Beistandschaft

Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung von Vaterschaft und Unterhaltsansprüchen

Geht es um die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltssicherung für ein Kind, kann eine Beistandschaft für das Kind beantragt werden. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und den betroffenen Elternteil damit entlasten.

Wieso ist die Klärung der Vaterschaft wichtig?

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist eine Vaterschaftsfeststellung grundsätzlich nicht erforderlich – es gilt die Vermutung, dass der Ehemann auch der Vater ist. Für eine unverheiratete Mutter ist die rechtliche Klärung der Vaterschaft dagegen von großer Bedeutung, da sich aus dem damit einhergehenden Verwandtschaftsverhältnis Unterhaltsansprüche, versicherungsrechtliche, erbrechtliche und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ableiten. Betreut die Mutter ihr Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie dem Vater gegenüber zusätzlich einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Wie unterstützt das Jugendamt die Mutter?

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Es bietet der Mutter dann Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und bei Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge an. Die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt - auch in Form der Beistandschaft - ist kostenlos.

Wer kann eine Beistandschaft beantragen?

Mit der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann jeder Elternteil, dem dann die alleinige elterliche Sorge zusteht, die Beistandschaft beantragen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt bzw. von dem es überwiegend betreut wird. Ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort genügt. Die Beistandschaft kann von einer werdenden Mutter bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden.

Welche Rechte hat der Beistand?

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann in dessen Namen bei Bedarf gerichtlich Unterhaltssprüche geltend machen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der antragstellende Elternteil bleibt in vollem Umfang zur rechtlichen Vertretung des Kindes befugt. Nur im vom Beistand geführten Abstammungs- oder Unterhaltsverfahren hat dieser den Vorrang.

Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Sie endet automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Antragstellung nicht mehr vorliegen, bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

Düsseldorfer Tabelle:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/index.php

Ansprechpartner

Frau I. Acar

Team Erzieherische Hilfen
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Frau K. Blunk

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Frau M. Leiendecker

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