Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um das Thema Schülerbeförderung.

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform (z.B. Haupt- oder Realschule) und Schulart (z.B. Gemeinschafts- oder Bekenntnischule) in der

Primarstufe (Klasse 1 - 4)                                              mehr als 2 km

Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10 + EF)                              mehr als 3,5 km

Sekundarstufe II (Klasse 11 - 13 + Q1 - Q2)                  mehr als 5 km

beträgt. Nächstgelegen ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und Zeit erreicht werden kann.

 

Des Weiteren besteht ein Anspruch, wenn der zurückzulegende Schulweg von der Verkehrsschaukommission als besonders gefährlich eingestuft wird und der Schulersatzweg ebenfalls die Mindestentfernungsgrenze überschreitet.

 

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges (nicht nur vorübergehend / mehr als acht Wochen) wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme von Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest dem Schülerfahrkostenantrag beizufügen.

 

Der Besuch einer offenen Ganztagsschule begründet keinen weiterreichenden Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten!


Ja, aber in diesem Fall werden nur anteilmäßig die Fahrkosten übernommen, die bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform und Schulart entstehen würden.

 

Sofern Ihr Kind von der nächstgelegenen Schule abgelehnt wurde, ist dem Antrag ein schriftlicher Ablehnungsbescheid des Schulleiters beizufügen. Sofern nachvollziehbare schulorganisatorische Gründe vorliegen, wird bei der Antragsprüfung die Entfernung zur „übernächsten“ Schule der Schulform und Schulart zu Grunde gelegt.

 

Wenn Ihr Kind vom Schulamt Lüdenscheid aufgrund eines Bedarfes an sonderpädagogischer Förderung einer estimmten Schule zugewiesen wird, gelten ebenfalls die o.g. Entfernungsgrenzen bis zu dem „zugewiesenen“ Schulstandort.


Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, sich von der Schulverwaltung die angefallenen Kosten - ab Antragsstellung bis zur Aushändigung des Schulwegtickets - nachträglich erstatten zu lassen. Hierzu ist ein entsprechender Erstattungsantrag auszufüllen und samt originaler Ticketnachweise bei der Schule abzugeben.


Sollten Sie sich für ein SchülerAbo Ticket entscheiden, ist auf dem Schülerfahrkostenantrag die Gewährung einer Entschädigung anzukreuzen. Daraufhin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die jährliche Höhe der Erstattungsleistungen.

Die Fahrkarte ist demnach von Ihnen bis zum 15. eines Monats bei dem Verkehrsträger selbst zu bestellen, damit es mit Beginn des Folgemonats für die Dauer von einem Jahr genutzt werden kann. Die anteilmäßige Kostenerstattung erfolgt dann, unter Vorlage eines entsprechenden Erstattungsantrages samt Ticketnachweis, rückwirkend zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.


Ja, in diesem Fall ist ebenfalls auf dem Schülerfahrkostenantrag die Gewährung einer Entschädigung anzukreuzen. Daraufhin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die fiktiven Erstattungskosten pro tatsächlich anwesenden Schultag.

 

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Muster:

 einfache Kilometerentfernung (zur nächstgelegenen Schule)  x 2 (Hin- & Rückfahrt) x 0,13 €

 

Die angefallenen Kosten werden Ihnen nach Einreichen des entsprechenden Erstattungsantrages rückwirkend zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres erstattet.

 

Der Erstattungsanspruch entfällt, sofern der Antrag nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird.

 

Für die Mitnahme von weiteren Schülerinnen und Schülern kann eine Pauschale von weiteren 0,03 € pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

 

 

Die Vordrucke des Antrags auf Anerkennung der PKW Beförderung sowie des Antrags auf Kostenersttatung finden Sie hier.


Allen Antworten auf die Fragen rund um das Thema Fahrradpauschale finden Sie hier.


Ist aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (nicht nur vorübergehend / mehr als acht Wochen) oder schlechten Verkehrsanbindungen weder die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich, noch der Transport mit dem eigenen PKW oder Mitfahrgelegenheiten, kann ein Antrag auf Taxibeförderung gestellt werden.

Hierzu ist neben dem Antrag und des erforderlichen ärztlichen Attestes eine umfangreiche Schilderung der aktuellen Situation auf der Rückseite des Antrages vorzunehmen. Ohne die erforderlichen Angaben gilt der Antrag als unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

 

Beachte: Grundsätzlich unterliegen die Eltern der „Hol- und Bringschuld“ für ihre Kinder. Der Schulverwaltung hingegen obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht!


Seit dem 01.09.2011 gilt für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen

 

            G         (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

            aG       (außergewöhnliche Gehbehinderung)

            Gl        (Gehörlos)

            Bl         (Blind)

            H         (Hilflos)          

 

eine bundesweite Freifahrtsregelung mit den Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Ist im Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen, darf eine weitere Person kostenlos mitreisen. Für die „Freifahrt“ wird zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer gültigen Wertmarke benötigt. Das zuständige Versorgungsamt (Am Markaner 1, 58762 Altena, Tel. 02352 209 320) verkauft diese Wertmarken für derzeit 72 € pro Jahr. Es besteht die Möglichkeit, sich diesen Betrag mithilfe eines Erstattungsantrages und einem Rechnungsnachweises vom Schulträger erstatten zu lassen.