Unterhaltsvorschuss

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017 beinhaltete zwei wesentliche Änderungen:

  • Unterhaltsvorschuss kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geleistet werden         
    und
  • die bislang maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
     
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und    
     
  3. nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe       
    -     Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    -     wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält.    
     
  4. das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
    -     das Kind keine Leistungen durch das Jobcenter erhält oder
    -     die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann
    -     oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug mindestens 600 €
          brutto verdient.
     

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?

Der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt aktuell (seit Januar 2022) 177,- €, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 236,- € und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 314,- €. 

Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?

Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • vollstreckbarer Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Schriftverkehr vom Rechtsanwalt über die Scheidungsangelegenheit bzw. Unterhaltsangelegenheit
  • Nachweis für die abgegebene Trennungserklärung beim zuständigen Finanzamt (z. B. Steuerklasse) 
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z.B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • Formular "ergänzende Angaben" bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr