Wichtige Definitionen

Gebäudeklasse 1

Freistehende Gebäude, bei denen der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 qm

Gebäudeklasse 2

Gebäude bei denen der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 qm

Gebäudeklasse 3

Gebäude bei denen der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt

Erschließung

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es in angemessener Breite an einer befahrbaren, öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt an eine solche angrenzt, ausreichend mit Strom und Wasser versorgt und an ein öffentliches Abwasserbeseitigungsnetz angeschlossen ist. Zuständig für Ihr Bauvorhaben ist das Bauaufsichtsamt der Stadt Menden (Sauerland); wobei eine Unterteilung in Stadtbezirke vorgenommen wurde.

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, das bis zum Beginn ihrer Nutzung das Grundstück:

  • für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und 
  • die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind.
  • Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.