Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden sind, dürfen nur von wohnberechtigten Mietern bezogen werden. Für den Bezug einer solchen Wohnung ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich.
Die Wohnberechtigung wird entweder für eine konkret bezeichnete Wohnung erteilt oder in Form einer allgemeinen Wohnberechtigungsbescheinigung festgestellt, in der genau bestimmt ist, was für eine Art von Wohnung bezogen werden darf (Größe und evtl. Bindung für besondere Personengruppen, z. B. Aussiedler, kinderreiche Familien, alte Menschen).
Im Bürgerbüro können Sie einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. Die weitere Bearbeitung erfolgt in der Wohngeldstelle.
Vordrucke:
WBS/Zinssenkungsantrag
Wohnberechtigungsschein - Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau
Wohnberechtigungsschein - Einkommenserklärung von haushaltsangehörigen Personen