Baugenehmigungsverfahren (§63 BauONRW i.V.m.)

Das normale Baugenehmigungsverfahren (§ 68 Abs.1 Satz 3) ist durchzuführen bei:

  1. großen Sonderbauanlagen,
  2. Hochhäusern,
  3. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
  4. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 qm Grundfläche,
  5. Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche,
  6. Messe- und Ausstellungsbauten,
  7. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 qm Geschossfläche,
  8. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
  9. Sportstätten mit mehr als 1.600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
  10. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime,
  11. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,
  12. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  14. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
  15. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,
  16. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,
  17. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
  18. Camping- und Wochenendplätzen,
  19. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
  20. Zelten, soweit sie nicht fliegende Bauten sind.
 Formulare                                                                                  Rechtsgrundlage