Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

  • Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich
  • Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m
  • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen