Anfang der 60er Jahre wurde die Bieber nach entsprechenden Regulierungsplanungen von der Brücke Bremker Weg bis zur Einmündung in die Hönne ausgebaut. Auf diesem Abschnitt wurde das gesamte Sohlgefälle auf 5 % festgelegt und sechs Sohlabstürze mit einer Absturzhöhe von 0,7 m bis 1,3 m eingebaut. Das Querprofil wurde einheitlich als Trapezprofil mit einer Sohlbreite von 2 m und einer Tiefe zur Hochwasserableitung von 1,86 m gestaltet. Dieser Ausbau erfolgte nach hydraulischen Prinzipien zur schnellen Ableitung bei Hochwasser. Aufgrund der durch den geradlinigen Verlauf bedingten hohen Fließgeschwindigkeiten traten und treten insbe-sondere im Bereich der Absturzbauwerke immer wieder Schäden im Uferbereich auf; Sohl- und Uferbereiche mussten daher massiv gesichert werden. Ein Beispiel für diesen Ausbauabschnitt zeigt das nebenstehende Foto.
Gewässerunterhaltung
Unter einer Gewässerunterhaltung versteht man selbstverständlich weder ein Gespräch mit noch über Bäche und Flüsse.
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
Die Gewässerunterhaltung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 90 Landeswassergesetz (LWG) erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
Die Gewässerunterhaltung muss also sowohl den ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleisten, als auch dem Anspruch auf die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Funktionen des Gewässers genügen.
Die Pflicht zur Unterhaltung der fließenden Gewässer liegt bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).
Die Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.
Die Unterhaltungszuständigkeit der Fließgewässer im Stadtgebiet Menden verteilt sich auf die Stadt Menden und fünf Wasserverbände (WV) und ist entsprechend nachfolgender Tabelle aufgeteilt.
Unterhaltungspflichtiger | Gewässer / Gewässerabschnitt |
Wasserverband Hönne I | Von Oberrödinghausen bis zur Brücke Bessemer Weg |
Wasserverband Hönne-Oese | Hönne: Von der Brücke Bessemer Weg bis zur Brücke Battenfeld Oese: Von dem Auslauf der Oeseteiche bis zur Einmündung in die Hönne |
Wasserverband Hönne III | Von Bahnhofsbrücke Menden bis Einmündung in die Ruhr |
Wasserverband Bieber | Von der Stadtgrenze Arnsberg bis zur Einmündung in die Hönne |
Wasserverband Bösperde / Halingen | Der überwiegende Teil des Einzugsgebietes der Wasserläufe in den Ortsteilen Bösperde / Halingen |
Stadt Menden | Wasserläufe, die in die Hönne, Bieber und Oese münden; die Hönne von der Stadtgrenze bis Oberrödinghausen sowie zwischen der Brücke Battenfeld und der Bahnhofsbrücke; die Oese von der Stadtgrenze Hemer bis zum Auslauf der Oeseteiche; all übrigen, nicht von den Wasserverbänden unterhaltenen Gewässer |
Gewässerausbau
Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Nach dem Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
Der Gewässerausbau bedarf gem. § 68 WHG der Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die zuständige Behörde. Für Menden ist dies die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreis.
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Gewässerabschnitte im Mendener Stadtgebiet ausgebaut. Diese Ausbaumaßnahmen stellten i. d. R. Renaturierungen dar, d.h. die Gewässer wurden in diesen Bereichen wieder naturnaher gestaltet, sei es als Ausgleich für die Umsetzung von Bebauungsplänen oder zur Gewährleistung der hydraulischen Anforderungen bzw. der Hochwasserfreiheit der Baugebiete. Einige herausragende Gewässerausbau- bzw. –renaturierungsmaßnahmen werden auf den entsprechenden Seiten näher beschrieben.