Sondernutzung

Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgehen, bedarf einer Erlaubnis als Sondernutzung.

Bei  Arbeitsvorhaben im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. bei Absperrungen für Baumaßahmen  oder Containeraufstellungen) liegt die Zuständigkeit bei der  Abeilung Straßenbau und Verkehr. Nähere Informationen hierzu sind den blau hinterlegten Begriffen zu entnehmen.

Nachfolgend werden die verschiedenen Dienstleistungen der Sondernutzungen in der Zuständigkeit des Teams Sicherheit und Ordnung aufgeführt:

 


Straßenbenutzung (z. B. Prozessionen, Karnevals-, Laternen- u. Schützenzüge)

Erteilung einer Erlaubnis zur Straßenbenutzung (§ 29 Abs. 2 StVO)

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Sondergenehmigung über die Straßenbenutzung ausstellen. Hierunter fallen z. B:

  • Martinszüge
  • Schützenfestumzüge
  • Karnevalsumzug
  • kirchliche Prozessionen
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO

    Ob Laternenumzug, Straßenfest oder Prozession - nimmt eine Veranstaltung Straßen, Wege oder Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch, muss diese von den Straßenverkehrsbehörden nach § 29 StVO genehmigt werden.

Herr T. Schröder

Team Sicherheit und Ordnung
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Auslagen von Waren, Außengastronomie, Veranstaltungen

Zu den Sondernutzungen zählen:

  • das Aufstellen von Stühlen und Tischen zum Betrieb einer Außengastronomie
  • das Aufstellen von Stellschildern, Werbetafeln, Warenauslagen und Warenständern
  • das Aufstellen von Infoständen und Verkaufsständen
  • das Anbringen/Aufhängen von Transparenten
  • Veranstaltungen

Sondernutzung öffentliche Flächen (Außengastronomie, Werbung, Info-/Verkaufsstände, Veranstaltungen)

Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkrhsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgehen, bedarf einer Erlaubnis  als Sondernutzung. 

Folgende Sondernutzungen können beantragt werden:

  • das Aufstellen von Stühlen und Tischen zum Betrieb einer Außengastronomie
  • das Aufstellen von Stellschildern, Werbetafeln, Warenauslagen und Warenständern
  • das Aufstellen von Infoständen und Verkaufsständen
  • das Anbringen/Aufhängen von Transparenten
  • Veranstaltungen

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis soll schriftlich spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung gestellt werden.

Ausnahme: Die Ausführung von Veranstaltungen. Hier beträgt die Antragsfrist einen Monat.

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Sondernutzung - Errichtung einer Außengastronomie (befristete Erlaubnis)

Befristete Erlaubnis zur Errichtung einer Außengastronomie mit/ohne Überdachung

Um die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einhalten zu können, sind Aufenthalte in Räumen von gastronomischen Betrieben nur sehr eingeschränkt möglich. Vielfach besteht bereits die Genehmigung zur gastronomischen Nutzung von Außenflächen. 

Wenn Sie eine Fläche zur Nutzung mit Außengastronomie erstmalig einrichten oder erweitern möchten, wäre dies genehmigungspflichtig. Ebenso ist das Aufstellen von Zelten und Pavillons grundsätzlich genehmigungspflichtig.  

Die kurzfristige Bearbeitung und Prüfung solcher Bauanträge können jedoch nicht zugesichert werden. 

Angesichts der Notwendigkeit, im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie,  Schutzmaßnahmen zeitnah umzusetzen, die insbesondere auf ausreichenden Abstand und Luftzirkulation gründen, erlaubt die Stadt Menden daher die Errichtung von Überdachungen (Zelt/Pavillon) einschließlich Freischankflächen befristet bis zum 31.10.2021  

 

Die Erlaubnis wird unter folgenden Bedingungen / Auflagen ausgesprochen:

  1. die derzeit gültigen Schutzmaßnahmen bzgl. Coronavirus SARS-CoV-2 sind einzuhalten. 
     
  2. weiteren Anordnungen der Polizei und des Ordnungsamtes ist Folge zu leisten. 
     
  3. notwendige Rettungswege in den Obergeschossen dürfen durch die Überdachung nicht verstellt werden. Das betrifft insbesondere Sonnenschutz, Windschutz und Raucherbereiche (Markisen, Schirme) da diese unter Umständen die Anleiterbarkeit des Gebäudes einschränken. Sie dürfen aus diesem Grund nicht miteinander oder gar mit dem Boden fest verbunden werden. Nur so ist ein schnelles Entfernen (Einfahren, Einklappen, Wegschieben) der Hindernisse im Gefahrenfalle möglich.
     
  4. notwendige Flächen der Feuerwehr (z.B. Feuerwehraufstellflächen, Zufahrten etc.) dürfen nicht zugestellt werden. Auch diese Flächen sind entsprechend Punkt 3 freizuhalten. Zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes, insbesondere der baurechtlich notwendigen zweiten Rettungswege (Anleiterbarkeit), darf die Funktionalität für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden. Im Zweifel nehmen Sie Kontakt mit der Feuerwehr Menden auf.  E-Mail: brandschutzdienststelle@menden.de
     
  5. Auf öffentlichen Flächen dürfen keine Verankerungen im Bodenbereich durchgeführt werden.
     
  6. es sind nur Pavillons / Zelte mit max. 2 geschlossenen Seiten durch Hauswand oder Plane zulässig. Für dauerhafte Anlagen, z.B. aus Mauerwerk oder  Holz/Stahlkonstruktionen muss ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. 
     
  7. Pavillons/Zelte sind ausreichend standsicher auszuführen und im Gefahrenfall abzubauen.
     
  8. Auf Bürgersteigen und Wegen ist ein Weg von mindestens 1,50m Breite für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen etc. freizuhalten.  
     
  9. nach Ablauf der Frist ist die Anlage unaufgefordert zurückzubauen, es sei denn, es wurde zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt.
     
  10. Bei Verwendung von Gas-Terrassenstrahlern und elektrisch betriebenen Terrassenstrahlern in Bereichen von Sonnenschutz-, Windschutz- und Raucherbereichen (Markisen, Schirme, Pavillons) ist auf ausreichenden Abstand nach oben und zur Seite zu achten (Wärmestrahlung). Die zum Betrieb von GasTerrassenstrahlern erforderlichen Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Räumen, deren Fußböden unter Erdgleiche liegen (kein Abfluss im Boden!) gelagert werden. Sie dürfen keinesfalls in Rettungswegen (Fluren und Treppenräumen) abgestellt werden. Die Lagermenge ist auf eine Flasche mit maximal 16kg Flüssiggas beschränkt. Sollen mehrere Flaschen gelagert werden, so ist ein Brennstofflagerraum für Flüssiggas einzurichten.

 

Sollte es in dieser Zeit Gründe geben die Erlaubnis zu widerrufen, ist die Nutzung aufzugeben sowie die bauliche Anlage (Zelt/Pavillon) zurückzubauen. Auf die Nutzung besteht kein Rechtsanspruch. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen behalte ich mir vor.

 

Bitte reichen Sie beigefügte Anzeige 7 Tage vor Nutzungsbeginn oder Aufstellung der Zelte bei der Bauordnung der Stadt Menden oder dem Ordnungsamt der Stadt Menden ein. 

Anzeige einer befristeten Erstellung/Erweiterung einer Außengastronomie mit/ohne Überdachung (s. Downloads)

Einreichung der  Anzeige 7 Tage vor Nutzungsbeginn oder Aufstellung der Zelte bei der Bauordnung oder dem Ordnungsamt der Stadt Menden

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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Veranstaltungen und private Zwecke (Straßenfest, Pfarrfest etc.)

(in Bearbeitung)