Anzeigeverfahren Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018)

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist (wenn diese nicht genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 ist) mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen.
Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige oder fordert im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf.
Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige bestätigt hat oder eine Mitteilung über die Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt ist.