Vergnügungssteuer

Die Erhebung der Vergnügungssteuer ist eine gesetzliche kommunale Aufgabe. Die Vergnügungssteuer wird als örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer erhoben.

Sie wird erhoben für

  • Spielapparate in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Räumen
  • Spielcasinos und Spielclubs

Die Aufstellung von Geräten ist bei der Stadt steuerlich anzumelden. Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, in dem die Abmeldung erfolgt.

Nach der Gewerbeordnung erforderliche Aufstellerlaubnisse für Geräte müssen separat (vorab) beim "Ordnungsamt" der Stadt Menden beantragt werden. Hier sind ebenfalls sonstige vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen anzumelden und erforderliche Genehmigungen einzuholen.

Datenschutzhinweis

Hier erhalten Sie weitere Informationen der Steuerverwaltung.

Die Steuer für Automaten bemisst sich bei Automaten mit Gewinnmöglichkeiten nach dem Spieleinsatz. 

 in Spielhallenin Gaststätten und sonstigen Räumen
mit Gewinnmöglichkeit5 v. H. des Spieleinsatzes5 v. H. des Spieleinsatzes
ohne Gewinnmöglichkeit36,00 Euro22,50 Euro

Vorlage der Vergnügungssteuererklärungen nach dem Einspielergebnis: 15.04./15.07./15.10./15.01.