Wassergebrauch

Regenwassernutzungsanlagen

Niederschlagswasser und Abwassergebühren

Wie schon aus der Überschrift ersichtlich ist, werden durch den Gebrauch von Regenwassernutzungsanlagen (Toilettenspülung, Waschwasser, etc.) mehrere gebührenpflichtige Bereiche berührt. Dies sind die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr. Dem gegenüber stehen die Kosten für die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz (Private Brunnen werden an anderer Stelle beschrieben).

Als Vorbemerkung gilt: Die Nutzung von Niederschlagswasser für Spül- und Waschzwecke sowie zur Gartenbewässerung ist ökologisch sinnvoll. Teuer aufbereitetes und hygienisch einwandfreies Trinkwasser muss nicht für solch banale Zwecke, wie z.B. Toilettenspülung, verschwendet werden.

Gebührensatzung für die Entwässerung

Ungeachtet der Herkunft des Wassers für die oben aufgeführten Zwecke fällt durch die Verwendung Abwasser an, welches in der Kläranlage aufbereitet werden muss. Daraus resultiert die Gebührenverpflichtung, die in der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Menden (Sauerland) festgelegt ist.

Die aktuellen Entwässerungsgebühren können auf der entsprechenden Seite der Stadtentwässerung Menden (SEM) eingesehen werden.

Zusammenfassung: Niederschlagswasser, das in Regenwassernutzungsanlagen aufgefangen und im Haushalt Verwendung findet (incl. Gartenbewässerung), muss aus der Niederschlagswasserbilanz zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr herausgenommen werden. Dafür muss dieses Niederschlagswasser aber zusätzlich zu der Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz dem Abwasseraufkommen zugeschlagen werden.

  Wassersparhaushalt ohne Regenwassernutzung  

 

Wassersparhaushalt mit Regenwassernutzung

 Verwendung

  öffentl. Netz  

 

        öffentl. Netz            

 priv. Versorgunganlage

 Trinken

 3 ltr.

 

  3 ltr.

 -

 Körperreinigung

 7 ltr.

 

 7 ltr.

 -

 Geschirrspüler

 7 ltr.

 

 7 ltr.

 -

 Baden / Duschen

 35 ltr.

 

 35 ltr.

 -

 Putzen

 5 ltr.

 

 -

 5 ltr.

 Garten

 5 ltr.

 

 -

 5 ltr.

 Wäsche

 20 ltr.

 

 -

 20 ltr.

 Toilette

 20 ltr.

 

 -

 20 ltr.

     

 Summe:

 102 ltr.

  

 102 ltr.

Der Einbau einer Regenwassernutzungsanlage lohnt sich v.a. dann, wenn ein Hausneubau geplant ist und die Installation in diesem Zuge mit durchgeführt wird. Aber auch wenn es sich wirtschaftlich nicht immer gravierend positiv auswirkt (unter Betrachtung der Investitions- und Unterhaltungskosten, bleibende Abwassergebühren) werden durch die Regenwassernutzungsanlagen die natürlichen Trinkwasservorkommen und somit die Umwelt geschont. Ebenso benötigt man unter Verwendung von Niederschlagswasser zur Kleiderwäsche deutlich weniger Waschpulver, da Regenwasser im Gegensatz zu Grundwasser noch keine Mineralien (insbesondere Kalk = Wasserhärte) enthält.

Weiterführende Informationen:

Stadtentwässerung (SEM) zur Regenwasserentsorgung

Verbraucherzentrale NRW zur Regenwassernutzung

 

 


Selbst waschen, oder in die Waschanlage fahren?

Vielfach werden Grünstreifen zum Parken von Autos genutzt und dort wo das Auto abgestellt wurde, wird es dann auch gewaschen. Mit dem Waschwasser und dem Reinigungsmittel wird am Wagen anhaftender Schmutz (Öl, Teer, Ruß, Fett, Schwermetalle) mobilisiert und gelangt in den Boden und damit auch ins Grundwasser.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet jedermann, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten. Auf unbefestigten Flächen könnte durch das Versickern von Autowaschwasser eine nachteilige Veränderung des Grundwassers verursacht werden. Ohne eine Erlaubnis dafür begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Beim Autowaschen oder beim Ölwechsel auf der Straße läuft das Schmutzwasser in den Gully. Ein solcher Kanaleinlauf kann mit einer Mischkanalisation (Schmutz- und Regenwasser werden vermischt) verbunden sein, aber es gibt auch Gullys, die in reine Regenwasserkanäle führen.

Wenn die Regenwassereinläufe an ein Mischkanalisationsnetz angeschlossen sind, würde das, durchs Autowaschen verschmutzte Wasser über das Kanalnetz in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage geleitet. Aber auch dieser Abwasserweg ist keine geeignete Lösung, denn Schmutzteile und Schwermetalle können sich beispielsweise im Kanal absetzen und da das Autowaschwasser vor der Behandlung mit anderem Abwasser vermischt wird, wird z.B. die Abtrennung der Schwermetalle in der Kläranlage aufwendiger.

Der umweltbewusste Autobesitzer und die Autobesitzerin waschen ihr Fahrzeug in Waschanlagen oder auf eingerichteten Waschplätzen, da dort durch die Ausgestaltung des Waschplatzes, und die Abwasseraufbereitung dafür gesorgt wird, dass keine Schadstoffe in den Boden und in die Kanalisation eindringen können. Meist wird über eine Kreislaufführung ein sparsamer Wasserverbrauch gewährleistet und das eingesetzte Reinigungsmittel genau dosiert.

Darf ich auf der Straße mein Auto waschen?

Gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Menden (Sauerland)" dürfen u.a. Fahrzeuge nicht an offenen Gewässern oder in Anlagen gewaschen, gespült oder gereinigt werden. Auf Straßen ist das Reinigen von Fahrzeugen (ausgenommen Unter- und Motorwäsche) mit Wasser ohne schäumende Zusätze sowie das Pflegen von Fahrzeugen grundsätzlich erlaubt, sofern dadurch keine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs oder keine Belästigung von Passanten etwa durch Hineintreten in die Fahrbahn, Verspritzen von Wasser, erhebliches Einengen der Fahrbahn oder der Gehwege durch Gefäße u.s.w. hervorgerufen wird. Auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist das Reinigen von Fahrzeugen nicht gestattet.


Bei dieser Betrachtung zum Thema "Fassadenreinigung" ist grundsätzlich zwischen einer Privatperson (Hauseigentümer) und einem gewerblichen Anbieter (Fassadenreiniger bzw. Maler- und Anstreicherbetrieb) zu unterscheiden. Dies wird schon bei der Recherche im Internet ersichtlich. Die gefundenen Quellen zu diesem Thema (z.B. Stadt Köln, Stadt Münster, Kreis Unna, u.s.w.) beziehen sich auf Anzeigepflicht, Genehmigungsanträge und Anträge zur Indirekteinleitung bei "größeren" Projekten, bei denen mit nennenswerten Mengen an Reinigungswässern, Schlämmen aber auch mit Schadstoffbelastungen zu rechnen ist.

Fachbetriebe sollten mit den rechtlichen Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Indirekteinleiterverordnung des Landes NRW (VGS)
  • jeweilige Satzung der Stadt (Abwassersatzung)

vertraut sein und ihre Tätigkeiten an dem aktuellen Stand der Technik orientieren.


Solche Reinigungsarbeiten werden als Bagatell-Fall eingestuft, dennoch sind auch hierbei einige Regeln zu beachten:

  • Es sollten keine chemischen Reinigungs- und Abbeizmittel (z.B. Methylenchlorid) eingesetzt werden.
  • Verzicht auf Reiniger / Abbeizer, die aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol oder Xylol) enthalten.
  • Reinigungsflüssigkeit (Waschwasser) sollte nicht unmittelbar ins Erdreich gelangen.
  • Reinigungsflüssigkeit (Waschwasser) sollte nicht in die Regenwasserkanalisation oder ein natürliches Oberflächengewässer eingeleitet werden.
  • Anfallende Schlämme (z.B. abgelöste Farbe) sind der Abfallentsorgung zuzuführen.