Von der Bauvorlageberechtigung ausgenommen

1.    Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze
2.    Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 51 BauO NRW 2018)
3.    eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²
4.    eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume,
       Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
5.    Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite darunter liegenden Außenwand
       beträgt,
6.    Terrassenüberdachungen,
7.    Balkone und Altane, die bis zu  1,60 m vor die Außenwand vortreten
8.    Aufzugsschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 errichtet
       werden