Rechtslage

Es sind zwei Rechtsbereiche zu beachten:

Vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gilt das Wasserrecht. Auf dem Grundstück gilt die Bauordnung.

 

Wasserrecht

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält als Schutzgesetz für Gewässer, das sind sowohl die oberirdischen Gewässer (stehende und fließende Gewässer) als auch das Grundwasser (die Einleitung in das Grundwasser beginnt unmittelbar an der Geländeoberfläche), u. a. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gewässer nicht nachhaltig in den Eigenschaften verändert werden. Dies gilt für die Bemessung, Wartung und Betrieb und für die Dichtheit der Entwässerungsanlagen.

Fehlanschlüsse und Fehleinleitungen müssen unterbleiben; ist ein Kanalanschluss für eine Grundstücksentwässerung nicht möglich, so ist das Abwasser entsprechend der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu beseitigen.

Der Einsatz von schädlichen und aggressiven Stoffen muss vermieden oder minimiert werden. Abwasser mit gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen muss nach dem Stand der Technik behandelt werden. Gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen im Sinne wasserrechtlicher Bestimmungen sind Substanzen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie z. B. Schwermetalle oder chlorierte Kohlenwasserstoffe.

 

Landeswassergesetz

Auf dem Grundstück gilt für die Entwässerungsanlagen das Landeswassergesetz. Hier ist insbesondere der § 59 LWG NRW zu beachten.