Gestaltungssatzung für die Innenstadt 2. Änderung

Einfachere Regelungen für Werbeanlagen und Um- und Neubauten in der Innenstadt

Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat die 2. Änderung der Gestaltungssatzung verabschiedet. Nach der amtlichen Bekanntmachung ist sie damit ab 10.09.2020 rechtskräftig. Ziel der Satzung ist es, für den im Geltungsbereich vorhandenen Bestand an Gebäuden und Freiflächen sowie bei entsprechenden Neu- und Umbaumaßnahmen die gestalterische Entwicklung zu steuern. Notwendige bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz, des Wohnwertes und der Nutzung für Einzelhandel, Dienstleistungen und Büronutzungen sollen gefördert und ermöglicht werden.

Die 1. Änderung dieser Satzung diente der Anpassung an die Nutzung von erneuerbaren Energien, der Konkretisierung von vorhandenen Regelungen und der Fortschreibung aufgrund aktueller Entwicklungen in der Innenstadt. Besonderer Wert wurde dabei auf die gestalterische Steuerung von Werbung gelegt.

Die 2. Änderung der Gestaltungssatzung (September 2020) regelt die Zulässigkeit zur Anbringung von Klima-Endgeräten an der Außenfassade eines Gebäudes neu. Gleichzeitig wird die Gestaltungssatzung auf die aktuelle Rechtsgrundlage umgestellt, da zwischenzeitlich die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) grundlegend geändert wurde.

Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Die 2. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt steht hier zum Download bereit.