Hundesteuer

Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Alle Hunde in einem Haushalt gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Datenschutzhinweis

Die aktuellen jährlichen Steuersätze betragen ab dem Jahr 2011 bei Haltung von

  • nur 1 Hund 84,00 Euro
  • 2 Hunden, je Hund 96,00 Euro
  • 3 und mehreren Hunden, je Hund 108,00 Euro

Ausgehend von den Festsetzungen des Landeshundegesetzes NRW wird für Hunde nach § 3 und § 10 eine erhöhte Hundesteuer erhoben:

  • bei nur 1 Hund 552,00 Euro
  • bei 2 und mehr Hunden, je Hund 816,00 Euro

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Der Beginn der Hundehaltung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme anzuzeigen und durch entsprechende prüffähige Nachweise (z.B. durch Kaufvertrag, Bestätigung des Vorbesitzers o.ä.)bei der Steuerabteilung zu belegen. Hunde, die unter die §§ 3 oder 10 Landeshundgesetz NRW (LHundG NRW)fallen, müssen zusätzlich beim Ordnungsamt angemeldet werden. Für diese Hunde erfolgt eine Reduzierung des Steuersatzes nur - und erst dann, wenn der Hundehalter eine Befreiung des Ordnungsamtes nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW vorlegen kann.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Zur Abmeldung ist die Hundemarke zurückzugeben und das Ende der Hundehaltung z. B. durch tierärztliche Bescheinigung, Vertrag, Bestätigung des neuen Besitzers o. ä. nachzuweisen. Verspätete Abmeldungen werden steuerlich ab Vorlage des Nachweises über die Beendigung der Hundehaltung berücksichtigt, frühestens aber mit Anzeige der Beendigung.

Die Hundesteuer wird für jeden angefangenen Kalendermonat erhoben und ist jeweils zu zahlen am 15. Februar bzw. bei Anmeldungen im Laufe des Jahres einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheides.


Wer seinen Hund nicht oder erst verspätet anmeldet, handelt ordnungswidrig und muß damit rechnen mit einer Geldbuße belegt zu werden, und zwar selbst dann, wenn er den ungesetzlichen Zustand durch eine Anmeldung nachträglich "beseitigt".

In Fällen der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung werden die Grundlagen für die Festsetzung der Steuer geschätzt, sofern der Hundehalter Angaben zum Zeitpunkt des Beginns der Hundehaltung nicht z.B. durch Vorlage eines Vertrages, Impfbuches o.ä. belegen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass dann, wenn kein prüffähiger Nachweis vorgelegt wird, die Steuer bis zu 4 Jahren rückwirkend erhoben werden kann.

Entgegen den "besten Kenntnissen" von Freunden und Bekannten, Hundehaltern und Züchtern gibt es keine "Schonzeit" von z.B. einem Monat bis zu einem Jahr für die Anmeldung! Dies gilt weder für Junghunde, noch für Hunde aus dem Ausland oder Tierheimen. Ausnahmslos sind Hunde nach der Übernahme vom Vorbesitzer oder vom Züchter sofort anzumelden.

Halten Sie als Hundehalter Ihre Stadt sauber. Die Zahlung der Hundesteuer bedeutet nicht, dass Arbeitskräfte der Stadt Hundedreck entsorgen müssen. Die Steuereinnahme der Stadt ist nicht für die Beseitigung des Hundekotes zu verwenden, jeder Hundehalter ist allein verantwortlich!

Haben Sie daran gedacht, dass Ihr Hund versichert sein sollte? Er kann große Schäden verursachen, für die Sie als Hundehalter finanziell haften. Das gilt für kleine Hunde ebenso wie für größere.