Werbeanlagen

  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m2
  • Warenautomaten
  • Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehendfür höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichep. Anlage errichtet werden, die damit
  • verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage