Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017 beinhaltete zwei wesentliche Änderungen:
- Unterhaltsvorschuss kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geleistet werden
und - die bislang maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
- wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält.
- das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
- das Kind keine Leistungen durch das Jobcenter erhält oder
- die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug mindestens 600 €
brutto verdient.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?
Der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt aktuell (ab Januar 2022) 177,- €, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 236,- € und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 314,- €.
Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
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