Ausnahmegenehmigung

Nachfolgend werden die verschiedenen Dienstleistungen der Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgeführt:


Parken und Halten

Bewohner

Parkausweis für Bewohner

Gemäß  § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) besteht die Möglichkeit, als Anwohner in den unten aufgeführten Zonen eine Ausnahmegenehmigung in Form eines Bewohnerparkausweises zu beantragen.

Anspruchsberechtigt ist laut den og. gesetzlichen Bestimmungen nur derjenige, der aufgrund mangelnder privater Stellflächekeine Möglichkeit zum Abstellen seines Fahrzeuges hat.

Ein Anspruch auf einen „festen“ Parkplatz besteht jedoch nicht.

Zone 1: 
An der Stadtmauer                                                    
Apothekergasse                                                        
Bahnhofstraße                                                          
Brandstraße                                                               
Färbergasse 
Gerberstraße
Hauptstraße                                                               
Hochstraße 
Kirchplatz 
Kirchstraße     
Lohmühle      
Marktplatz      
Marktstraße    
Neumarkt              
Nordwall 22, 22 a, 24          
Pastoratstraße          
Querstraße
Südwall               
Synagogengasse            
Turmstraße                   
Vincenzstraße           
Wasserstraße           
                                          
Zone 2:                            
Daimlerstraße                    
Kaiserstraße 1 - 9 und 2 - 12         

Zone 3:
Am Alten Amt
Gartenstraße 21 - 35 (nur ungerade)
Gartenstraße 30 - 38 (nur gerade)
Zeppelinstraße

Zone 4:
Hördinger Kamp
Papenhausenstraße 1 - 31 (nur ungerade)
Papenhausenstraße 2 - 28 (nur gerade)

Zone 5:
Baustraße

Zone 6:
Brückstraße 19 - 37 (nur ungerade)
Brückstraße 20 - 30 (nur gerade)
Kapellenstraße 7 - 23 (nur ungerade)
Kapellenstraße 8 - 16 (nur gerade)
Schützenstraße 1 - 7 (nur ungerade)
Schützenstraße 2 - 32 (nur gerade)
Twiete 3 - 17 a (nur ungerade)
Twiete 4 - 18 a (nur gerade)

Zone 7:
Am Stein
Antoniusweg
Bittfahrt 1 – 29 (nur ungerade)
Bittfahrt 2 – 34  (nur gerade)
Fuchshöhlenweg 1 – 15 (nur ungerade)
Fuchshöhlenweg 2 – 8 (nur gerade)
Hahnenwall
Krankenhausweg


Berechtigt ist, wer

  • mit Hauptwohnsitz im o. g. Bereich gemeldet ist.
    (Der berechtigten Person muss ein Pkw zur  Dauernutzung zur Verfügung stehen. Ebenso muss diese im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein. Pro Personwird nur ein Bewohner-Parkausweis ausgestellt.)
  • als Halter/-in im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) eingetragen ist oder eine Nutzungsüberlassung vom Fahrzeughalter/in vorlegt.
    (Fahrzeughalter/-in kann entweder eine Firma oder bei Privatfahrzeugen eine in grader Linie verwandte Person der antragstellenden Person sein. Bei dem Fahrzeug muss es sich um einen Pkw, also ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern handeln.)


Der Bewohnerparkausweis wird im Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Menden ausgestellt.

Gebühren:

  • für 12 Monate:                               30,00 €
  • für 24 Monate:                               50,00 €
  • Änderung bei Fahrzeugwechsel:  10,00 €
  • Neuerteilung nach Verlust:          10,00 €

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Führerschein Klasse B
  • Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1  
  • unterschriebene Nutzungsüberlassung, falls das dauernd genutzte Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen ist 
    • bei Privatperson: zusätzlich eine Kopie des Personalausweises vorlegen.
      (Bei der Privatperson muss es sich um eine Person handeln, die mit der antragstellenden Person in grader Linie verwandt ist.
    • bei Firmen:  Von der Firma ist ein Nachweis über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges für private Zwecke schriftlich einzureichen (Schreiben mit Firmenlogo).                

 

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Handwerker

Parkausweis Handwerker - Stadtgebiet

Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattwagen einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Als Service- und Werkstattwagen werden keine Fahrzeuge anerkannt, die bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt sind. Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz bzw. im direkten Umfeld. Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.

Die sogenannten Handwerkerfahrzeuge müssen außerdem laut Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV NW) vom 04.12.2015 für Gewerbebetriebe, der Grundlage für die Ausstellung unserer Hausnahmegenehmigungen ist, auf beiden Langsseiten eine feste, deutlich lesbare Beschriftung aufweisen. 

Geltungsbereich

  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, ohne die Parkscheibe auszulegen
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, ohne diese zu bedienen (gilt nicht im Parkhaus)
  • im verkehrsberuhigten Bereich, ohne den Verkehr zu behindern
  • auf Bewohnerparkplätzen

Folgende Gebühren werden pro Parkausweis erhoben:

GültigkeitGebührBemerkung
1 Jahr  70,00 €Es können bis zu 3 Fahrzeuge in einen
Parkausweis eingetragen werden
(Wechselnutzung).
 

  40,00 €

zusätzliche Gebühr für weitere Parkausweise
(Voraussetzung: gleicher Antragsteller,
gleiches Ausstellungsdatum)

3 Jahre200,00 €Es können bis zu 3 Fahrzeuge in einen Parkausweis
eingetragen werden (Wechselnutzung).
 100,00 €zusätzliche Gebühr für weitere Parkausweise
(Voraussetzung: gleicher Antragsteller,
gleiches Ausstellungsdatum)
Kennzeichenänderung  10,00 €Bei einem Fahrzeugwechsel vor Ablauf der Gültigkeit
der Ausnahmegenehmigung kann eine Änderung 
vorgenommen werden.
(Voraussetzung: das neue Fahrzeug muss die 
Bestimmungen an die Bauart/Ausstattung bzw..
Beschriftung erfüllen.)

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Kopie der Handwerkskarte bzw. der Gewerbeanmeldung
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Foto/s auf denen das amtliche Kennzeichen sowie die beidseitige Firmenbeschriftung ersichtlich ist/sind

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Parkausweis Handwerker - regierungsbezirkübergreifend

Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattwagen einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal fünf spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge angegeben werden, wobei der Parkausweis nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz bzw. im direkten Umfeld. Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.

Die Fahrzeuge müssen auf beiden Längsseiten mit einer festen Firmenaufschrift (mind. Größe DIN A4) versehen sein. Es empfiehlt sich, dem Antrag Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftung des Fahrzeuges ersichtlich sind. Ggfs. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.

Der Parkausweis kann für den Regierungsbezirk Arnsberg und für alle anderen Regierungsbezirke in NRW ausgestellt werden.

Die Gültigkeit des Parkausweises ist auf ein Jahr begrenzt.

 

Geltungsbereich

Während des Arbeitseinsatzes ist das Parken an folgenden Stellen erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen

soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist

 

  • Regierungsbezirk Arnsberg:                              150,00 €
  • jeder weitere Regierungsbezirk:                  +     50,00 €
  • Kennzeichenänderung                                         10,00 €

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Kopie der Handwerkskarte bzw. der Gewerbeanmeldung
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Foto/s auf denen das amtliche Kennzeichen sowie die beidseitige Firmenbeschriftung ersichtlich ist/sind

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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ambulante soziale Dienst (Pflegedienste)

Parkausweis Pflegedienst - Stadtgebiet

Diese Ausnahmegenehmigung wird für Fahrzeuge von ambulanten sozialen Diensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erstellt Sie gilt ausschließlich für ambulante Alten- und Pflegedienste, die von den Krankenkassen anerkannt sind. Maximal 3 Fahrzeuge können als Wechselfahrzeuge auf einen Parkausweis eingetragen werden. Die Fahrzeuge müssen mit einer deutlich lesbaren festen Firmenaufschrift versehen sein.

Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil dieser Ausnahmegenehmigung.

Die Gültigkeit des Parkausweises ist auf 1 Jahr begrenzt.

 

Geltungsbereich

Für die Dauer von 2 Stunden:

  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, ohne diese zu bedienen (gilt nicht im Parkhaus)
  • im verkehrsberuhigten Bereich, ohne den Verkehr zu behindern
  • auf Bewohnerparkplätzen

 

Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet nicht das Parken in der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten (6 bis 11 Uhr und 18 bis 19 Uhr).

Folgende Gebühr wird pro Parkausweis erhoben:

  • 50,00 € 
    Hinweis: Es können bis zu 3 Fahrzeuge in einen Parkausweis eingetragen werden (Wechselnutzung).
     
  • 10,00 €   Kennzeichenänderung (bei bestehender Ausnahmegenehmigung)
    Hinweis: Der Parkausweis sowie die Ausnahmegenehmigung müssen bei einer Übertragung der Gültigkeit vorgelegt werden.

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Kopie oder Vorlage des Versorgungsvertrages mit der Krankenkasse
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Foto/s auf denen das amtliche Kennzeichen sowie die beiseitige Firmenbeschriftung ersichtlich ist/sind

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Parkausweis Pflegedienst - regierungsbezirkübergreifend

Diese Ausnahmegenehmigung wird für Fahrzeuge von ambulanten sozialen Diensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erstellt Sie gilt ausschließlich für ambulante Alten- und Pflegedienste, die von den Krankenkassen anerkannt sind.

Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal fünf Fahrzeuge von einem Anbieter von ambulanten Pflegediensten in der Alten- und Krankenpflegeangegeben werden, wobei der Parkausweis nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Die Genehmigung darf nur im Rahmen der Durchführung von Dienstleistungen der Alten- und Krankenpflege in Anspruch genommen werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz bzw. im direkten Umfeld. Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.

Die Fahrzeuge müssen auf beiden Längsseiten mit einer festen Firmenaufschrift (mind. Größe DIN A4) versehen sein. Es empfiehlt sich, dem Antrag Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftung des Fahrzeuges ersichtlich sind. Ggfs. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.

Der Parkausweis kann für den Regierungsbezirk Arnsberg und für alle anderen Regierungsbezirke in NRW ausgestellt werden.

Die Gültigkeit des Parkausweises ist auf 1 Jahr begrenzt.

 

Geltungsbereich

Während des Arbeitseinsatzes ist das Parken für die Dauer von max. 2 Stunden an folgenden Stellen erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen

soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

  • Regierungsbezirk Arnsberg:                              150,00 €

  • jeder weitere Regierungsbezirk:                  +      50,00 €

  • Kennzeichenänderung                                         10,00 €
    (Hinweis: Der Parkausweis sowie die Ausnahmegenehmigung müssen bei einer Übertragung der Gültigkeit vorgelegt werden.)

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Kopie oder Vorlage des Versorgungsvertrages mit der Krankenkasse
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Foto/s auf denen das amtliche Kennzeichen sowie die beidseitige Firmenbeschriftung ersichtlich ist/sind

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Schwerbehinderte

Parkausweis für Behinderte EU-einheitlich (Merkzeichen aG, Bl)

Folgende Personen haben Anspruch auf einen EU-Schwerbehindertenparkausweis:

  • Personen mit dem Merkmal aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis und
  • Personen, die beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen

erkrankt sind.
 

Folgende Parkerleichterung werden mit diesen Parkausweis in der Bundesrepublik Deutschland gewährt:

Dem Schwerbehinderten und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer wird aufgrund des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" versehen sind zu parken.

Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, darf der Ausweisinhaber bzw. der befördernde Fahrzeugführer

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

 

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf des Schwerbehindertenausweises.

Dieser blaue EU-einheitliche Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union. Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist, können Sie in der  "Broschüre zum EU-Parkausweis für behinderte Menschen", herausgegeben von der Europäischen Kommission,  nachlesen. Diese Broschüre finden Sie in der Rubrik "Downloads".

Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei.

zur Antragstellung werden benötigt:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (beidseitig) bzw. des Feststellungsbescheides (kompletter Bescheid)
  • bei Verlängerung zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigte/n bzw. Betreuer/in eine Vollmacht + Personalausweis der oder des Bevollmächtigte/n bzw. der Betreuerin/des Betreuers
  • 1 Passfoto

Die Antragstellung durch einen Vertreter kann nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Bei Antragstellung auf dem Postweg sind Kopien des Personalausweises und des Schwerbehindertenausweises (jeweils Vorder- und Rückseite) beizufügen.

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Parkausweis für Behinderte bundeseinheitlich bzw. NRW-weit (Merkzeichen G u. B, G)

Folgende Personen haben Anspruch auf einen bundesweiten bzw. NRW-weiten Schwerbehindertenparkausweis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B* und einem anerkannten GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich einer  künstlichen Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis der vorgenannten drei Punkte gleichgestellt sind.

* Ohne das Merkmal "B" ist die Parkerleichterung nicht bundesweit, sondern nur in Nordrhein-Westfalen gültig.

 

Folgende Parkerleichterung werden mit diesen Parkausweis gewährt:

Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, darf der Ausweisinhalber bzw. der jeweils befördernde Fahrzeugführer

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet

 

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf des Schwerbehindertenausweises.

Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei.

zur Antragstellung werden benötigt:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (beidseitig) bzw. des Feststellungsbescheides (kompletter Bescheid)
  • bei Verlängerung zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigte/n bzw. Betreuer/in eine Vollmacht + Personalausweis der oder des Bevollmächtigte/n bzw. der Betreuerin/des Betreuers

Die Antragstellung durch einen Vertreter kann nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Bei Antragstellung auf dem Postweg sind Kopien des Personalausweises und des Schwerbehindertenausweises (jeweils Vorder- und Rückseite) beizufügen.

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Sonstige

Parkausweis öffentlicher Verkehrsraum (ortsgebunden)

Diese Ausnahmegenehmigung wird für Fahrzeuge erteilt, die aufgrund einer kurzzeitigen Tätigkeit (z. B. kleinere handwerkliche Tätigkeit) einen Parkplatz in einem durch Parkregelungen eingeschränkten öffentlichen Verkehrsbereich benötigen. Diese Ausnahmegenehmigung ist ortsgebunden und wird für maximal 2 Monate ausgestellt. Sie ist nicht verlängerbar.

Reine Ladetätigkeiten ohne Anschlussarbeiten sind nicht Bestandteil dieser Ausnahmegenehmigung.

 

Geltungsbereich

Für folgende Bereiche kann eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden:

  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, ohne diese zu bedienen (gilt nicht im Parkhaus)
  • im verkehrsberuhigten Bereich, ohne den Verkehr zu behindern
  • im eingeschränkten Haltverbot oder einer Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)

 

Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet nicht das Parken in der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten (6 bis 11 Uhr und 18 bis 19 Uhr). Ferner besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Sollten Sie dies benötigen, müssen entsprechende Beschilderungen aufgestellt werden. Dies muss bei der Abteilung Straßenbau und Verkehr beantragt werden. (Antrag auf Arbeitsvorhaben im öffentlichen Verkehrsraum).
 

Folgende Gebühr wird pro Parkausweis erhoben:

bis zu einer Woche15,00 €
für jede weitere Woche zusätzlich10,00 €

 

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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