Befreiung vom Sonntagsfahrverbot

Um  verstopfte Straßen zu vermeiden, einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten und damit gleichzeitig dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten zu folgenden Zeiten nicht fahren:

  • an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von Mitternacht bis 22 Uhr
  • zur Ferienreisezeit zwischen dem 1. Juli und 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr

Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot kann nur in dringenden Fällen genehmigt werden, etwa…

  • um die Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln versorgen, termingerecht Seeschiffen zu be und entladen oder um den Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen aufrechtzuerhalten.
  • für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind.
  • für Güter, die nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene fristgerecht befördert werden können, wenn die Beförderung auf der Straße mehr als 100 Kilometer beträgt.
  • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.

Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

Formular

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Sonntagsfahrverbot)