Das normale Baugenehmigungsverfahren (§ 68 Abs.1 Satz 3) ist durchzuführen bei:
- großen Sonderbauanlagen,
- Hochhäusern,
- baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
- baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 qm Grundfläche,
- Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche,
- Messe- und Ausstellungsbauten,
- Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 qm Geschossfläche,
- Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
- Sportstätten mit mehr als 1.600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
- Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime,
- Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
- Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
- Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,
- baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
- Camping- und Wochenendplätzen,
- Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
- Zelten, soweit sie nicht fliegende Bauten sind.