Für die Gewährung von Elterngeld ist die Stadt Menden (Sauerland) nicht selbst zuständig.

Zuständige Behörde ist der:

Märkische Kreis
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid

Informationen aus "erster Hand" erhalten Sie dort.
Die Kreisverwaltung des Märkischen Kreises ist online präsent unter:
www.maerkischer-kreis.de/Elterngeld

Weitere Infos finden Sie auch unter:
www.elterngeld-plus.de - Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend.


Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.
Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Für die Gewährung von Kindergeld ist die Stadt Menden (Sauerland) nicht selbst zuständig.

Zuständige Behörde ist die
Agentur für Arbeit Iserlohn
- Familienkasse -
Brausestr. 13-15
58636 Iserlohn
Tel. 02371 905-0
E-Mail: Familienkasse-Iserlohn@arbeitsagentur.de

Informationen aus "erster Hand" erhalten Sie daher dort.

Das Informationsangebot der Arbeitsagentur über Kindergeld finden Sie unter
www.familienkasse.de


Sofern Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine Person in Ihrer Haushaltsgemeinschaft erwerbsfähig ist, d.h. keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich sprechen.
Ob eine Erwerbsfähigkeit wegen der Betreuung von Kindern nicht möglich ist, spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist einkommens- und vermögensabhängig.
Zu beantragen ist das Arbeitslosengeld II bei dem Jobcenter MK.


Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie dauerhaft oder auf Zeit (länger als 6 Monate) nicht erwerbsfähig sind oder aus altersgründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen können und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Darüber hinaus sieht das SGB XII weitere Hilfen im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung vor. Die Zahlung von Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig für die Zahlung von Sozialhilfe ist das örtliche Sozialamt.