tragende und nicht tragende Bauteile

  • nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
  • eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb Gebäuden
  • Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen
  • Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 sind zu beachten
  • Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern
  • Verkleidungen von Balkonbrüstungen