Baulandumlegung

In vielen älteren Bebauungsplangebieten der Stadt Menden (Sauerland) ist geplante Bebauung bzw. Nachverdichtung aus verschiedensten Gründen, insbesondere aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von Grundstücksflächen, bislang nicht umgesetzt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung gewinnt die Aktivierung von Wohnbauland in diesen Bereichen jedoch zunehmend an Bedeutung. Mit dem Instrument der Baulandumlegung bietet sich die Möglichkeit, die bebauten und unbebauten Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass die Zielsetzungen des Bebauungsplans erreicht werden können.

Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Sie ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch einzelner Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer auf Einleitung einer Umlegung besteht nicht. Durch die Baulandumlegung sollen nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Neben der Neuordnung der Grundstücke werden in der Regel auch die Flächen für Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze und Grünflächen sowie für naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen bereitgestellt.

Bei der Umlegung geben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer in der Regel ihr konkretes Stück Land ab und erhalten dafür ein anderes oder zumindest anders geschnittenes Grundstück zurück. Die Umlegung ist daher nicht als Enteignung, sondern als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums zu werten.

Für die Durchführung des Umlegungsverfahrens ist der Umlegungsausschuss zuständig. Dieser wurde am 10.11.2020 durch Beschluss des Rates der Stadt Menden (Sauerland) als ständiger Ausschuss bestellt. Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden; die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses wurde zudem ein Vertreter bzw. eine Vertreterin bestellt.

Durch die gesetzlich geregelte Zusammensetzung ist allen Umlegungsbeteiligten gegenüber ein rechtsstaatlich geordnetes und neutrales Verwaltungsverfahren sowie eine sachgerechte Behandlung der einzelnen Umlegungsbeteiligten gewährleistet.

Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist nicht an Weisungen der Verwaltung gebunden. Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht-öffentlichen Sitzungen.

Der Umlegungsausschuss bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung seiner Entscheidungen einer Geschäftsstelle. Sie führt die Erörterungsgespräche mit den Beteiligten und den betroffenen Fachämtern durch und erteilt Genehmigungen nach § 51 BauGB. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch dem Baudezernat der Stadt (Menden) zugeordnet und bei der Abteilung Planung und Bauordnung eingerichtet.