Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform (z.B. Haupt- oder Realschule) und Schulart (z.B. Gemeinschafts- oder Bekenntnischule) in der
Primarstufe (Klasse 1 - 4) mehr als 2 km
Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10 + EF) mehr als 3,5 km
Sekundarstufe II (Klasse 11 - 13 + Q1 - Q2) mehr als 5 km
beträgt. Nächstgelegen ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und Zeit erreicht werden kann.
Des Weiteren besteht ein Anspruch, wenn der zurückzulegende Schulweg von der Verkehrsschaukommission als besonders gefährlich eingestuft wird und der Schulersatzweg ebenfalls die Mindestentfernungsgrenze überschreitet.
Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges (nicht nur vorübergehend / mehr als acht Wochen) wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme von Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest dem Schülerfahrkostenantrag beizufügen.
Der Besuch einer offenen Ganztagsschule begründet keinen weiterreichenden Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten!