Genehmigungsfreie Vorhaben und Anlagen (§ 62 BauO NRW 2018)

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, die öffentlich rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es wird in jedem Fall dringend empfohlen das Vorhaben im Vorfeld mit den jeweiligen Ansprechpartnern/ -innen der Bauordnung abzustimmen, da planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Verstöße den Abriss des Vorhabens zur Folge haben können.

GebäudeAnlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Bauteile
private Verkehrsflächen, Aufschüttungen und AbgrabungenMauern und Einfriedungen
tragende und nicht tragende BauteileWerbeanlagen                       
Anlagen in Gärten und zur FreizeitgestaltungPlätze 
sonstige AnlagenKeiner Baugenehmigung bedürfen ferner

 

(Auszug aus § 62 BauO NRW 2018 bauliche Anlagen, für die keine Genehmigung erforderlich ist – nicht abschließend.)

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