Häufig gestellte Fragen zur Grundstücksentwässerung

In diesem Abschnitt wollen wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zur Grundstücksentwässerung beantworten. Für weitere diesbezügliche Anregungen, Wünsche und Vorschläge wenden Sie sich bitte direkt an uns. Weitergehende Informationen zur Grundstücksentwässerung finden Sie auf unseren Internetseiten.

 

Bis wann muß ich die Dichtheitsprüfung meiner Hausanschlussleitung durchführen lassen?

Der nordrhein-westfälische Landtag hat im März 2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) beschlossen. Der bisherige § 61a, der die Dichtheitsprüfung der privaten Kanalleitungen regelt, ist gestrichen worden. Eine Überprüfung wird in den §§61 und 53 (1e) geregelt, grundsätzliche Fristen u. dgl. sind hierin aber nicht enthalten. Ergänzend wurde hierzu im Oktober 2013 eine Rechtsverordnung verabschiedet, in denen die Details geregelt werden. Eine grundsätzliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung besteht demnach in folgenden Fällen:

  1. grundsätzlich bei allen Neubauten (vor Inbetriebnahme) sowie bei An- und Umbauten
  2. in Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen
  3. alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 erstmalig zu untersuchen
  4. außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt die Prüfpflicht bis zum 31.12.2020 nur für Industrie- und Gewerbebetriebe, wenn für deren Abwasser besondere Anforderungen gem. Anhang 2 - 57 der Abwasserverordnung festgelegt sind (gilt NICHT für Privathaushalte!)
  5. eine Wiederholungsprüfung ist alle 30 Jahre durchzuführen, die Frist beginnt einheitlich am 31.12.2015 bzw. 31.12.2020.

Derzeit befindet sich die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser sowie die daraus hervorgehenden Ausführungsbestimmungen in Überarbeitung. Sobald eine endgültige Regelung vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren. Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Internetseiten zur Dichtheitsprüfung.

 

Welche Unternehmen sind hierfür zugelassen?

Eine Liste der für Dichtheitsprüfungen zugelassenen Unternehmen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

 

Bis wohin gehört die Anschlussleitung dem Grundstückseigentümer?

Die komplette Grundstücksanschlussleitung bis einschl. des Anschlusses an die Hauptkanalisation gehört in Menden dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Er ist für Herstellung, Unterhalt und ggf. Erneuerung/Sanierung zuständig.

 

Welche Kosten kommen bei Kanalbaumaßnahmen der Stadtentwässerung auf mich zu?

Hier muß zwischen Sanierungen vorhandener Leitungen und der Herstellung komplett neuer Anschlussleitungen unterschieden werden.

Wenn vorhandene Hauptkanäle gegen neue bzw. größere ausgetauscht werden, übernimmt die Stadtentwässerung den kompletten Umschluss der vorhandenen Grundstücksanschlussleitung an den neuen Hauptkanal. Das gleiche gilt für Sanierungen von Innen. Wenn Sie zusätzliche Arbeiten an ihrer Grundstücksanschlussleitung wünschen, müssen Sie diese direkt beauftragen und auch die dabei entstehenden Kosten übernehmen.

Bei einer Neuerschließung - z.B. in einem neuen Wohngebiet - wird zwar die Verlegung der Grundstücksanschlussleitungen i.d.R. durch die Stadtentwässerung oder den Erschließungsträger mit beauftragt, diese Kosten müssen jedoch komplett durch den jeweiligen Grundstückseigentümer übernommen werden.

Häufig werden größere Kanalbaumaßnahmen zusammen mit der Abteilung Straßenbau und Verkehr ausgeführt, die dann einen kompletten Neubau der jeweiligen Straße veranlasst. Diese Kosten, die über den eigentlichen Kanalgraben hinausgehen, werden jedoch auf die betroffenen Anlieger umgelegt. Wenn Sie Fragen zu der Höhe der umzulegenden Straßenbaukosten haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Straßenbau und Verkehr der Stadt Menden.

 

Welche Unterlagen werden für die Herstellung eines neuen Kanal-Hausanschlusses benötigt?

Der Antrag wird i.d.R. vom Architekten vorbereitet, er stellt auch die erforderlichen Planunterlagen zur Verfügung. Benötigt werden:

  • ausgefüllter Entwässerungsantrag
  • amtlicher Lageplan
  • Grundriss mit allen Entwässerungsleitungen
  • Schnitt durch alle Entwässerungsleitungen
  • Angaben über befestigte Flächen

 

Wer darf die Hausanschlussleitung verlegen?

Innerhalb des öffentlichen Straßenbereiches dürfen nur durch die Stadt Menden zugelassene Firmen arbeiten. Eine aktuelle Liste dieser Unternehmen finden Sie auf unseren Downloadseiten. Auf Privatgrundstücken dürfen diese Arbeiten auch in Eigenleistung erbracht werden.

 

Muß der Hausanschluss durch die Stadt abgenommen werden?

Der Anschluss an den öffentlichen Kanal wird durch die Stadtentwässerung formal abgenommen; hierzu muß die Baugrube des Anschlusses offen bleiben. Ein Abnahmetermin kann mit 1 - 2 Tagen Vorlauf telefonisch vereinbart werden.

 

Muß ich mich gegen Rückstau sichern?

Sämtliche Gebäudeteile und sonstige Entwässerungsflächen (Garagenzufahrten, Hofbefestigungen etc.), die unterhalb der Rückstauebene der Kanalisation liegen, müssen durch geeignete Maßnahmen durch den Grundstückseigentümer gegen Rückstau gesichert werden. Als Rückstauebene ist die Straßen- bzw. Geländeoberkante maßgebend, unter der der Hauptkanal liegt.

 

Soll das Niederschlagswasser an den städtischen Mischwasserkanal angeschlossen werden?

Bei neu bebauten Grundstücken soll das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert oder anderweitig abgeleitet werden, sofern dies "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" möglich ist. Dies ist in einem Gutachten gegenüber der zuständigen Behörde (hier: Untere Wasserbehörde beim Märkischen Kreis) nachzuweisen. Ob der anstehende Boden eine Versickerung überhaupt zulässt, kann vorab durch einen einfachen Versickerungsversuch ermittelt werden (zur Beschreibung des Versickerungsversuches).

In den Neubaugebieten wird i.d.R. ein separater Regenwasserkanal mitverlegt, der zu einem zentralen, von der Stadtentwässerung betriebenen Versickerungs- oder Rückhaltebecken führt. Hier MUSS der Grundstückseigentümer sein Regenwasser an den hierfür vorgesehenen öffentlichen Regenwasserkanal anschließen, eine dezentrale Entsorgung auf dem eigenen Grundstück ist nicht zugelassen.

Bei bereits bebauten Grundstücken ist eine "Abklemmung" des Regenwassers nicht zwingend erforderlich, kann jedoch bei Interesse des Grundstückseigentümers durchgeführt werden. Auch hier ist ein Gutachten gegenüber dem Märkischen Kreis vorzulegen, das die Schadlosigkeit dieser Form der Regenwasserentsorgung nachweist. Bitte beachten Sie, daß für eine Befreiung von der Regenwassergebühr das Regenwasser VOLLSTÄNDIG auf dem eigenen Grundstück verbleiben muß; auch bei einem Notüberlauf aus der Rückhaltung oder Versickerung an die städtische Kanalisation wird die normale Regenwassergebühr fällig. Zudem ist eine separate Entsorgung des Regenwassers allein aus Platzgründen in den dicht bebauten Innenstadtbereichen i.d.R. nicht möglich.