). Bisher haben die Eigentümer eine Grundsteuer in Höhe von 711,38 Euro bezahlt. Mit dem differenzierten, aufkommensneutralen Hebesatz von 713 Prozent liegt dieser Wert bei 699,81 Euro. 

Bisher: 

119,56 € (Messbetrag) x 595 % (Hebesatz) = 711,38 € 

(144,97 x 5,95 = 862,57) 

Ab 2025: 

98,15 € (Messbetrag) x 713 % (Hebesatz) = 699,81 €

(98,15 x 7,13 = 699,81) 

Einfamilienhaus C in Schwitten (Baujahr 2021) hatte bislang einen Messbetrag von 168,77 Euro, ab 2025 liegt dieser bei 130,60 Euro (minus 22,62 Prozent). Bisher haben die Eigentümer eine Grundsteuer in Höhe von 1.004,18 Euro bezahlt. Mit dem differenzierten, aufkommensneutralen Hebesatz von 713 Prozent liegt dieser Wert bei 931,18 Euro.

Bisher: 

168,77 € (Messbetrag) x 595 % (Hebesatz) = 1.004,18 € 

(168,77 x 5,95 = 1.004,18) 

Ab 2025: 

130,60 € (Messbetrag) x 713 % (Hebesatz) = 931,18 €

(130,60 x 7,13 = 931,18) 

Dieses Beispiel zeigt, dass der Eigentümer von Einfamilienhaus A mit dem differenzierten Hebesatz rund 64,69 Euro Grundsteuer mehr zahlt als in diesem Jahr, während die anderen Eigentümer weniger zahlen müssten (Eigentümer B 11,57 Euro weniger, Eigentümer C 73,00 Euro weniger).



Ein Video, in dem die Berechnung der Grundsteuer erklärt wird, finden Sie hier https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze 

Sie haben weitere Fragen zur Anpassung der Hebesätze im kommenden Jahr? Dann melden Sie sich unter presse@menden.de. Das FAQ wird laufend aktualisiert. 

Bei individuellen Fragen zur Grundsteuer steht Ihnen die Steuerabteilung unter steuerabteilung@menden.de zur Verfügung.


Bei der Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Hebesätzen, kommt der Stadt Menden kein Ermessen zu. Ausschlaggebend für die Zuordnung des Hebesatzes ist die im Messbescheid vom Finanzamt festgestellte Grundstücksart. Einwendungen gegen die Grundstücksart sind beim Finanzamt geltend zu machen. 

Zu den Wohngrundstücken gehören die Grundstücke, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Nichtwohngrundstücke umfassen in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung die unbebauten Grundstücke und die Grundstücke, die im Sachwertverfahren bewertet worden sind. 

Zu Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 713 % zählen folgende Grundstücksarten: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.227 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.


Zu Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz von 1.227 % zählen folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.

Sofern Ihr Grundstück bewohnt ist und beispielsweise ein Ladenlokal im Erdgeschoss ist, zählt es als Geschäftsgrundstück oder gemischt genutztes Grundstück. Die Zuordnung zu den Nichtwohngrundstücken im Bescheid ist somit korrekt. 

Die Grundstücksart wurde durch das zuständige Finanzamt mit dem Messbetragsbescheid festgelegt. 

Bei der Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Hebesätzen, kommt der Stadt Menden kein Ermessen zu, da diese durch das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) vorgegeben ist. 



Grundsteuer B =Die gängigste Grundsteuer ist die Kategorie B, die für das Eigentum an bebauten oder bebaubaren Grundstücken und Gebäuden erhoben wird. Diese wird in drei Verfahrensschritten ermittelt. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert und setzt diesen mit einem eigenen Bescheid fest. Anschließend wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert und dadurch der Grundsteuermessbetrag festgelegt und vom Finanzamt mit eigenem Bescheid bekannt gegeben. Für Einsprüche gegen den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag ist daher das Finanzamt zuständig. Im dritten Schritt wird der von der Stadt Menden erlassene Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert und die zu zahlende Grundsteuer durch den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. 
Neben der Grundsteuer B gibt es auch noch die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer C (unbebaute, aber baureife Grundstücke). 

Hebesatz = Der Hebesatz ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der den Prozentsatz bezeichnet, mit dem die Steuerschuld berechnet wird. Er wird insbesondere bei der Grundsteuer angewendet. Der Hebesatz wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und variiert daher je nach Standort.

Grundsteuermessbetrag = Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl. Diese richtet sich nach der Nutzungsart und wird vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt.

Aufkommenneutralität = „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Ein Beispiel: Eine Kommune hat im Jahr 2024 insgesamt 50 Millionen Euro Grundsteuer bekommen. Um aufkommensneutral zu handeln, müsste sie ihren Hebesatz also so wählen, dass sie auch im Jahr 2025 in etwa 50 Millionen Euro einnimmt. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt.

Weitere Informationen finden Sie hier https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/informationen-fuer-eigentuemerinnen-und-eigentuemer-von-wohngrundstuecken