Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten bzw. sich nach der Geburt zu erholen und in Ruhe die erste Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie – sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen – von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und ggfs. von Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ergeben summiert Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten drei Kalendermonaten.
Sofern Sie privat versichert sind, ist nicht die Krankenkasse, sondern die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn die richtige Anlaufstelle.

Im Anschluss an die Mutterschutzfrist können Sie Elternzeit beantragen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder – sofern Sie privat versichert sind – an das Bundesversicherungsamt in Bonn.

Einen Leitfaden zum Thema Mutterschutzfrist erhalten Sie unter Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen.
Der Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob Sie als Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in Elternzeit gehen wollen.
Der Kündigungsschutz besteht auch während der gesamten Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz unter Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
oder in der kostenlosen Broschüre „Kündigungsschutz", die Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Postfach 300 265, 53182 Bonn oder per E- Mail an info@bmas.de bestellen können.


Sofern Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung von Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes.
Sind Sie beide erwerbstätig, steht Ihnen frei, wer von Ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume.
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn Sie möchten, können Sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen.
Während der Elternzeit ruhen die Arbeitspflichten. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen, sodass Sie nach Ablauf der Elternzeit wieder auf Ihren ursprünglichen oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren können. In Absprache mit Ihrem Arbeitgeber können Sie auch bis zu zwölf Monate Ihrer Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen.

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die Elternzeit gleich nach der Geburt des Kindes oder am Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll. Mit dieser Anzeige legen Sie sich für die nächsten zwei Jahre fest. Wenn Sie die Elternzeit darüber hinaus verlängern wollen, informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser ersten beiden Jahre.
Während der gesamten Dauer der Elterzeit genießen Sie Kündigungsschutz gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt hier jedoch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.
Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit ist zulässig. Darüber hinaus haben Sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden, sofern Sie keine vollständige Arbeitsfreistellung wünschen.

Weitere Informationen finden Sie unter

- Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hier wird auch ein Elterngeldrechner angeboten.


Für die Gewährung von Elterngeld ist die Stadt Menden (Sauerland) nicht selbst zuständig.

Zuständige Behörde ist der:

Märkische Kreis
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid

Informationen aus "erster Hand" erhalten Sie dort.
Die Kreisverwaltung des Märkischen Kreises ist online präsent unter:
www.maerkischer-kreis.de/Elterngeld

Weitere Infos finden Sie auch unter:
www.elterngeld-plus.de - Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend.


Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie Ihr Kind auch bei Ihrer Krankenkasse anmelden.
Hierzu erhalten Sie vom Standesamt, bei dem Sie Ihr Kind in der ersten Woche nach der Geurt angemeldet haben, eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse.
Bei verheirateten Eltern wird Ihr Kind in die bestehende Familienversicherung kostenlos mit aufgenommen, ebenso bei minderjährigen Eltern, die selbst noch bei ihren Eltern mitversichert sind.
Sind Sie allein erziehend und selbst nicht pflichtversichert und vg. Möglichkeiten scheiden aus, ist die Familienversicherung über den anderen Elternteil möglich, sofern dieser einen eigenen Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse hat.
Diese Regelung gilt bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.


Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes erfolgt beim Standesamt des Geburtsortes.
Die Anmeldung Ihres Kindes am Wohnort übernimmt das Standesamt für Sie. Denken Sie bitte noch daran, das Kind gegebenenfalls auf der Steuerkarte eintragen zu lassen. Dies erledigen Sie im Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro Ihres Wohnortes. In einigen Fällen, z.B. wenn Sie nicht verheiratet sind oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind außer dem Stammbuch weitere Unterlagen vorzulegen.

Bei einer Hausgeburt müssen Sie Ihr Kind innerhalb einer Woche selbst beim Standesamt Menden (Sauerland) anmelden. Dazu sind die von der Hebamme ausgestellte Geburtsbescheinigung, das Stammbuch und der Personalausweis vorzulegen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Standesamt Menden (Sauerland).


Um einen Steuerfreibetrag zu erhalten, müssen Sie Ihr Kind auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Mitzubringen ist die Geburtsurkunde Ihres Kindes (Diese erhalten Sie im Standesamt.), außerdem Ihr gültiger Personalausweis.


Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.
Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Für die Gewährung von Kindergeld ist die Stadt Menden (Sauerland) nicht selbst zuständig.

Zuständige Behörde ist die
Agentur für Arbeit Iserlohn
- Familienkasse -
Brausestr. 13-15
58636 Iserlohn
Tel. 02371 905-0
E-Mail: Familienkasse-Iserlohn@arbeitsagentur.de

Informationen aus "erster Hand" erhalten Sie daher dort.

Das Informationsangebot der Arbeitsagentur über Kindergeld finden Sie unter
www.familienkasse.de


 

Kinderzuschlag ist eine ergänzende Geldleistung. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die Kindergeld erhalten, können sie zusätzlich beantragen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können.
Mehr Information zum Thema Kinderzuschlag finden Sie unter: www.bmfsfj.de/Kinderzuschlag


Sofern Sie verheiratet sind, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig, da hier per Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, als Vater des Kindes gilt.
Sofern Sie nicht verheiratet sind, besteht eine Vaterschaft erst dann, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Um eine Vaterschaft anerkennen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung  Jugend und Familie unter der Rubrik Beistandschaften.
Hier wird die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Zustimmung der Kindesmutter beurkundet. Die Anerkennung sollte – wenn möglich – bereits vor der Geburt oder kurz danach erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter kann aber auch beim zuständigen Standesamt erfolgen


Die Einrichtung einer Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot der zuständigen  Abteilung Jugend und Familie der Stadt Menden.
Eine Beistandschaft hat insbesondere die Aufgaben, die Vaterschaft Ihres Kindes festzustellen oder/ und die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu machen. Eingerichtet werden kann die Beistandschaft mit schriftlichem Antrag von dem Elternteil, mit dem das Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und kann jederzeit schriftlich durch den Antrag stellenden Elternteil beendet werden.


Sofern Sie allein erziehend sind und vom anderen Elternteil keine bzw. unter dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, können Sie bei der Abteilung   Schule, Sport und Soziales- Team Soziales der Stadt Menden Unterhaltsvorschuss beantragen.

Das Kind muss bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist.
Weitere Auskünfte zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auch unter Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .


Sofern Sie oder Ihr Partner arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I.
Voraussetzung ist, dass Sie in der sog. Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben. Das Arbeitslosengeld I stellt eine Entgeltersatzleistung dar, die dem Anspruchsberechtigten bei eintretender Arbeitslosigkeit ermöglichen soll, über einen gewissen Zeitraum hinweg den Lebensstandard zu sichern. Die Anspruchsdauer richtet sich nach Ihrem Alter und der vorangegangenen Beschäftigungsdauer.
Im Regelfall beträgt die Bezugsdauer 12 Monate.
Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich bei der zuständigen örtlichen Stelle der   Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihnen gern weitere Fragen zum Arbeitslosengeld I.


Sofern Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine Person in Ihrer Haushaltsgemeinschaft erwerbsfähig ist, d.h. keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich sprechen.
Ob eine Erwerbsfähigkeit wegen der Betreuung von Kindern nicht möglich ist, spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist einkommens- und vermögensabhängig.
Zu beantragen ist das Arbeitslosengeld II bei dem Jobcenter MK.


Haushalte mit geringem Einkommen haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessener und familiengerechter Wohnverhältrnisse. Der Zuschuss wird auf Antrag als Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum bzw. als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung geleistet. Nicht antragsberechtigt sind u. a. folgende Personen:
- alleinstehende Erstauszubildende,
- Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende,
- Schüler und Stundenten, denen BAföG dem Grunde nach zusteht,
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Sie haben auch die Möglichkeit eine anonymisierte Probeberechnung durchführen zu lassen. Ihren Wohngeldantrag reichen Sie bitte mit den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune ein. Dort berät man Sie gern.


Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie dauerhaft oder auf Zeit (länger als 6 Monate) nicht erwerbsfähig sind oder aus altersgründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen können und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Darüber hinaus sieht das SGB XII weitere Hilfen im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung vor. Die Zahlung von Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig für die Zahlung von Sozialhilfe ist das örtliche Sozialamt.


Während der Schwangerschaft bleibt die Schulpflicht – bis zum Eintritt des Mutterschutzes – bestehen.
Selbstverständlich kann nach Eintritt des Mutterschutzes weiterhin die Schule freiwillig besucht werden. Sofern Sie sich in einer Ausbildung befinden, verlängert sich Ihre Ausbildungszeit entsprechend. Kann nach der Geburt die Betreuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden, können Sie sich von der Schulpflicht befreien lassen.
Dazu stellen Sie einen Antrag auf Befreiung der Schulpflicht. Anträge sind in den Schulen erhältlich. Dem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei sowie eine Bescheinigung Ihres zuständigen Jugendamtes der Stadt Menden,  dass die Betreuung Ihres Kindes von Ihnen allein wahrgenommen wird.
Falls die Betreuung Ihres Kindes durch andere (z.B. die Großeltern) sichergestellt werden kann, ist eine Schulbefreiung nicht möglich.