Unterhaltsvorschuss

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017 beinhaltete zwei wesentliche Änderungen:

  • Unterhaltsvorschuss kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geleistet werden         
    und
  • die bislang maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben

 

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
     
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und    
     
  • nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe       
    -     Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    -     wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält.    
     
  • das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
    -     das Kind keine Leistungen durch das Jobcenter erhält oder
    -     die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann
    -     oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug mindestens 600 €
          brutto verdient.

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis sind.

 

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?


Der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt aktuell (ab Januar 2026) 227,- €, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 299,- € und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 394,- €.

 

Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?


Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • vollstreckbarer Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Schriftverkehr vom Rechtsanwalt über die Scheidungsangelegenheit bzw. Unterhaltsangelegenheit
  • Nachweis für die abgegebene Trennungserklärung beim zuständigen Finanzamt (z. B. Steuerklasse) 
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z.B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • Formular "ergänzende Angaben" bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr
  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Unterhalt, Unterhaltsheranziehung, UVG, Kindesunterhalt
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz