Außenbereichssatzungen

Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht über­wie­gend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirt­schaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Außenbereichssatzung Nr. 2 Bergheck                                                   Außenbereichssatzung Nr. 3 Wolfskuhle 
Außenbereichssatzung Nr. 4 Am Knapp 

 

zurück zu" Bebauungspläne und Satzungen"                                                     weiter zu "Klarstellungssatzung"