Genehmigungsfreie Vorhaben und Anlagen (§ 62 BauO NRW 2018)

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, die öffentlich rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es wird in jedem Fall dringend empfohlen das Vorhaben im Vorfeld mit den jeweiligen Ansprechpartnern/ -innen der Bauordnung abzustimmen, da planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Verstöße den Abriss des Vorhabens zur Folge haben können.

(Auszug aus § 62 BauO NRW 2018 bauliche Anlagen, für die keine Genehmigung erforderlich ist – nicht abschließend.)